Verwaltungsrecht

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Aktenzeichen  RO 9 E 21.209

Datum:
16.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10011
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Eilantrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geduldet zu werden.
Der Antragsteller, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Oktober 2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. Oktober 2010 Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2011 wurde der Asylantrag abgelehnt. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls werde er in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat abgeschoben. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Januar 2012 abgewiesen (RO 4 K 11.30173). Der Antragsteller stellte fünf Folgeanträge (27. April 2015, 3. August 2016, 26. September 2018, 9. März und 22. September 2020), die bestandskräftig durch das Bundesamt abgelehnt wurden. Anlässlich einer Belehrung und Aufforderung zur Mitwirkung am 4. August 2016 gab der Antragsteller an, dass sein Reisepass beim Generalkonsulat seit 15. Dezember 2015 bereit liege. Am 20. Dezember 2016 gab der Antragsteller unter erneuter Belehrung und Aufforderung zur Mitwirkung an, dass er den Reisepass an den Rechtsanwalt A* … zur Weitergabe an das Bundesamt im Rahmen eines Folgeverfahrens übergeben habe. Auf Nachfrage teilte das Bundesamt unter dem 27. Februar 2017 mit, dass ein Reisepass nicht vorgelegt worden sei. Bei einer weiteren Vorsprache (mit Belehrung und Aufforderung zur Mitwirkung) am 22. März 2017 gab der Antragsteller an, dass sich der Reisepass seit einigen Tagen bei einem Freund befinde. In der Folge unterblieb die Vorlage des Reisepasses. Der Aufenthalt des Antragstellers wurde wegen fehlender Reisedokumente gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG über viele Jahre geduldet, zuletzt zunächst bis 4. September 2020. Der Antragsteller ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht W* … verurteilte ihn am 11. Oktober 2012 rechtskräftig wegen illegalen Aufenthalts zu 20 Tagessätzen zu je 25,- EUR und am 23. September 2014 rechtskräftig wegen versuchter Strafvereitelung mit falscher Verdächtigung zu fünf Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung. Durch Beschluss des Landgerichts W* … vom 5. März 2018 wurde ein Strafverfahren wegen Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, genauso das Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 1 Gewaltschutzgesetz durch Beschluss des Amtsgerichts W* … vom 5. Juli 2018. Ein erneutes Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist noch nicht abgeschlossen. Der Antragsteller bezog seit September 2014 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Antragsgegnerin verpflichtete ihn mehrmals erfolglos zur Ausübung einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 5 AsylbLG, zum Beispiel als Hilfskraft im städtischen Bauhof. Der Antragsteller weigerte sich stets, die Arbeitsstellen anzutreten. Es folgte die Sanktionierung gemäß § 1a AsylbLG. Der Antragsteller entzog sich regelmäßig, teilweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten, dem behördlichen Zugriff. Er kam Vorladungen nicht nach und erschien persönlich überwiegend lediglich zur Auszahlung der Asylbewerberleistungen. Dabei fiel er in der Regel durch sein aggressives Verhalten gegenüber den Beschäftigten des Amtes für wirtschaftliche Hilfen für Asylbewerber auf. Er musste wiederholt wegen seines aggressiven, unangemessenen und beleidigenden Verhaltens des Amtsgebäudes verwiesen werden. Im August 2016 drohte der Antragsteller, sich mit Tabletten unbekannter Art umzubringen, sofern er keine Aufenthaltserlaubnis bekomme. Gegenüber dem Pflegepersonal des Bezirksklinikums räumte er während des anschließenden Aufenthalts ein, dass er sich habe Gehör verschaffen und seiner Forderung Nachdruck verleihen wollen. Zuletzt tauchte der Antragsteller im Zeitraum 8. Juni bis 2. August 2020 unter und wurde von Amts wegen abgemeldet. Nach Fahndungsausschreibung zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung wurde der Antragsteller am 4. August 2020 am Bahnhof in W* … aufgegriffen. Er führte einen gültigen Reisepass (27. Mai 2020 bis 27. Mai 2025) bei sich. Am 14. September 2020 täuschte der Antragsteller in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung einen Suizidversuch mit Tabletten vor. Eine Untersuchung des Klinikums W* … ergab, dass es sich bei den Tabletten lediglich um zwei Stück Ibuprofen 400 Schmerztabletten gehandelt habe, die in dieser Dosierung ungeeignet wären, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt bereits seit September 2020 den Antragsteller abzuschieben. Mit Beschluss des Amtsgerichts W* … vom 15. September 2020 wurde Abschiebungshaft bis 14. November 2020 angeordnet, da der Antragsteller seiner Meldepflicht in der Gemeinschaftsunterkunft nicht nachkam. Die Abschiebung musste aufgrund der Corona-Pandemie storniert werden. Der Antragsteller wurde daraufhin entlassen. Am 21. September 2020 reichte der Antragsteller selbst eine Petition zum Bayerischen Landtag ein, in der ausschließlich zielstaatsbezogene Aspekte vorgetragen wurden, die auch Gegenstand der weiteren Petition vom 20. Januar 2021 waren. Der Eingaben- und Beschwerdeausschuss behandelte die Petition in der Sitzung am 14. Oktober 2020 und setzte sich bereits mit den auch in der neueren Eingabe vorgetragenen Gründen auseinander. Die Petition wurde gemäß § 80 Nr. 4 BayLTGeschO für erledigt erklärt. Soweit das Asylrecht betroffen war, wurde die Petition an den Deutschen Bundestag überwiesen. Am 29. Dezember 2020 wurde dem Antragsteller eine bis 29. Januar 2021 befristete Duldung ausgestellt, versehen mit der Nebenbestimmung, dass die Duldung mit Bekanntgabe an den Duldungsinhaber, dass ein Rückreisetermin bei der Ausländerbehörde vorliegt, erlischt. Das Amtsgericht W* … ordnete am 14. Januar 2021 erneut Abschiebungshaft an. Es war beabsichtigt, den Antragsteller am 29. Januar 2021 auf einem Linienflug in Begleitung von Beamten der Bundespolizei ab Frankfurt a.M. mit einem Zwischenstopp in Istanbul abzuschieben. In Istanbul verweigerten die türkischen Behörden am Flughafen den Transit, obwohl im Vorfeld sie der sogenannten Durchschiebung zugestimmt hatten. Der Antragsteller landete am 30. Januar 2020 am Flughafen Frankfurt a.M. und befindet sich seitdem in Abschiebungshaft in der JVA E* … Am 9. Februar 2021 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die Stadt W* … (RO 9 K 21.210) stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 123 VwGO.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vorlägen. Es sei festzustellen, dass sich der Antragsteller mindestens acht Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sichere seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit. Er sei jahrelang berufstätig gewesen; eine entsprechende neue Einstellungszusage liege vor. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse, da er schon im Sinne des A2 einen Deutschkurs absolviert habe. Er befinde sich über viereinhalb Monate in Abschiebehaft in der JVA E* … Über den Fall werde der Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags am 10. Februar 2021 beraten und entscheiden. Ferner werde auf die vorgelegten diversen Arztberichte verwiesen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe am 1. Februar 2021 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bzw. § 25b AufenthG beantragt. Darüber sei bisher nicht entschieden worden. Eine Untätigkeitsklage sei zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig. Notwendige Nachweise hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen seien nicht eingereicht. Der Antragsteller sei derzeit weder geduldet noch habe er einen Rechtsanspruch auf Duldung. Die Abschiebung sei sowohl aus rechtlichen als auch tatsächlichen Gründen möglich. Ein gültiger iranischer Reisepass liege vor. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen seien bereits einmal fast zu Ende gebracht und seien bereits wieder eingeleitet worden. Die tatsächliche Abschiebung sei in einem überschaubaren Zeitraum somit möglich. Gegen eine nachhaltige Integration spreche die Tatsache, dass der Antragsteller, der häufig als untergetaucht gemeldet worden sei, in mehreren polizeilichen Vernehmungen oftmals nicht habe sagen können, wo er sich aufgehalten habe. Er habe „mal hier, mal dort“ bei verschiedenen Freunden genächtigt, habe aber trotz Vorlage eines Stadtplans nicht näher benennen können, wo er sich aufgehalten habe. Weiter sei der Antragsteller mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auf die beiden Verurteilungen durch das Amtsgericht W* … werde hingewiesen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sei ausnahmsweise zu versagen, „wenn der mindestens achtjährige ununterbrochen geduldete, gestattete oder erlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet ganz überwiegend auf dem tatsächlichen Abschiebungshindernis einer verschuldeten Passlosigkeit des Ausländers beruht. Soweit der Aufenthalt durch eine gesetzwidrige Mitwirkungsverweigerung bei der Passbeschaffung gewissermaßen “erzwungen“ wird, liegt ein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigt, abweichend vom Soll-Anspruch des § 25b Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen“ (Zühlke, HTK-AuslR/§ 25b AufenthG/zu Abs. 1, Rn. 10 m.w.N.). Ein weiterer Versagungsgrund liege zwingend vor, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernisse verhindere oder verzögere. Der Antragsteller habe seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrags im Jahr 2012 durch mehrere erfolglose Asylfolgeverfahren und durch Weigerung der Beschaffung eines Rückreisedokuments seine Abschiebung acht Jahre lang verzögert. Darüber hinaus seien mehrere Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG werde üblicherweise durch den im Integrationskurs enthaltenen Orientierungskurs mit abschließendem Zertifikat „Leben in Deutschland“ nachgewiesen. Ein solches Zertifikat sei bisher nicht vorgelegt worden. Hierfür sei der Antragsteller materiell beweispflichtig. Die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland setze ferner regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichere oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommenssowie der familiären Lebenssituation zu erwarten sei, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern werde, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich sei. Beschäftigungserlaubnisse lägen für den Antragsteller seit 2016 nicht mehr vor, er beziehe durchgehend seit 2016 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Eine Lebensunterhaltssicherung liege daher nicht vor. Eine eventuelle Einstellungszusage eines potentiellen Arbeitgebers ersetze nicht die tatsächliche Lebensunterhaltssicherung. Eine Beschäftigungserlaubnis sei aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels bzw. der fehlenden Duldung ausgeschlossen. Schließlich habe der Antragsteller keinen Nachweis über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht. Der Antragsteller habe bisher kein Sprachstandszeugnis oder Sprachzertifikat vorgelegt. Der angebliche, handschriftlich verfasste Nachweis über die Deutschkenntnisse, der als Anlage dem Antrag beigefügt sei, liege der Ausländerbehörde weder vor noch könne er als tatsächlicher Nachweis der Sprachkenntnisse verwendet werden. Die Erteilung einer Beschäftigungsduldung scheitere an der verfristeten Identitätsklärung (Einreise 2. Oktober 2010, Identitätsklärung mittels Reisepass am 19. August 2020). Der Antragsteller sei auch nicht mehr seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung. Diese sei mittlerweile erloschen, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch die Ausländerbehörde am 14. September 2020 eingeleitet worden seien. Nach der ersten Haftentlassung habe der Antragsteller am 29. Dezember 2020 eine weitere Duldung erhalten, welche jedoch mit Wirkung zum 14. Januar 2021 erloschen sei, als die Aufenthaltsbeendigung mit Vorlage eines neuen Flugtermins fortgesetzt habe werden können. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Beschäftigungszeit von 35 Stunden pro Woche mit der Dauer von mindestens 18 Monaten habe zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Der Lebensunterhalt sei in den letzten 12 Monaten vor der Beantragung der Beschäftigungsduldung vorwiegend durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gesichert worden, er habe sich somit nicht selbst versorgen können. In den Zeiträumen das Untertauchens sei der Lebensunterhalt offenbar durch Freunde und Bekannte unterstützt worden. Eine Sicherung durch Beschäftigung habe seit Rücknahme der Beschäftigungserlaubnis im Jahr 2016 nicht mehr vorgelegen. Er habe sich bei Vorsprachen selbstständig vertreten und weitestgehend verständigen können, allerdings liege bis heute kein hinreichender, qualifizierter Nachweis über Sprachkenntnisse vor. Eine Integrationsverpflichtung habe nicht vorgelegen, der Antragsteller sei nach Kenntnis der Behörden immer noch ledig, über eine geplante Eheschließung sei nichts bekannt. Die Feststellung von Abschiebungsverboten falle nicht in die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Hierzu sei auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. Bezüglich der vom Antragsteller angesprochenen Arztbriefe werde auf das medical certificate vom 25. Januar 2021 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Umstand, dass sich der Antragsteller nach dem gescheiterten Abschiebeversuch weiterhin in Abschiebungshaft befindet, spricht für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Entgegen dem Vorbringen im Eil- und Klageverfahren besteht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis, insbesondere gemäß § 25b AufenthG, der durch eine (Verfahrens-) Duldung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2020 – 10 CS 20.883 – juris Rn. 6; B.v. 30.3.2020 – 10 CE 20.404 – juris Rn.11). Ein Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen einer etwa bestehenden (körperlichen oder psychischen) Krankheit und eines daraus abzuleitenden sogenannten inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG (Reise- und Transportunfähigkeit, Verschlechterung des Gesundheitszustands und das Bestehen einer Selbstmord- bzw. Suizidgefahr) für den Fall der Abschiebung ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren nicht eine rechtliche Unmöglichkeit wegen der Integration in der Bundesrepublik Deutschland bzw. Verwurzelung in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Art. 8 EMRK).
Im Umkehrschluss aus der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen, begrenzten Regelung folgt, dass für die Dauer eines Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahrens, das auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, nicht stets eine Duldung zur Sicherung dieses Anspruchs zu erteilen ist. Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, resultiert außerhalb des Anwendungsbereichs des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen wäre (Nds. OVG, B.v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 – juris Rn. 3). Eine Duldung kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt werden, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34/18 – juris Rn. 30). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein. Hingegen genügt nicht, wenn ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragt hat, die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Vorlaufzeiten oder auch eine andere Voraussetzung der Norm noch nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft. In diesem Fall hat es die Behörde in der Hand, den Antrag zügig abzulehnen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, ohne eine Verfahrensduldung zu erteilen.
Es spricht nichts dafür, dass es im vorliegenden Fall aus Rechtsschutzgründen (Art. 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise geboten wäre, der Antragsgegnerin die Abschiebung des Antragstellers vorläufig zu untersagen.
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Titels nach § 25b AufenthG sind vorliegend offenkundig nicht gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Das gilt auch für die Voraussetzung, dass der Antragsteller ein „geduldeter Ausländer“ sein muss, sowie für die Frage, ob die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG regelmäßig erforderlichen Voraufenthaltszeiten erfüllt sind. Ein Ausländer ist im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Duldung hat. Der Anwendungsbereich des § 25b AufenthG ist nicht auf Personen beschränkt, die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ausschließlich oder zumindest überwiegend geduldet waren.
Danach ist aktuell beim Antragsteller nicht von einem „geduldeten Ausländer“ auszugehen. Zwar war der Antragsteller im Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens wegen fehlender Reisedokumente über viele hin Jahre weg geduldet, jedoch liegt erst seit dem polizeilichen Aufgriff am 4. August 2020 ein gültiger iranischer Reisepass vor, sodass dieser Duldungsgrund aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit weggefallen ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts W* … vom 15. September 2020 wurde für den Antragsteller Abschiebungshaft bis 14. November 2020 angeordnet, aus der er nach einem ersten coronabedingt gescheiterten Abschiebeversuch zunächst entlassen wurde. Am 29. Dezember 2020 erhielt der Antragsteller letztmalig eine bis 29. Januar 2021 befristete Duldung, mit der Nebenbestimmung, dass diese erlischt, wenn dem Antragsteller bekannt gegeben wird, dass ein neuer Rückreisetermin bei der Ausländerbehörde vorliegt. Am 14. Januar 2021 wurde erneut Abschiebungshaft angeordnet, in der sich der Kläger aktuell nach dem gescheiterten weiteren Abschiebeversuch am 29. Januar 2021 weiterhin befindet. Die Duldung ist mit Bedingungseintritt, spätestens am 29. Januar 2021 erloschen. Erst am 1. Februar 2021 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gestellt. Trotz fehlender Verbescheidung dieses Antrags kann aktuell nicht von einer materiell bestehenden Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) ausgegangen werden, da die Ablehnung des Antrags keinen erheblichen Klärungsbedarf aufwerfen wird.
Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 AufenthG. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob für den Antragsteller davon auszugehen ist, dass er mindestens acht Jahre ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis sich im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), wofür der Zeitraum der Gestattung bis zur Rechtskraft des Urteils im Asylerstverfahren (11. Februar 2012) und die anschließenden, weitgehend nahtlos erteilten Duldungen ab 21. März 2012 bis 4. September 2020 sprechen.
Der Antragsteller hat nicht einmal ein rein verbales Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung vorgelegt, abgesehen davon, dass es sich um eine materielle Erteilungsvoraussetzungen handelt, zu deren Erfüllung ein bloßes Lippenbekenntnis nicht genügt. Dass der Antragsteller über einen Grundbestand an staatsbürgerlichen Wissen verfügt, ist nicht ansatzweise dargelegt. Der Antragsteller verfügt zudem nicht über einen erfolgreichen Schulabschluss, eine im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium, sodass regelmäßig davon ausgegangen werden könnte, dass eine schriftliche Erklärung – die vorliegend fehlt – von einem entsprechenden Bewusstsein getragen ist. Auch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet wurden vom Antragsteller nicht nachgewiesen, wobei der Nachweis ebenfalls als erbracht gilt, wenn der Ausländer über einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium verfügt. Der Antragsteller hat bisher an keinem Integrationskurs teilgenommen. Damit sind die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG als nicht erfüllt anzusehen.
Gleiches gilt für § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Der Antragsteller steht seit dem Jahr 2016 nicht mehr in einem erlaubten Beschäftigungsverhältnis und bezieht bis heute Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommenssowie der familiären Lebenssituation ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird. Der Antragsteller ist seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig und war nur aufgrund der anhaltenden Passlosigkeit aufgrund fehlender Mitwirkungshandlungen und falscher Angaben zur Ausstellung und zum Verbleib eines angeblich bereits ausgestellten Reisepasses im Bundesgebiet geduldet. Letztlich erfüllte der Antragsteller bis zur unfreiwilligen Bekanntgabe seines gültigen Reisepasses am 4. August 2020 die Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Wäre der Reisepass des Klägers am 4. August 2020 nicht aufgetaucht, würde diese Verhinderung oder Verzögerung der Ausreise aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers bei der Passbeschaffung aktuell fortdauern. Das gezeigte Verhalten des Klägers gibt keinen Anhalt dafür, dass der Kläger in Zukunft mit der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine ungelernte Tätigkeit rechnen könnte.
Der Nachweis über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER; § 2 Abs. 10 AufenthG) wurde durch den Antragsteller ebenfalls nicht erbracht. Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER vorgelegt wird. Das Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Ein Nachweis, dass die entsprechenden Sprachkenntnisse unabhängig von vorstehender Nachweisführung tatsächlich vorliegen, wurde vom Antragsteller ebenfalls nicht geführt. Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung eines Fachbetreuers Deutsch an den Staatlichen Berufsschulen A* … erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Nachweis.
Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass das verzögernde Verhalten des Antragstellers bei der Passbeschaffung im Sinne von § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch dazu führt, dass ein atypischer Fall anzunehmen ist von der regelmäßig anzunehmenden Integration bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG, sodass die Aufenthaltserlaubnis versagt werden kann, wenn der mindestens achtjährige ununterbrochen geduldete, gestattete oder erlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet ganz überwiegend auf dem tatsächlichen Abschiebungshindernis einer verschuldeten Passlosigkeit des Ausländers beruht. Soweit der Aufenthalt durch eine gesetzwidrige Mitwirkungsverweigerung bei der Passbeschaffung gewissermaßen „erzwungen“ wurde, liegt ein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigt, abweichend vom Soll-Anspruch des § 25b Abs. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2019 – 2 M 121/19 – juris). Vorliegend sprechen nach dem Sachstand zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Gesichtspunkte für den Antragsteller, die im Falle einer Ermessensentscheidung diese zu seinen Gunsten beeinflussen könnten.
Im Übrigen finden die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme der in § 25b AufenthG geregelten Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung. Bereits der Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis „abweichend von § 5 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 2“ vorsieht, spricht dafür, dass es im Übrigen bei der Geltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen verbleibt, § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 4 AufenthG, also Anwendung finden (BVerwG, a.a.O.). So gilt zusätzlich zu der Regelung in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, die einige (besonders) schwerwiegende Ausweisungsinteressen als zwingenden Versagungsgrund ausgestaltet, auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sodass die Titelerteilung nach § 25b AufenthG in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (BT-Drs. 18/4097 S. 45). Das Vorliegen anderer als der in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen stellt somit keinen zwingenden Versagungsgrund dar, sondern führt dazu, dass es an einer Regelerteilungsvoraussetzung fehlt, von deren Anwendung nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden kann. Beim Antragsteller ist davon auszugehen, dass er durch die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht W* … zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung ein noch aktuelles (§§ 46 Abs. 1 Nr. 2b, 51 Abs. 1 BZRG) schwerwiegendes Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht hat. Das die Passbeschaffung verzögernde Verhalten des Klägers erfüllt des Weiteren ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG. Es spricht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht dafür, dass eine insoweit zu treffende Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers ausfallen müsste.
Aus der oben dargestellten Vorgeschichte ergibt sich, dass der Antragsteller nicht als im Bundesgebiet integriert oder gar verwurzelt angesehen werden könnte (Art. 8 EMRK). Er lebt durchgehend seit der Einreise in einer Gemeinschaftsunterkunft, tauchte mehrfach für längere Zeit bei nicht bekannten Personen unter und wurde von Amts wegen immer wieder abgemeldet, lebte die letzten Jahre von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nachdem er keine erlaubten Beschäftigung mehr nachging, hat keinen Beruf erlernt, ist straffällig geworden, hat im Bundesgebiet keine Verwandtschaft, die Beziehung zu einer Frau endete mit einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Hieraus lässt sich für den Kläger keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ableiten (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen medizinischen Unterlagen (Arztbrief des Bezirksklinikums W* … vom 15. September 2020, Arztbrief der Landesdirektion S* … vom 28. September 2020, Endbefund des Labors S* … vom 2. Oktober 2020 und 16. Oktober 2020, Attest der Diplom-Psychologin K. vom 8. Februar 2021, Medical certificate der JVA E* … vom 25. Januar 2021) sind nicht ansatzweise geeignet eine Erkrankung des Antragstellers glaubhaft zu machen, die die Abschiebung beeinträchtigen kann (§ 60 a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Der Arztbrief des Bezirksklinikums bestätigt den irrtümlicherweise angenommenen Suizidversuch; der Antragsteller hat sich glaubhaft von Suizidalität und Fremdaggression distanziert. Die Laborbefunde sind allesamt negativ. Das Attest der Diplom-Psychologin K., das auf einem Telefonat beruht, gibt nur Angaben des Antragstellers wieder und attestierte daraufhin auch eine posttraumatische Belastungsstörung. Der „psychisch äußerst instabile Zustand“ des Antragstellers spreche gegen eine Reisefähigkeit. Hierbei handelt es sich nicht um eine nachvollziehbare fachärztliche Beurteilung, sondern um ein Gefälligkeitsattest einer Diplom-Psychologin. Die jüngste ärztliche Unterlage des ärztlichen Dienstes der JVA E* … vom 25. Januar 2021 attestiert dem Kläger einen gesunden Zustand.
Es bedarf keiner vertieften Ausführungen, dass der Antragsteller mangels Vorliegen verschiedener Voraussetzungen des § 60d Abs. 1 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsduldung hat. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung sind insoweit zutreffend und bedürfen an dieser Stelle keiner Wiederholung.
Die Feststellung von Abschiebungsverboten fällt in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Die Antragsgegnerin ist an die Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG). Für den Antragsteller gilt insoweit weiterhin die Entscheidung im Bescheid des Bundesamts vom 11. April 2011. In den fünf Folgeverfahren wurden keine abweichenden Entscheidungen getroffen.
Der Antrag war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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