Verwaltungsrecht

Beginn der Verjährung bei Besoldungsansprüchen

Aktenzeichen  3 ZB 18.710

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7199
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG Art. 13 S. 2
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
AGBGB Art. 71 Abs. 1 S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Der Verjährungsbeginn im Bereich des Besoldungsrechts ist seit dem Inkrafttreten des Art. 13 BayBesG am 1. Januar 2011 kenntnisunabhängig ausgestaltet; für eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt kein Raum. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegen Art. 13 BayBesG bestehen keine verfassungsgrechtlichen Bedenken. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 K 17.3172 2018-02-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.617,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Auszahlung des hälftigen Familienzuschlags für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 wegen der Einrede der Verjährung, auf die sich der Beklagte berufen hat, zu Recht abgewiesen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Der Kläger wendet ein, dem Wortlaut des Art. 13 BayBesG sei nicht zu entnehmen, dass die kurze dreijährige Verjährung kenntnisunabhängig eintreten solle. Eine so kurze kenntnisunabhängige Verjährung sei dem Verjährungsrecht allgemein systemfremd. Die Vorschrift regele lediglich die Dauer der Verjährungsfrist sowie den Beginn der Verjährung. Ob der Verjährungsbeginn von der Kenntnis des Anspruchsinhabers abhängig sei oder nicht, sei in Art. 13 BayBesG nicht geregelt. Dementsprechend seien die §§ 194 bis 218 BGB entsprechend anwendbar, so dass der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraussetze, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Grundsätzlich könne ein Gläubiger einen Anspruch, von dem er keine Kenntnis habe, nicht geltend machen. Im Hinblick auf die eventuelle Schwierigkeit der Kenntniserlangung benachteilige es den Gläubiger in unzumutbarer Weise, wenn Ansprüche, von denen er keine Kenntnis habe, der kurzen Verjährung von lediglich drei Jahren unterworfen würden. Deshalb werde in § 199 BGB der Verjährungsbeginn je nach Kenntnis oder Unkenntnis zeitlich gestaffelt. Eine abweichende Regelung könne nicht mit dem Gesichtspunkt der Praktikabilität im Bereich der Massenverwaltung gerechtfertigt werden. Auch in Besoldungsvorschriften anderer Bundesländer sei keine von § 199 BGB abweichende Regelung getroffen worden. Der Kläger habe auch nicht grob fahrlässig keine Kenntnis vom Entstehen des Anspruchs gehabt. Denn ihm habe nicht bekannt sein müssen, dass die durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst eingetretene Änderung bezüglich des Gehalts seiner Ehefrau auch Auswirkungen auf seine Besoldungsansprüche habe.
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass schon ein Vergleich der Verjährungsfristregelung des Art. 13 Satz 2 BayBesG mit der Regelung des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB belege, dass der Gesetzgeber für das Anlaufen der Verjährungsfrist gerade nicht auf die Kenntniserlangung des Gläubigers abstellen wollte. Dieser Wille des Gesetzgebers ist jedenfalls damals im Gesetzentwurf zum neuen Dienstrecht ausdrücklich dahingehend bekundet worden, dass der Verjährungsbeginn im Unterschied zur bisherigen Regelung künftig kenntnisunabhängig ausgestaltet werde (LT-Drs. 16/3200 S. 365). Ein Tatbestandsmerkmal, welches das Anlaufen der Verjährungsfrist von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers abhängig machen würde, enthält die Vorschrift nicht und kann auch nicht anderweitig begründet werden, denn der Beginn der Verjährung sollte ausweislich des Gesetzeswortlauts nur vom Entstehen des Anspruchs abhängen, so dass für eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 1 BGB kein Raum bleibt. Dass der Bevollmächtigte des Klägers die Begründung für die gesetzliche Regelung für vorgeschoben hält, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Art. 13 BayBesG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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