Aktenzeichen Au 4 S 17.34676
AsylG AsylG § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a
VwVfG VwVfG § 51
Leitsatz
1 Gibt ein Asylbewerber auf einem vom Bundesamt übermittelten Fragebogen an, ihm sei in Italien zwar humanitärer Schutz gewährt, sein Antrag auf internationalen Schutz jedoch abgelehnt worden, und räumt im Übrigen mehrfach ein, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben, bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass gleichzeitig mit der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes in Italien der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist. Dies gilt bereits deshalb, weil in Italien ein einheitliches System für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes besteht (vgl. VG Minden BeckRS 2015, 50883). (Rn. 10) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Auch ohne Antwort auf ein sog. info-request des Bundesamts können ausreichende, belastbare Erkenntnisse dazu vorliegen, wie über einen Asylantrag in Italien entschieden worden ist. (Rn. 12) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG iVm § 71a Abs. 1 AsylG über die Abweisung eines Zweitantrags als unzulässig unionsrechtswidrig ist (vgl. VG Augsburg BeckRS 2017, 130121). (Rn. 14) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Eine Familie im Sinne von Art. 2 lit. j RL 2011/95/EU muss für die Anwendung von § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG bereits in dem Staat bestanden haben, in dem der Flüchtling verfolgt wurde. (Rn. 16) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in einem Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Am 13. Juni 2013 stellte der Antragsteller, nach den Feststellungen der Beklagten nigerianischer Staatsangehöriger, in der Bundesrepublik einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Anhörung des Antragstellers am 7. März 2016 mit Bescheid vom 6. September 2017 – per Einschreiben zur Post gegeben am 11. September 2017 – als unzulässig ab (1.). Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (2.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Nigeria abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet (4.). Zur Begründung führte der Bescheid im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe bereits in Italien erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dem Antragsteller sei dort lediglich humanitärer Schutz gewährt worden. Damit handele es sich nunmehr um einen Zweitantrag gem. § 71a AsylG. Erfolglos abgeschlossen im Sinne dieser Vorschrift sein ein Asylverfahren, wenn nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag oder einer Rücknahme weder der Flüchtlingsstatus nach subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Daher sei der Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote in Bezug auf Nigeria bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der Antragsteller ließ am 20. September 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.34675). Gleichzeitig beantragte er gem. § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 21. September 2017 im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe der Antragsteller in Italien ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalten. Es sei aber unklar und werde bestritten, dass der Antragsteller in Italien ein (erfolgloses) materielles Asylverfahren durchlaufen habe. Die Beklagte habe ein Info-Request an Italien gestellt, von einer Antwort Italiens jedoch abgesehen. Teile der Bundesamtsakte, die Angaben über das Asylverfahren des Antragstellers in Italien enthalten könnten, seien unleserlich oder geschwärzt. Nicht verifizierbare Angaben über den Ausgang eines Asylverfahrens gingen zu Lasten der Beklagten, die entsprechende Ermittlungs- und Darlegungslasten träfen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof zur Klärung unionsrechtlicher Fragen bei der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig angerufen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die europarechtlich gebotenen Standards internationalen Schutzes im Sinne der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU für anerkannte Flüchtlinge in Italien nicht gewahrt seien. Dies müsse auch für den dem Kläger zuerkannten humanitären Schutz gelten. Schließlich könne der Antragsteller Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 VwVfG geltend machen. Das Bundesamt habe der Lebenspartnerin und der in Deutschland geborenen Tochter des Antragstellers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, so dass für den Antragsteller die Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes i.S.v. § 26 Abs. 3, Abs. 5 AsylG in Betracht komme. Auch Eltern von in Deutschland nachgeborenen Kindern müsse der Familienflüchtlingsschutz gewährt werden.
Die Antragsgegnerin übermittelte am 27. September 2017 ihre Akten; in der Sache äußerte sie sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere mit Blick auf § 4 Abs. 2 VwZG innerhalb der Frist der §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG fristgerecht gestellte Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers gem. § 71a AsylG als Zweitantrag zu werten ist, weil er in einem sicheren Drittstaat – hier: Italien – ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat.
Der Antragsteller hat sowohl im vorliegenden Verfahren als auch bereits vor dem Bundesamt eingeräumt, in Italien humanitären Schutz erhalten zu haben; entsprechende Nachweise und Dokumente befinden sich im Akt (vgl. etwa Bundesamtsakte, Bl. 144 ff.). Ferner hat der Antragsteller ausdrücklich auf einem ihm vom Bundesamt übermittelten Fragebogen angekreuzt, sein Antrag auf internationalen Schutz sei abgelehnt worden, es sei jedoch humanitärer Schutz gewährt worden. Dieser Fragebogen war einem Schreiben seiner Bevollmächtigten beigefügt (Bundesamtsakte, Bl. 87 ff.). Dass dieses Formular später anders ausgefüllt wurde (Bundesamtsakte, Bl. 127 ff.), ändert an der Aussagekraft dieser Angabe nichts. Der Kläger hat ferner selbst mehrfach angegeben, in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben (vgl. Bundesamtsakte, Bl. 45, Bl. 92). Angesichts dessen bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass gleichzeitig mit der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes in Italien der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass in Italien ein einheitliches System für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes besteht (vgl. VG Minden, B.v. 13.8.2015 – 10 L 690/15.A – juris Rn. 11–16 sowie Asylum Information Database, Country Report Italy, Stand: Februar 2017, S. 16). Dass die italienischen Behörden im Fall des Antragstellers anderes vorgegangen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bestätigt wird dieses Ergebnis durch folgende Überlegungen: Ein im Sinne des § 71a AsylG erfolgloser Abschluss des in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 29). Gem. § 13 Abs. 2 AsylG wird mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt, mithin der Flüchtlingsschutz (§§ 3 ff. AsylG) und der subsidiären Schutz (§ 4 AsylG). Auch nach der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) erfasst der „Antrag auf internationalen Schutz“ bzw. der „Antrag“ die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus (Art. 2 Buchst. b Richtlinie 2013/32/EU). Demzufolge liegt ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen EU-Mitgliedstaats gerade dann vor, wenn – wie hier – erkennbar ist, dass auf einen Asylantrag des Klägers der internationalen Schutz nicht gewährt wurde.
Angesichts dessen geht im vorliegenden Fall der Hinwies des Antragstellers ins Leere, das Bundesamt habe nicht ausreichend ermittelt bzw. dargelegt, wie das Asylverfahren des Antragstellers in Italien ausgegangen sei. Der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass zwingend die Antwort des anderen EU-Mitgliedstaats auf ein so genanntes Info-Request abgewartet werden muss und nur dieses als Beleg für den Ausgang des Asylverfahrens herangezogen werden darf. Vielmehr ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen (vgl. Vermerk, Bundesamtsakte Bl. 116), dass auch ohne Beantwortung des Info-Requests ausreichende, belastbare Erkenntnisse dazu vorlagen, wie über den Asylantrag des Antragstellers in Italien entschieden worden war.
Insofern erweist sich das – womöglich durch Wendungen in der von ihm zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 20.10.2016 – 20 B 14.30320 – juris Rn. 40) motivierte – Bestreiten des Antragstellers, dass er tatsächlich ein materielles Asylverfahren in Italien durchlaufen habe, als unzureichend. Auch im Rahmen des Zweitantrags gem. § 71a AsylG greifen unter anderem die Mitwirkungspflichten des Ausländers gem. §§ 15 und 25 AsylG (71a Abs. 2 AsylG); würde es sich – wie vom Antragsteller geltend gemacht – um einen Erstantrag handeln, gälten diese Vorschriften ebenfalls. Schon deshalb kann sich der Antragsteller nicht darauf zurückziehen, das Bundesamt hätte den Sachverhalt hinsichtlich des Ausgangs seines Asylverfahrens in Italien (weiter) aufklären müssen. Das Bestreiten des Antragstellers stellt sich ferner als widersprüchlich dar, hat der Antragsteller doch im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt angegeben, wie über seinen Asylantrag entschieden wurde. Der Antragsteller war bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt auch in der Lage, Details aus dem Asylverfahren zu berichten (Bundesamtsakte, Bl. 92 f.). Unter anderem war er offenbar auch in Italien anwaltlich vertreten und hat gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsbehelfe eingelegt. Insofern glaubt das Gericht angesichts des ihm für die vorliegende Entscheidung zur Verfügung stehenden Akteninhalts dem Kläger nicht, dass (ihm) unklar sei, ob er in Italien ein materielles Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe. § 71a AsylG findet damit Anwendung.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bzw. ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ergeben sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 (1 C 26.16). Nach den im dortigen Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen verstößt die Ausgestaltung des internationalen Schutzes in Italien, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, gerade nicht gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, ganz abgesehen davon, dass der Antragsteller derartiges weder vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren in substantiierter Weise geltend gemacht hat. Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht – für ein Vorabentscheidungsverfahren ungewöhnlich – zu erkennen gegeben hat, dass die von ihm grundlegend gestellte Vorlagefrage Nr. 1 aus seiner Sicht zu verneinen sei (a.a.O., juris Rn. 32 ff); die Vorlagefrage Nr. 2 ist ohnehin nur für den Fall gestellt, dass Frage 1 – entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu bejahen ist. Schließlich betrifft der Vorlagebeschluss § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nicht die hier einschlägigen §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG. Eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Normen steht damit nicht in einer solchen Weise im Raum, die ernstliche Zweifel an der getroffenen Entscheidung begründen könnte. Vielmehr hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bislang keine Unionsrechtswidrigkeit von §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG angenommen (vgl. VG Augsburg, B.v. 25.9.2017 – Au 4 S. 17.34595; VG Minden, B.v. 31.7.2017 – 10 L 109/17.A – juris Rn. 17 ff; VG Köln, B.v. 5.7.2017 – 18 L 2711/17.A – juris Rn. 5 ff.; VG Hamburg, B.v. 14.7.2016 – 1 AE 2790/16 – juris Rn. 11 ff.; VG Aachen, U.v. 8.3.2016 – 3 K 2147/15.A – juris; VG Trier, B.v. 10.2.2016 – 5 K 3875/15.TR – juris Rn. 41; VG Berlin, B.v. 17.7.2015 – 33 L 164.15 A – juris Rn. 10 ff.).
Wiederaufgreifensgründe gem. § 71a i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erkennbar. Zu Recht führt der streitgegenständliche Bescheid aus, dass der Antragsteller ausschließlich Ereignisse in seinem Heimatland vor seiner Ausreise im Oktober 2009 und vor Asylantragstellung in Italien im Jahre 2011 angeführt hat. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
Kein beachtlicher Wiederaufgreifensgrund ergibt sich daraus, dass der Tochter des Antragstellers mit Bescheid vom 28. Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG liegen nicht vollständig vor. Denn gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG muss die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. jder Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staats bestanden haben, in dem der Flüchtling verfolgt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Regelung über das Elternasyl auch im Falle des in Deutschland nach der Einreise der Eltern geborenen Kindes gilt (Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 28). Damit sind aber andere Fälle als der hier vorliegende gemeint, denn auch diese Auffassung betont – ganz dem Wortlaut von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG entsprechend –, dass es darauf ankommt, dass die Familie, in die das Kind später hineingeboren wurde, bereits im Heimatland bestand. Dies wird durch das zu Grunde liegende Unionsrecht bestätigt, denn auch nach der in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommenen Definition der „Familie“ in Art. 2 Buchst. jder Richtlinie 2011/95/EU muss diese bereits im Heimatland bestanden haben. Dies ist jedoch in Bezug auf den Antragsteller und seine Lebensgefährtin jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen des streitgegenständlichen Bescheids sind Rechtsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich; das Gericht folgt der Begründung des Bescheids und nimmt hierauf gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug.
Der Antrag war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).