Verwaltungsrecht

Besitz einer nicht zugelassenen Ausgabe einer Vorschriftensammlung während der ersten juristischen Staatsprüfung

Aktenzeichen  7 BV 15.1233

Datum:
21.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2016, 376
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JAPO §§ 11 I 1, VI, 18 I 1
VwGO VwGO §§ 101, 113 I 1

 

Leitsatz

Die Bewertung einer Aufgabe der Ersten juristischen Staatsprüfung mit “ungenügend” (0 Punkte) ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Prüfungsteilnehmer während der Prüfung ohne sich dessen bewusst zu sein im Besitz einer nicht als Hilfsmittel zugelassenen Ausgabe einer Vorschriftensammlung war, die der Bearbeitung der konkreten Aufgabe nicht förderlich sein konnte.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz – Landesjustizprüfungsamt – vom 22. April 2013, die Bearbeitung der Aufgabe 1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1 des Klägers mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten, rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758 BayRS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2015 (GVBl S. 446), ist die Arbeit eines Prüflings, der versucht, das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Unterschleif in diesem Sinn und mit der Rechtsfolge der Bewertung der Arbeit mit der Note „ungenügend“ liegt auch dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer ein nicht zugelassenes Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben besitzt, sofern er nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 JAPO). Gemessen daran war die Bearbeitung der Aufgabe 1 der Ersten Juristischen Staatsprüfung 2013/1 durch den Kläger mit 0 Punkten, d. h. mit der Note ungenügend, zu bewerten.
Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe mit der dtv-Textausgabe Europarecht aus der Reihe Beck-Texte im Besitz eines nicht zugelassenen Hilfsmittels war. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – vom 16. Oktober 2008 über die Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung (Hilfsmittelbekanntmachung EJS) bestimmt in Nr. 1.5 eindeutig, dass im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften einzig die Textausgabe der Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Europarecht als Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung zugelassen ist. Auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Ebenso ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Besitz des nicht zugelassenen Hilfsmittels weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruhte. Angesichts der unmissverständlichen Bestimmungen der Hilfsmittelbekanntmachung ist ihm insoweit vielmehr Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Die Bewertung der Arbeit des Klägers mit der Note ungenügend ist nicht unverhältnismäßig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen keine Bedenken, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 1 JAPO den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt (z. B. zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 31 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 26.11.1985 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 1.6.1990 BayVGH, U. v. 3.7.1993 – 3 B 93.48). Die Norm enthält keinen Automatismus dahingehend, dass die Prüfungsarbeit bei Unterschleif immer mit ungenügend zu bewerten wäre. Vielmehr liegt ihr ein abgestuftes System zugrunde: In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen und die gesamte Prüfung mit ungenügend zu bewerten. Bei weniger gravierenden Verstößen ist die konkrete Prüfungsarbeit mit ungenügend zu bewerten, während bei bloßem Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel der Prüfling sich durch den Nachweis, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht, entlasten kann.
Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich auch nicht daraus, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 6 JAPO, wonach in minderschweren Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden kann, erst mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten ist und zur Prüfung des angefochtenen Bescheids vom 22. April 2013 nicht herangezogen werden kann. Die damals maßgebliche Regelung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sie der Prüfungsbehörde kein Entschließungsermessen eingeräumt hat. Die Regelung des § 11 Abs. 1 JAPO stand und steht gleichwohl noch unter dem Vorbehalt, dass den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in jedem Einzelfall zu genügen war und ist. Die Maßnahme erscheint dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn die verhängte Sanktion ungeeignet ist, den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen, weil das sanktionierte Verhalten nicht geeignet war, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen (BVerwG, U. v. 21.3.2012 – 6 C 19/11 – NVwZ 2012, 1188, juris Rn. 27, 33).
Das nicht zugelassene Hilfsmittel ist nicht schon dann ungeeignet, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, wenn es der Bearbeitung der konkreten Prüfungsaufgabe nicht förderlich sein konnte. Entscheidend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel im Hinblick auf das Prüfungsfach der Prüfungsbearbeitung abstrakt förderlich sein kann. Es muss zumindest ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Prüfungsfach und dem Inhalt des mitgeführten Hilfsmittels bestehen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 230).
So liegen die Dinge hier. Die Erste Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die in § 18 Abs. 1 Satz 1 JAPO genannten Pflichtfächer einschließlich ihrer europarechtlichen Grundlagen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JAPO), aber auch auf einzelne Gegenstände aus dem Europarecht (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 JAPO). Ein Vergleich der bei den Akten des Verwaltungsgerichts liegenden Ablichtungen der jeweiligen Einleitung bzw. Einführung des Textes der zugelassenen Ausgabe der Nomos Verlagsgesellschaft einerseits und der in der Reihe Beck-Texte erschienenen andererseits ergibt, dass letztere sich u. a. eingehend mit der Anwendung des Unionsrechts, den Kompetenzen der Mitgliedstaaten und der Union, den Organen der Union und insbesondere auch dem Rechtsschutz sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene befasst. Darauf, ob es dem Kläger bewusst war, kommt es nicht an. Hätte er mit der Benutzung des Beck-Textes versucht, das Ergebnis der Prüfung zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, hätte er sich im Unterschied zum bloßen Besitz des unzulässigen Hilfsmittels nicht durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten können (BayVGH, B. v. 3.3.2011 – 7 ZB 10.2819 – juris Rn. 13).
Der Kläger kann für sich auch nichts daraus ableiten, dass die Hilfsmittelbekanntmachung Hilfsmittel mit unterschiedlichen Texten insoweit zulässt, als sie je zwei verschiedene Auflagen des jeweiligen Hilfsmittels erlaubt. Die unterschiedliche Texte enthaltenden Ausgaben sind insoweit im Einzelnen abschließend bestimmt und für den Prüfungszweck als geeignet angesehen worden. Nicht ausdrücklich zugelassene andere Hilfsmittel erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Die Argumentation, die Zulässigkeit zweier verschiedener Auflagen des jeweiligen Hilfsmittels würde den Grundsatz der Chancengleichheit insofern verletzen, als wirtschaftlich besser gestellte Prüfungsteilnehmer bevorzugt seien, weil diese sich jeweils die neueste Auflage leisten könnten, kann nicht verfangen. Zum einen hat diese Argumentation nichts mit der Frage zu tun, ob die Verwendung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels mit der hier in Frage stehenden Sanktion belegt werden kann. Zum anderen wird ein Prüfungsteilnehmer – auch wenn nur eine Auflage des jeweiligen Hilfsmittels erlaubt ist – immer bemüht sein, die aktuellste Ausgabe zur Hand zu haben. Angesichts des Kostenaufwands im niederen zweistelligen Bereich dürfte die Frage, ob sich ein Prüfungsteilnehmer die Anschaffung der jeweils jüngsten Auflage leisten kann, keine Rolle spielen.
Wie bereits ausgeführt, ist die erst später eingeführte Vorschrift des § 11 Abs. 6 JAPO auf den hier inmitten stehenden Prüfungstermin nicht anwendbar. Unabhängig davon ist zweifelhaft, ob deren Voraussetzungen erfüllt wären, was letztlich dahingestellt bleiben kann. Deshalb sei nur darauf hingewiesen, dass die Fahrlässigkeit des Klägers sich nicht am untersten Rand eines Verschuldens bewegt. Von einem Prüfungsteilnehmer der Ersten Juristischen Staatsprüfung muss erwartet werden, dass er sorgfältig prüft, welche Hilfsmittel er in die Prüfung mitnehmen darf. Die Hilfsmittelbekanntmachung ist insofern eindeutig. Besondere Umstände, die ausschlössen, dass sich das Hilfsmittel unabhängig von der konkreten Aufgabe auf das Prüfungsergebnis hätte auswirken können, liegen ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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