Verwaltungsrecht

Aufenthaltserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis EU in Italien, Sicherung des Lebensunterhalts, Kein atypischer Ausnahmefall wegen Krankheit, Herzerkrankung, Diabetes Mellitus mit Niereninsuffizienz

Aktenzeichen  M 25 S 21.2472

Datum:
26.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23284
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 38a
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung.
Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und verfügt über eine von Italien ausgestellte Daueraufenthaltserlaubnis-EU. Er reiste letztmals am 30. Juli 2018 aus Italien kommend ins Bundesgebiet ein. Auf seinen Antrag hin erhielt er vom Landratsamt F. eine vom 26. Oktober 2018 bis 24. Juni 2019 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis war mit der Gestattung der Erwerbstätigkeit bei K. in N. als Mitarbeiter im Rotationssystem verbunden, wobei die Aufenthaltserlaubnis bei Beendigung der Tätigkeit erlischt.
Der Arbeitgeber kündigte am 19. November 2018 das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 23. November 2018.
Auf den Antrag des Antragstellers vom 31. Januar 2019 hin wurde diesem vom Landratsamt F. für die Tätigkeit bei K. in N. im Rotationsprinzip die Beschäftigung erlaubt und auf das Zusatzblatt zu seiner Aufenthaltserlaubnis vom 26. Oktober 2018 eingetragen. Zudem wurde festgesetzt, dass die Aufenthaltserlaubnis mit Beendigung der Tätigkeit erlischt.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 21. März 2019.
Am 11. August 2019 verzog der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und beantragte am 22. August 2019 bei ihr erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zur Beschäftigung als Raumpfleger/Fahrzeugreiniger bei der Firma … … Dienstleistungen. Nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilte die Antragsgegnerin die Aufenthaltserlaubnis von 2. September 2019 bis 1. September 2020.
In der nachfolgenden Zeit wechselte der Antragsteller zweimal den Arbeitgeber. Sein letztes Arbeitsverhältnis wurde zum 30. April 2020 beendet.
Am 29. August 2020 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er suche derzeit eine Arbeitsstelle. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I habe er nicht.
Der Antragsteller erhielt eine Fiktionsbescheinigung, die fortwährend bis 21. Mai 2021 verlängert wurde.
In der Folgezeit legte der Antragsteller eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der Ludwigs-Maximilians-Universität vom 22. Januar 2021 vor, wonach der Antragsteller vom 15. Januar 2021 bis 22. Januar 2021 stationär wegen einer koronaren 3-Gefäßerkrankung, Diabetes Mellitus II, Präterminalen Niereninsuffizienz diabetischer Genese im Stadium G4A3 nach KDIGO und einer Hyperlipoproteinämie behandelt wurde.
Der Antragsteller bezieht seit 1. Dezember 2020 Leistungen nach dem SGB II.
Nach Anhörung des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April 2021 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und forderte diesen unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Zustellung des Bescheides zur Ausreise auf (Ziffer 2). Sollte die Ausreisefrist schuldhaft und erheblich überschritten werden, könne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr angeordnet werden (Ziffer 3). Zugleich drohte sie für den Fall der schuldhaften und erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat an, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an (Ziffer 4).
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, da sein Lebensunterhalt nicht gesichert sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a RL 2003/109/EG). Der Antragsteller habe keine Nachweise über die Ausübung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorgelegt. Vielmehr beziehe er derzeit Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II. Es liege auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebieten würde. Die Schwierigkeiten während der Corona-Pandemie einen Arbeitsplatz zu finden, stelle keine besondere Atypik dar. Auch die vorgetragene Erkrankung rechtfertige keine Ausnahme, da kein Nachweis über eine (teilweise) Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG scheitere schon daran, dass der Antragsteller über keine Berufsausbildung verfüge.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 25 K 21.2471) und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsteller halte sich seit 2018 im Bundesgebiet auf und sei verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Er sei schwer erkrankt. Er leide an einer koronaren Erkrankung mit mehrfachen Stentimplantationen und Myokardinfarkt 2020. Weiterhin liege ein Diabetes Mellitus mit Niereninsuffizienz vor. Dies ergebe sich aus den vorliegenden ärztlichen Attesten der Universitätsklinik der Ludwigs – Maximilians – Universität München vom 4. Dezember 2020, 26. Januar 2021, 22. Januar 2021 und 28. Februar 2021. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller binnen 12 Monaten dialysepflichtig werde, wie sich aus dem ärztlichen Attest von Frau Dr. B* … vom 14. April 2021 ergebe. Der Antragsteller sei deshalb nicht mehr arbeitsfähig. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit sei daher nicht mehr möglich. Der Antragsteller könne weder nach Italien noch nach Pakistan zurück, da er dort über keine Krankenversicherung verfüge.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 25 K 21.2471 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
I. Der Antrag ist nur in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides vom 14. April 2021 statthaft, hinsichtlich der Ziffer 3 unstatthaft.
Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich Ziffer 1 des Bescheides statthaft, da auf Grund der Ablehnung des Antrags die Klage von Gesetzes wegen gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat. Obwohl in der Hauptsache die Verpflichtungsklage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die richtige Klageart wäre und damit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Antrag nach § 123 VwGO zu stellen wäre, ist trotz der Regelung des § 113 Abs. 5 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis führt zum Erlöschen der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags. Der Antragsteller ist auf Grund der Versagung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Ablehnung stellt damit für den Antragsteller eine belastende Regelung dar.
Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 und 4) ist der Antrag ebenfalls statthaft, weil dies eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist und die Klage daher keine aufschiebende Wirkung entfaltet, Art. 21a BayVwZVG.
In Bezug auf das in Ziffer 3 für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise in Aussicht gestellte Einreise- und Aufenthaltsverbot von 1 Jahr ist der Antrag unstatthaft. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da es sich um eine bloße Ankündigung ohne Regelungsgehalt handelt.
II. Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen (gesetzlich angeordneten) sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessensabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – juris). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
1. Danach erweist sich die Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach als unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.
a.) Der Erteilung eines Aufenthaltstitels dürfte entgegenstehen, dass der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu versagen, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht sichert. Danach ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn der Ausländer ihn – einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes – ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Lebensunterhaltssicherung muss auf Dauer gewährleistet sein. Es muss zu einem verlässlichen Zufluss von Mitteln kommen und dieser positiv prognostiziert werden können (vgl. Moar in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 29. Edition, zu § 5, Rn. 1).
Vorliegend ist der Antragsteller derzeit arbeitslos und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller alsbald eine Arbeitsstelle antreten und so seinen Lebensunterhalt sicher können wird. Somit hat der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert.
b.) Es liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der in § 5 Abs. 1 Nr.1 AufenthG genannten Regelerteilungsvoraussetzung gebieten würde. Hierfür müssten entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels müsste aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, geboten sein (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2013 – 10 C 13.881 – juris Rn. 24). Mit der Normierung der Pflicht zur Sicherung des Lebensunterhalts als allgemeine Erteilungsvoraussetzung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausländerrecht als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70; BVerwG, U.v. 16.8.2011 – 1 C 12/10 – NVwZ-RR 2012, 330). Daher ist bei der Annahme eines Ausnahmefalls ein strenger Maßstab anzulegen. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 10 C 20.139 – beckonline BeckRS 2020, 45226 Rn. 8).
Der Antragsteller verfügt über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, so dass Art. 6 GG nicht einschlägig ist.
Ein Ausnahmefall liegt auch unter Einbeziehung der sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen nicht vor. Der Antragsteller lebt erst seit 2018 in Deutschland und hat hier nur zeitweise gearbeitet. Eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse hat nicht stattgefunden, zumal der Antragsteller immer nur kurzfristig beschäftigt war.
Dem Antragsteller ist es auch möglich und zumutbar nach Italien zurückzukehren. Der Kläger hat über viele Jahre hinweg in Italien gelebt und gearbeitet. Der Kläger verfügt in Italien über ein Aufenthaltsrecht, nämlich eine Daueraufenthaltserlaubnis EU nach Art. 8 RL 2003/109/EG.
Einer Rückkehr nach Italien stehen auch nicht die Erkrankungen des Antragstellers entgegen. Dass der Antragsteller deswegen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern, begründet an sich keinen Ausnahmefall (s.o.). Zudem hat der Antragsteller in Italien einen Anspruch auf medizinische (Grund-)Versorgung. Nach Art. 11 RL 2003/109/EG werden Ausländer mit einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU u.a. im Bereich der sozialen Sicherheit, Sozialhilfe und dem Sozialschutz den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt, wobei die Leistungen in diesem Bereich auf Kernleistungen beschränkt werden können. Der Antragsteller hat damit Zugang zum italienischen Sozial- und Gesundheitssystem und einen Anspruch auf medizinische Versorgung. Erforderlich ist lediglich eine (kostenlose) Eintragung beim nationalen Gesundheitsdienst (vgl. Eures – Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, im Internet abrufbar unter https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8770& acro=living& lang=de& parentId=7816& countryId= IT & living =; aufgerufen am 26. Juli 2021).
Italien verfügt als EU-Mitgliedstaat weiter über ein umfassendes Gesundheitssystem, das medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf hohem, der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Niveau bereitstellt. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Antragsteller auch in Italien medizinisch versorgt werden kann. Es bleibt dem Antragsteller überdies unbenommen, für die Anfangszeit ausreichend Medikamente mitzunehmen.
2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen, da auch insoweit die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt wäre.
3. Auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 und 4 des Bescheides) erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Dem Antragsteller war die Abschiebung anzudrohen, da er nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist und unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgeschoben werden kann. Die gem. § 59 Abs. 1 AufenthG festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen befindet sich am oberen Ende des gesetzlich vorgesehenen Rahmens von sieben bis dreißig Tagen, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie erscheint ausreichend, dass der Antragsteller die für die Ausreise notwendigen Vorbereitungen treffen kann.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zudem rechtmäßigerweise (nur) die Abschiebung in den ersten Mitgliedstaat (Italien), in dem er langfristig aufenthaltsberechtigt ist, angedroht, § 58 Abs. 1b, § 59 Abs. 2 AufenthG.
Dies ist unter den hier gegebenen Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 15 Abs. 2 RL 2003/109/EG möglich. Der erste Mitgliedstaat ist in diesem Fall verpflichtet, den langfristig Aufenthaltsberechtigten unverzüglich und ohne Formalitäten zurückzunehmen (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 RL 2003/109/EG).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs.


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