Verwaltungsrecht

Die medizinische Versorgung ist in Serbien auch für Angehörige der Minderheit der Roma gewährleistet

Aktenzeichen  M 17 S 16.30013

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a Abs. 2, § 36 Abs. 4 S. 1, § 71 Abs. 1 S. 1
AufenthG AufenthG § 11, § 60 Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Die medizinische Versorgung ist in Serbien auch für Angehörige der Minderheit der Roma grds. gewährleistet, da diese die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die am … Mai 1998 geborene Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Roma. Zwei frühere Asylanträge wurden am 19. Mai 2012 und 2. April 2014 unanfechtbar abgelehnt, wobei der Antragstellerin bereits mit Bescheid vom 27. April 2012 die Abschiebung nach Serbien angedroht worden war.
Nachdem die Antragstellerin nach eigenen Angaben am … April 2015 über Ungarn wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte sie am 16. Juli 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sie in Serbien obdachlos gewesen seien und nichts zu essen gehabt hätten. Ihr Mann habe auf Flohmärkten Essensreste gesammelt. Arbeit hätten sie nie bekommen, weil sie Roma seien. Ihr Schwiegervater wolle sie nicht, weil sie eine andere Religion habe.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Nr. 1) sowie auf Abänderung des Bescheides vom 27. April 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (Nr. 2) ab. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 3) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. ein Wiederaufgreifen lägen nicht vor, die Antragstellerin habe keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, dass ihr nunmehr politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Heimatland drohe. Individuell-konkrete Gründe, die eine Abschiebung hinderten, seien nicht vorgetragen oder bekannt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Januar 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag Klage (M 17 K 16.30011) und beantragten mit Schriftsatz vom gleichen Tag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2015 anzuordnen.
Zur Begründung gaben sie im Wesentlichen an, dass der Bescheid vom 18. Dezember 2015 offensichtlich rechtswidrig sei, jedenfalls die Interessen der Antragstellerin an einem vorübergehenden Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur endgültigen Klärung der Frage ihrer Asylberechtigung die Interessen der Bundesrepublik Deutschland an einer sofortigen Ausreise der Antragstellerin bei Weitem überstiegen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, als asylberechtigt im Sinne von Art. 16a GG in Verbindung mit dem Asylverfahrensgesetz anerkannt zu werden. In der Person der Antragstellerin bestünden Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes, da sie schwanger sei und bei ihr eine Risikoschwangerschaft bestehe, so dass sie reiseunfähig sei. Auf die beigefügte Kopie des Mutterpasses werde verwiesen.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30011 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist lediglich insoweit zulässig, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 18. Dezember 2015 begehrt wird (s.u. II.), im Übrigen ist er unzulässig (s.u. I.):
I.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben hier die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt, d. h. einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.
1. Abgesehen von der Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids müsste sich der vorläufige Rechtsschutz hier aber nach § 123 VwGO richten. Denn Grundlage für eine Abschiebung der Antragstellerin wäre, da der mit der Hauptsacheklage angegriffene Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthält (siehe dazu § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG), die fortgeltende bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 27. April 2012 in Verbindung mit der Mitteilung an die für die Antragstellerin zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Bei der vorliegenden Fallgestaltung kann vorläufiger Rechtsschutz mithin nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 2.12.1997 – InfAuslR 1998, 193; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 71 Rn. 315 m. w. N.).
Gleiches gilt für den einstweiligen Rechtsschutz bezüglich Nr. 4 des Bescheids vom 18. Dezember 2015, in der das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG lediglich gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet wird. Der Antrag ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Nr. 4 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beträfen lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das – unmittelbar kraft Gesetz geltende – Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung der Antragstellerin wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die (vorläufige) Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einen Antrag nach § 123 VwGO erstritten werden (vgl. NdsOVG, B. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; VG München, B. v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689 – UA S. 8; VG Ansbach, B. v. 20.11.2015 – AN 5 S 15.01667 – juris Rn. 2; B. v. 18.11.2015 – AN 5 S 15.01616 – UA S. 2; VG Aachen, B. v. 30.10.2015 – 6 L 807/15.A – juris Rn. 8; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196; a.A: wohl VG München, U. v. 9.12.2015 – M 2 K 15.31158 – UA S. 14).
2. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass man den Antrag der rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin in einen Eilantrag im Sinne von § 123 VwGO umdeuten könnte, dieser unbegründet wäre:
2.1 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und dessen Gefährdung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
2.2 Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes hat die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht:
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der Eilantrag könnte deshalb nur dann Erfolg haben, wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hätte, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens, das zur Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte bzw. zur Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft oder eines Abschiebungsverbots nach § 4 AsylG, § 60 AufenthG führen wird, überwiegend wahrscheinlich gegeben sind. Dabei legt das Gericht den eingeschränkten Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG (i. V. m. § 71 Abs. 4 AsylG) zugrunde, wonach die Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgesetzt werden darf.
Derartige ernstliche Zweifel bestehen hier nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt, da die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 4 AsylG, § 60 AufenthG nicht glaubhaft machen konnte.
Insoweit wird vollumfänglich auf die im Bescheid der Antragsgegnerin getätigten Ausführungen verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
2.3 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) scheidet schon deswegen aus, weil die Antragstellerin auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylG eingereist ist.
2.4 Das Heimatland der Antragstellerin, Serbien, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte, der sich das Gericht anschließt (vgl. z. B. VG Regensburg, B. v. 24.2.2015 – RN 6 S 15.30120 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, B. v. 13.2.2015 – B 3 S 15.30041 – juris Rn. 17; VG Berlin U. v. 28.01.2015 – 7 K 546.15 A – juris Rn. 19-32; B. v. 9.12.2014, 7 L 603.14 A – juris; VG Hamburg B. v. 6.3.2015 – 5 AE 270/15 – juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, B. v. 29.1.2015 – 19a L 94/15.A; VG Oldenburg B. v. 9.4.2015 – 7 B 1548/15 – juris Rn. 22; VG Aachen, B. v. 3.2.2015 – 9 L 680/14.A – juris Rn. 9; a. A. VG Münster, Beschl. v. 27.11.2014, 4 L 867/14.A – juris sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69 ff.).
Die Antragstellerin hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015 (S. 7ff.) gibt es keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten. Die meisten Minderheitenvertreter bezeichneten ihre eigene Situation vielmehr als grundsätzlich zufriedenstellend.
2.5 Soweit sich die Antragstellerin unsubstantiiert auf wirtschaftliche Schwierigkeiten beruft, vermag dies schon mangels Anknüpfung an die dort genannten Merkmale keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG zu begründen.
2.6 Die nunmehr erstmals geltend gemachte schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin stellt kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a – juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden:
Zum einen begründet eine Schwangerschaft grundsätzlich keine erhebliche und konkrete Gefahr im oben genannten Sinn und aus dem vorgelegten Mutterpass ist auch nicht ersichtlich, dass eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands der Antragstellerin alsbald nach ihrer Rückkehr nach Serbien im Sinne der oben genannten Rechtsprechung droht. Vielmehr ist dem Pass lediglich zu entnehmen, dass bei der Erstuntersuchung der Antragstellerin ein Schwangerschaftsrisiko (pauschal) angenommen wurde, nachdem bei der Klägerin eine „besondere psychische Belastung (z. B. familiäre oder berufliche)“ und eine „besondere soziale Belastung (Integrationsprobleme, wirtschaftliche Probleme)“ bejaht wurden und die Schwangere unter 18 Jahren alt ist. Auch von Klägerseite wurde das Vorliegen der Reiseunfähigkeit aufgrund einer Risikoschwangerschaft zwar behauptet, aber nicht näher erläutert.
Zum anderen könnte selbst im Fall des tatsächlichen Vorliegens der schwangerschaftsbedingten Reiseunfähigkeit kein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht werden, da es sich insoweit um kein zielstaatsbezogenes, sondern um ein inlandsbezogenenes Vollstreckungshindernis handelt, das nur von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden kann.
Schließlich ist laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015 (S. 15ff.) die medizinische Versorgung in Serbien grundsätzlich gewährleistet. Im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems genießen Angehörige von Minderheiten die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Im Gegenteil werden Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt.
II.
Bezüglich der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheids vom 18. Dezember 2015 ist dagegen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 194).
Der insoweit zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
1. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) ganz oder teilweise anordnen, sofern das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das sich aus § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung übersteigt. Das Gericht hat hierbei nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der danach erforderlichen Abwägung der Interessen sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, soweit sie bei summarischer Prüfung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt werden können. Summarische Prüfung im Rahmen eines Eilverfahrens bedeutet insbesondere, dass eine umfassende Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird, sondern dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer reinen Interessenabwägung.
2. Im vorliegenden Fall stellt sich das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar.
Die Antragstellerin hat gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, sondern lediglich ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund einer vermeintlichen Risikoschwangerschaft und damit verbundener Reiseunfähigkeit geltend gemacht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (I. 2.6) verwiesen. Zudem ist nicht ersichtlich, warum dieser Umstand einem Einreiseverbot entgegenstehen sollte. Im Übrigen sind die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal fehlerhaftes Ermessen von der Antragstellerin auch nicht gerügt wurde.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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