Verwaltungsrecht

Der Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin-III VO begründet den Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylbegehrens

Aktenzeichen  M 12 K 15.50458

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 1
AsylVfG AsylVfG § 27a, § 34a

 

Leitsatz

Der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 begründet den Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylbegehrens. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … April 2015 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Beklagte eine Entscheidung im nationalen Verfahren angekündigt. Da der streitgegenständliche belastende Bescheid aber bislang nicht aufgehoben wurde und somit nach wie vor besteht, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht entfallen.
2. Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgebend ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Übernahmeersuchen nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO).
Die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorliegend abgelaufen. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Ungarn am 3. April 2015 oder auf den Zeitpunkt der Zustellung der ablehnenden Eilentscheidung abzustellen ist, da die sechsmonatige Überstellungsfrist auch im letztgenannten Fall abgelaufen ist.
Der Bescheid ist damit objektiv rechtswidrig geworden. Der Fristablauf begründet gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte für die Prüfung des Asylbegehrens. Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 27a AsylG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Eine Umdeutung der Entscheidung in die Ablehnung eines Zweitantrags gem. § 71a AsylG ist nicht möglich (BayVGH, B.v. 29.7.2015 – 13a ZB 15.50096 – juris). Folglich kommt nach den einschlägigen europarechtlichen Regularien eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylG ebenfalls nicht mehr in Betracht (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217 – juris Rn. 20).
Der Kläger ist hierdurch auch in seinen Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien um rein objektive Zuständigkeitsvorschriften, welche grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers begründen (vgl. BeckOK AuslR/Günther AsylVfG § 27a Rn. 30). Wenn allerdings – wie hier – wegen Ablaufs der Überstellungsfrist allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 a. a. O.; VGH Mannheim, U.v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – juris). Eine Rückübernahmebereitschaft Ungarns trotz Fristablaufs ist nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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