Aktenzeichen 5 B 67/09
§ 7a Abs 3b S 2 VermG
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 8. Oktober 2009, Az: 6 K 441/07 Ge, Urteil
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Senats vom 15. Mai 2008 – BVerwG 5 C 17.07 – zuzulassen.
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Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Die Darlegungserfordernisse erfüllt die Beschwerde nicht.
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Die Beschwerde legt zwar zutreffend dar, dass der Senat in dem herangezogenen Urteil – in Fortführung seines zurückverweisenden Urteils vom 29. März 2007 (BVerwG 5 C 22.06) in dem vorliegenden Verfahren – ausgeführt hat, dass eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG begründet, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt (in jenem Verfahren: vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommene werterhöhende Investitionen). Dass eine gravierende Unterschreitung des Verkehrswertes durch den Kaufpreis einen schwerwiegenden Missbrauch nicht ausnahmslos belegt, hatte der Senat der Sache nach bereits in seinem zurückverweisenden Urteil im vorliegenden Verfahren mit dem Hinweis auf die zum sog. “Freundschaftskauf” ergangene Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht.
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Das Verwaltungsgericht hat indes weder ausdrücklich noch sinngemäß den von der Beschwerde dargelegten Rechtssatz aufgestellt, “dass besondere Umstände des Einzelfalles nur dann zu berücksichtigen wären, wenn hier eine besondere Stellung des Käufers vor Kaufvertragsabschluss z. B. in einer früheren Funktion als Mieter vorgelegen hatte oder aber aus freundschaftlichen Gründen”. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt und seiner Prüfung zu Grunde gelegt (UA S. 18), dass hiernach “eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG begründet, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt, wie z.B. bei vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommenen werterhöhenden Investitionen.” Der mit der Abkürzung “z.B.” bezeichnete exemplarische Charakter der Umstände, die eine solche Besonderheit begründen können, schließt eine auch nur sinngemäße Bildung des in der Beschwerdebegründung angenommenen Rechtssatzes aus. Dass das Verwaltungsgericht bei der fallbezogenen Bewertung des Sachverhaltes solche Besonderheiten nicht hat erkennen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt umso mehr, als es die von den Klägern vorgetragenen Investitionen im Zusammenhang mit der Frage berücksichtigt hat, ob der Einheitswert hier Rückschlüsse auf den Verkehrswert zulässt.
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Soweit die Beschwerde mit dem Hinweis auf das zum Lastenausgleichsrecht ergangene Urteil vom 8. März 1973 – BVerwG 3 C 25.71 – (Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 21) eine Divergenz hätte geltend machen wollen, könnte dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil kein hiervon abweichender, von dem Verwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz bezeichnet wird; es wird allenfalls eine – aus Sicht der Kläger – unzureichende Anwendung nicht bestrittener Rechtssätze im Einzelfall geltend gemacht. Entsprechendes gilt für den Hinweis auf diese Entscheidung im Rahmen der Begründung der Verfahrensrüge (Beschwerdebegründung S. 22 f.).
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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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2.1 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei “in Verkennung des vorgetragenen Sachverhaltes nicht von gravierenden, den Verkehrswert mindernden Mängeln aus und , dass Grund für die vorgenommenen Arbeiten auch allgemeine Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen gewesen sein könnten”, und sei dadurch offensichtlich bei seiner Entscheidung von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und habe auch wesentliche Bekundungen eines Beteiligten nicht berücksichtigt bzw. Herrn M. Erklärungen unterstellt, die dieser so nicht abgegeben habe, rügen die Kläger der Sache nach in Gestalt der Verfahrensrüge die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.
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Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 a.a.O. und vom 22. Juli 2009 – BVerwG 5 B 45.09 – juris). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (“Überzeugungsgrundsatz”) im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft die Feststellung aller für die Entscheidung des Gerichts erheblichen Tatsachen und deren “freie Würdigung”. Es geht hier also um die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen (Beschluss vom 30. Juni 2003 – BVerwG 4 B 35.03 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26). Die Einhaltung der aus § 108 Abs. 1 VwGO folgenden verfahrensmäßigen Verpflichtung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter – wie der Sache nach hier die Beschwerdeführer – eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein – angeblicher – Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 – BVerwG 9 BN 2.01 – NVwZ-RR 2002, 140 und vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 ).
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Der mögliche Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht ist nicht erkennbar. Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 – BVerwG 9 BN 2.01 – a.a.O., vom 12. Mai 2000 – BVerwG 7 B 22.00 – ZOV 2000, 409 und vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Dies ist weder hinreichend dargelegt noch erkennbar.
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2.2 Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich insoweit mit ihrem entscheidungserheblichen Vorbringen unzureichend auseinandergesetzt und damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sowie gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstoßen, greift ebenfalls nicht durch.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 2 BvR 624/01 – NVwZ-RR 2004, 3). Gemessen an diesen Anforderungen ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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Die Kläger selbst tragen im Rahmen ihrer Rüge, die Beweiswürdigung folge insgesamt keinen erkennbaren Regeln (Beschwerdebegründung S. 23) vor, das Gericht habe zunächst die vorgetragenen Beweise (scil.: für werterhöhende Investitionen und den Bauzustand des Hauses im Zeitpunkt des Kaufes) bei der Frage, ob die rückwirkende Erhöhung des Einheitswertes gerechtfertigt gewesen sei, zu ihren Gunsten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Vor diesem Hintergrund weist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht sich nicht ausdrücklich mit einem Schreiben des nach dem Kriegsende bestellten Verwalters, dessen Tätigkeit das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes ersichtlich zur Kenntnis genommen hat, vom 2. Juni 1949 auseinander gesetzt hat, nicht darauf, dass es dessen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat. Entsprechendes gilt für den Bauantrag aus dem Jahr 1941 (zum Einbau von Fenstern), den das Verwaltungsgericht im Rahmen der Wiedergabe des Vorbringens der Kläger im Tatbestand ausdrücklich erwähnt (UA S. 10).
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2.3 Einen Verfahrensfehler im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO in der Gestalt eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) infolge einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) legt die Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, soweit sie geltend macht, das Gericht habe auf die angeblich mangelnde Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Herrn M. nicht hingewiesen (Beschwerdebegründung S. 22 ) und seine “Betrachtung der Beweise” in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich gemacht (Beschwerdebegründung S. 24 f. ).
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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, siehe etwa Beschlüsse vom 8. August 1994 – BVerwG 6 B 87.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 – BVerwG 4 B 19.98 – NVwZ-RR 1998, 711, vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 13. März 2003 – BVerwG 5 B 253.02 – juris). Nur wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben. Ein solcher Fall ist hier nicht dargetan.
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2.4 Unmittelbar auf die dem materiellen Recht zuzuordnende tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes bezogen ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die von den Klägern zu erbringenden Beweise für etwaige Mängel des Hauses bzw. die von dem Rechtsvorgänger der Kläger getätigten wertverbessernden Maßnahmen überspannt, weil es den – in der Beschwerdebegründung (S. 22) näher bezeichneten Schriftverkehr – nicht als ausreichend gewertet habe. Diese Rüge greift auch im rechtlichen Ansatz nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht hat – im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats – für die Frage, ob eine einzelfallbezogene Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Verkehrswertes in Betracht kommt, darauf abgestellt, ob nach den festgestellten tatsächlichen Umständen erhebliche Zweifel an dem in der Rechtsprechung gebilligten Erfahrungssatz bestehen, dass der Einheitswert in der Regel höchstens 90 v.H. des Verkehrswertes erreicht. Dass es schon solche Zweifel im vorliegenden Fall nicht hat erkennen können, lässt überspannte Anforderungen an die Darlegung und Begründung solcher Zweifel nicht erkennen.
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2.5 Das Vorbringen der Beschwerde, die Beweiswürdigung des Gerichts folge auch insgesamt keinen erkennbaren Regeln (Beschwerdebegründung S. 23 f. ), lässt schon nicht hinreichend klar erkennen, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll. Auch damit wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Sie vernachlässigt überdies, dass das Verwaltungsgericht von seinem – insoweit zugrunde zu legenden – Rechtsstandpunkt aus zunächst zu prüfen hatte, ob – zu Lasten der Kläger – für die Bestimmung des Verkehrswertes in Zeiten des Verkaufes die im Jahr 1957 vorgenommene Erhöhung des Einheitswertes heranzuziehen war. Die hierfür zu treffenden Feststellungen und Bewertungen sind nicht identisch mit jenen, die für die Frage zu treffen sind, ob der zum 1. Januar 1939 festgestellte Einheitswert eine taugliche Grundlage für die Verkehrswertbestimmung bildet.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).