Verwaltungsrecht

Bundesbeamtenrecht, Konkurrentenstreit, Bundespolizei, Auswahlentscheidung, Ankreuzverfahren, Begründung des Gesamturteils, Beurteilung nach Beförderung, Beförderung nicht ernsthaft möglich

Aktenzeichen  6 CE 21.658

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12548
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 21b E 21.324 2021-02-17 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Februar 2021 – M 21b E 21.324 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 17) zu tragen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.073,66 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller und die Beigeladenen sind Polizeioberkommissare oder Polizeioberkommissarinnen (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst der Antragsgegnerin und konkurrieren auf der Beförderungsrangliste zum Stichtag 1. November 2020 um insgesamt 36 zur Verfügung stehende Beförderungsstellen eines Polizeihauptkommissars/einer Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11) zum Beförderungsmonat Januar 2021 im Bereich der Bundespolizeidirektion M.
In seiner Regelbeurteilung vom 4./8. März 2017 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 wurde der Antragsteller im damaligen Statusamt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9) auf einer sechsstufigen Notenskala (absteigend: A1, A2, B1, B2, B3, C) mit der Gesamtnote B1 beurteilt. Für die nach seiner Beförderung zum Polizeioberkommissar am 30. Mai 2017 erforderlich gewordene Einreihung in die neue Vergleichsgruppe/Beförderungsrangfolge 2018 wurde eine Anlassbeurteilung erstellt, die den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018 erfasste. Dabei erhielt er – auch bei der gerichtlich erstrittenen neu erstellten Beurteilung – die Gesamtnote B 3. Hiergegen hat der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Mai 2020 erneut Widerspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden wurde. Bei seiner folgenden dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2019 für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019 (eröffnet am 1.5.2020) erhielt er die Gesamtnote B 2. Auch hiergegen hat der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Mai 2020 Widerspruch eingelegt, über den ebenfalls bislang nicht entschieden wurde. Auf der Grundlage dieser Regelbeurteilung wurde der Antragsteller auf der Beförderungsrangliste auf Platz 164 eingereiht.
Mit einer Beförderungsinformation im Intranet gab die Bundespolizeidirektion M. bekannt, dass u.a. 36 Beförderungsmöglichkeiten im Polizeivollzugsdienst zur Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung stünden und sie die Absicht habe, zum Beförderungsmonat Januar 2021 auf der Grundlage der aktuellen Beförderungsrangfolge die Beamtinnen und Beamten bis Rangplatz 38 „zum Polizeihauptkommissar A 11“ zu befördern. In Ausübung seines Organisationsermessens hat der Dienstherr entschieden‚ die genannten Beförderungsplanstellen an diejenigen Beamten zu vergeben‚ die bei der aktuellen Regelbeurteilung mindestens die Gesamtnote B1 und in den Leistungsmerkmalen Ziff. 1.1, 2., 4.2, 4.3 einen Mindestdurchschnitt von 4‚25 Punkten sowie eine Subsidiärpunktzahl von 37,50 Punkten erzielen konnten.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20. Januar 2021 ließ der Antragsteller gegen diese Auswahlentscheidung Widerspruch einlegen. Zur Begründung verwies er auf die im vorangegangenen Konkurrenteneilverfahren im Juni 2020 dargelegten Einwände sowohl gegen die angefochtene Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum 1.10.2016 bis 30.6.2018) als auch gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2019. Diese der aktuellen Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers seien fehlerhaft. Es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer neu zu erstellenden fehlerfreien Beurteilung das Gesamturteil B 1 erhalte und damit ebenfalls zum Zuge käme.
Zugleich hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragt‚ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben‚ die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 – hilfsweise zumindest eine davon – vorläufig so lange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 20. Mai 2020 gegen die Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019 bestandskräftig entschieden worden ist.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 17. Februar 2021 abgelehnt. Zunächst sei der Antrag nur eingeschränkt zulässig; im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens sicherungsfähig sei allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend den in Rede stehenden fraglichen Beförderungsdienstposten erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden werde. Nur bis dahin müssten die streitgegenständlichen Stellen zunächst freigehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betreffe, sei es dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahlentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Soweit der Antrag zulässig sei, fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Zwar lasse die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Regelbeurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2019 eine Begründung des Gesamturteils vermissen, da die dazu erfolgten Ausführungen lediglich Einzelmerkmale beträfen. Eine Begründung der Gesamtnote sei jedoch angesichts des sich aus den Einzelbewertungen ergebenden einheitlichen Leistungsbildes ausnahmsweise entbehrlich, das Gesamturteil B2 dränge sich vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegend geradezu auf. Soweit der Antragsteller geltend mache, er sei im Hinblick auf einzelne Leistungsmerkmale zu schlecht bewertet worden, sei darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der erbrachten Leistungen ausschließlich den Beurteilern obliege und das Gericht nicht berechtigt sei, die eigene Wertung des Antragstellers an deren Stelle zu setzen. Im Übrigen hätte der Antragsteller selbst dann keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung, wenn man in der mangelnden Begründung des Gesamturteils einen Fehler sehen wollte. Ein Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung müsse hier deshalb ausscheiden, weil eine Auswahl des Antragstellers angesichts der dafür vorgegebenen Mindestvoraussetzungen und angesichts der deutlich besseren Bewertungen der Beigeladenen ausgeschlossen erscheine.
Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Unabhängig davon, dass auch weiterhin für den Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens betreffend seine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2019 sowohl eine nicht streitbefangene als auch eine der für die streitgegenständliche Beförderungsrunde ursprünglich zur Verfügung gestellten Stellen freigehalten würden, sei der vorliegende Eilantrag als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil der Antragsteller damit die Beförderung von insgesamt 36 deutlich besser beurteilten Beamten blockiere und dies angesichts des Wortlauts seines Antrags auch auf lange Sicht beabsichtige, obwohl er augenscheinlich keine Chance habe, statt der ausgewählten, deutlich besser bewerteten Mitbewerber zum Zuge zu kommen.
Die Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 17 haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beigeladene zu 12 hat über seine Bevollmächtigten vortragen lassen, für das Rechtsschutzbegehren auf Freihaltung aller 36 Beförderungsplanstellen bestehe kein Anordnungsanspruch, da bereits die exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle die Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes verhindere; ein Antrag wurde nicht gestellt. Die Beigeladenen zu 20, 24 und 30 sehen in dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und kündigen die Prüfung von Schadensersatzklagen gegen den Antragsteller an. Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag abweichend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 – (juris Rn. 19) ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen oder unter Zugrundelegung der vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 2017 – 6 CE 17.1220 – (juris) dargelegten Grundsätze im Hinblick auf die für den Antragsteller freigehaltenen Stellen bereits mangels Anordnungsgrundes abzulehnen wäre. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er kann keine erneute – rechtsfehlerfreie – Entscheidung über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 11 zum Beförderungsmonat Januar 2021 beanspruchen (zum Prüfungsmaßstab etwa BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 17.1.2019 – 6 CE 18.2236 – juris Rn. 10). Es fehlt bereits – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – an einer Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruchs; die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 1. Oktober 2019 lässt keinen Rechtsfehler erkennen (1.). Jedenfalls aber muss – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – ein Anspruch auf erneute Auswahlentscheidung deshalb ausscheiden, weil eine Auswahl des Antragstellers ausgeschlossen erscheint (2.).
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist durch die Auswahlentscheidung nicht verletzt worden. Die dieser zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Eine von Art. 33 Abs. 2 GG erfasste Auswahlentscheidung, wie sie hier zur Prüfung steht, muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 6 CE 15.2583 – juris Rn. 7).
Sieht das Beurteilungssystem – wie hier – ein Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vor, bedarf das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 11; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30). Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist, da nur so das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 15; U.v. 1.3.2018 – 2 A 10/17 – BVerwGE 161, 240 Rn. 42 ff.; U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 65 f. m.w.N.).
Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist, umso geringer sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 37).
Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Antragstellers einer (weitergehenden) Begründung des Gesamturteils nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, betreffen die Ausführungen unter der Überschrift „Begründung der Gesamtnote“ zwar lediglich Einzelmerkmale, ohne aber eine hinreichend deutliche Aussage zum Gewicht der jeweiligen Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen zu enthalten. Entsprechende Ausführungen waren aber hier angesichts des sich aus den Einzelbewertungen ergebenden einheitlichen Leistungsbildes des Antragstellers ausnahmsweise entbehrlich: Bei den insgesamt 15 bewerteten Leistungsmerkmalen erhielt der Antragsteller zehnmal die Note B2, dreimal die Note B1 und zweimal die Note B3, wobei – worauf das Verwaltungsgericht ausdrücklich hinweist – dem Antragsteller auch hinsichtlich der vier als besonders wichtig gekennzeichneten Leistungsmerkmale dreimal die Note B2 und nur einmal die Note B1 zuerkannt worden ist. In der Befähigungsbeurteilung erreichte der Antragsteller bei den 12 bewerteten Befähigungsmerkmalen siebenmal die Bewertung B, viermal die Bewertung C und einmal die Bewertung A. Angesichts dessen ist die insoweit geäußerte Kritik der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die Annahme einer Entbehrlichkeit der Begründung der Gesamtnote „auch nicht im Ansatz begründet“, nicht nachvollziehbar. Das sich aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale ergebende Leistungsbild des Antragstellers ist vielmehr in einer Weise einheitlich, dass eine andere Gesamtnote als die vergebene („B2“) – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – offensichtlich nicht in Betracht kommt.
2. Selbst wenn die dienstliche Beurteilung und mit ihr die darauf beruhende Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers aufgrund einer defizitären Begründung des Gesamturteils fehlerhaft sein sollte, kann er keine erneute Entscheidung beanspruchen, weil seine Auswahl für das angestrebte Beförderungsamt zum Beförderungsmonat Januar 2021 ausgeschlossen erscheint.
Eine Untersagung der Stellenbesetzung kommt nur dann in Betracht, wenn sich ein etwaiger Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auswirken kann. Maßgeblich ist daher, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, im Falle eines neuen, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahrens ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt, seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 24.9.2019 – 6 CE 19.1749 – juris; OVG NW, B.v. 13.1.2020 – 6 B 1414/19 – juris Rn. 4 m.w.N.). Zwar dürfen die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 10 m.w.N.). Ergibt jedoch die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles klar erkennbar, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird, eine realistische und nicht nur theoretische Beförderungschance also nicht gegeben ist, kann ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nicht bestehen.
Eine solche realistische Beförderungschance des Antragstellers vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht hier nicht zu erkennen. Denn dass eine nachzuholende Begründung des Gesamturteils zu einer Regelbeurteilung des Antragstellers führen könnte, die den Leistungsvorsprung der Beigeladenen entfallen ließe, ist nicht glaubhaft gemacht.
a) Etwas Anderes folgt nicht aus dem vom Antragsteller zunächst hervorgehobenen Umstand, dass er in der Regelbeurteilung vom 4./8. März 2017 noch mit der Gesamtnote B1 beurteilt worden sei und sich seine Leistungen seitdem nicht verschlechtert hätten. Wie auch der Antragsteller einräumt, beruht die in der Anlassbeurteilung erfolgte Absenkung auf die Gesamtnote B3 im Grundsatz auf seiner Beförderung im Mai 2017 und den damit einhergehenden höheren Anforderungen in der neuen Vergleichsgruppe. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seit dieser Beförderung seine unveränderten Aufgaben seines Dienstpostens als Hundeführer ohne Leistungsabfall erfüllte, nötigt – unter Zugrundelegung des anzuwendenden strengeren Maßstabs und des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin – nicht zu einer Anhebung der Note in der Anlassbeurteilung um zwei Notenstufen.
b) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass in der der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung allein zugrunde gelegten Regelbeurteilung des Antragstellers die Gesamtnote B2 vergeben worden und diese damit lediglich um eine Notenstufe schlechter ausgefallen ist als die vorangegangene Regelbeurteilung. Es ist nicht unüblich, dass das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung nach einer Beförderung eines Beamten im Hinblick auf die neue mit höheren dienstlichen Anforderungen verbundene Vergleichsgruppe um eine Notenstufe geringer ausfällt als in der vorherigen, vor der Beförderung erteilten dienstlichen Beurteilung. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Regelbeurteilung zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
Ohne Erfolg bleibt der hierzu vorgebrachte Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin sei ihrer Pflicht zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Unter der Überschrift „Begründung der Gesamtnote“ finden sich textliche Begründungen zu den Bewertungen der Einzelmerkmale. Damit ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Plausibilisierung zunächst gerecht geworden. Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung hinsichtlich einer konkreten Bewertung erforderlich machten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Aus dem Vorbringen ergibt sich im Kern nur, dass der Antragsteller eine bessere Gesamtnote anstrebt und sich dagegen wendet, dass diese sich nach seiner Beförderung trotz gleichbleibender Leistung im Vergleich zur vorangegangenen Regelbeurteilung verschlechtert hat. Darlegungen, die erläutern, warum der Antragsteller auf der Grundlage einer näheren Plausibilisierung der Leistungsmerkmale gerade bei den vier besonders gewichteten Einzelmerkmalen den erforderlichen Durchschnittspunktwert von 4,25 (statt derzeit 3,25) erreichen werde und darüber hinaus bei einer Neubeurteilung mindestens die Gesamtnote B 1 erreichen könnte, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller verweist insoweit lediglich darauf, dass er den ihm zugewiesenen Diensthund letztendlich allein erfolgreich auf den Schutzhundsowie auf den Sprengstoffhundelehrgang vorbereitet habe. Dass eine etwaig erforderliche nähere Plausibilisierung der Einzelmerkmale angesichts dessen dazu führen könnte, dass der Antragsteller sowohl eine um eine Stufe bessere Gesamtnote erreichen als auch bei mindestens drei der vier besonders relevanten Merkmale mindestens um eine Note besser bewertet werden könnte, erscheint – ohne in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin einzugreifen – nicht ernsthaft möglich.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die gegen die streitgegenständliche Regelbeurteilung erhobenen Einwände des Antragstellers ließen nicht erwarten, er werde bei einer möglichen Neuerstellung der Regelbeurteilung die in der Beförderungsinformation genannten notwendigen Mindestvoraussetzungen (mindestens Gesamtnote B1 sowie Mindestdurchschnitt von 4‚25 Punkten bei den besonders gewichteten Leistungsmerkmalen) erreichen können, ist nach alldem nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 17 für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, bemisst sich nach neuerer Rechtsprechung des Senats nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und beträgt ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG. Die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben