Verwaltungsrecht

Asylrecht, Deutsche Staatsangehörige, Vaterschaft anerkannt und humangenetisch nachgewiesen, Verpflichtungsanträge mangels Klagebefugnis unzulässig, Isolierte Anfechtungsklage gegen Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässig und begründet

Aktenzeichen  M 27 K 22.30330

Datum:
14.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17890
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 11
GG Art. 16a
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60
StAG § 4 Abs. 1
VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Keine Abschiebung einer deutschen Staatsangehörigen nach Nigeria. Der Erlass einer Ausreiseaufforderung, einer Abschiebungsandrohung sowie eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch das Bundesamt gegenüber einer deutschen Staatsangehörigen verstößt gegen Art. 11 Abs. 1 GG und ist daher rechtswidrig.
2. Die Verpflichtungsanträge einer deutschen Staatsangehörigen auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus sowie auf eine Feststellung von Abschiebungsverboten sind mangels Klagebefugnis unzulässig.

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Februar 2022 wird in den Nrn. 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der übereinstimmenden Verzichtserklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist größtenteils unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie begründet, weil der angegriffene Bescheid in den Nrn. 5 und 6 rechtswidrig ist und die Klägerin daher in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Klägerin hat nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG bereits durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, weil der Vater deutscher Staatsangehöriger ist und er die Vaterschaft für die Klägerin anerkannt hat. Zwar tritt diese Wirkung solange nicht ein, wie ein Verfahren wegen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung nach § 85a AufenthG noch andauert (vgl. Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, § 4 StAG Rn. 38a), vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass ein solches Verfahren überhaupt eingeleitet worden war. Jedenfalls steht aber nach den Ermittlungen des Gerichts aufgrund des von der Klagepartei vorgelegten Abstammungsgutachtens, dessen Authentizität bestätigt worden ist, fest, dass Herr A. tatsächlich der biologische Vater der Klägerin ist, mithin diese von einem deutschen Staatsangehörigen abstammt, der auch die Vaterschaft anerkannt hat.
2. Hinsichtlich der Verpflichtungsanträge ist die Klage allerdings bereits unzulässig, weil der Klägerin die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Denn als deutsche Staatsangehörige hat sie unter keinerlei rechtlichem Gesichtspunkt einen möglichen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG, auf Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Denn das Grundrecht aus Art. 16a GG steht nur Nichtdeutschen zu (vgl. statt aller Gärditz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 96. Lfg. November 2021, Art. 16a GG Rn. 193). Auch knüpfen die übrigen Anspruchsnormen §§ 3, 4 AsylG sowie § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG stets an die Eigenschaft als „Ausländer“ an, welche die Klägerin als Deutsche nicht besitzt. Es kann daher vor dem Hintergrund der fehlenden Klagebefugnis dahinstehen, ob die Verpflichtungsanträge mit Schriftsatz vom 8. März 2022 fristgerecht i.S.d § 74 Abs. 1 AsylG gestellt wurden.
3. Die Klage ist jedoch zulässig, soweit sie sich gegen die Nrn. 5 und 6 des Bescheids richtet. Insbesondere hat die Klägerin nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung insoweit auch ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage, die zudem am 11. Februar 2022 mit der Klage (nur) „gegen den Bescheid“ fristgerecht erhoben wurde.
Die Klage gegen die Nrn. 5 und 6 des Bescheids ist zudem begründet, denn die vom Bundesamt erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 5) und die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG (Nr. 6) ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) offensichtlich rechtswidrig, weil solche Anordnungen gegenüber einer deutschen Staatsangehörigen gegen Art. 11 Abs. 1 GG verstoßen. Denn das Grundrecht auf Freizügigkeit beinhaltet auch das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. nur BVerfG, B.v. 7.5.1953 – 1 BvL 104/52 – BVerfGE 2, 266 – juris Rn 23). Die Klägerin kann demzufolge das aus Art. 11 Abs. 1 GG folgende „Recht auf dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet“ (Durner in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 96. Lfg. November 2021, Art. 11 GG Rn. 91) für sich beanspruchen, zumal ein Anwendungsfall der Grundrechtsschranke des Art. 11 Abs. 2 GG hier nicht ersichtlich ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Asylantrag nach § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt galt, die Klägerin andererseits jedoch trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit das Asylverfahren weiterbetrieben und dadurch maßgeblichen Anlass für die Anordnungen des Bundesamts gegeben hat. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Aufgrund der Kostenaufhebung war eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt nicht veranlasst.


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