Verwaltungsrecht

Disziplinarrecht, Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung der Dienstbezüge, Lehrer an einer Mittelschule (Besoldungsgruppe A 12), disziplinarisch vorbelastet, Kinderpornografie, Therapie

Aktenzeichen  16a DS 21.1061

Datum:
11.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10977
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 61 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 12b DS 20.2692 2021-03-10 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1. Der Antragsgegner hat den Antragsteller, einen Lehrer an der Mittelschule H. (Besoldungsgruppe A 12), mit Verfügung vom 23. November 2020 vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge angeordnet. Das Amtsgericht S. verurteilte den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Januar 2021 wegen des Verbreitens kinderpornografischer Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. bis 30.6.2017, § 184b Abs. 3 Halbsatz 2 StGB a.F. vom 1.7.2017 bis 12.3.2020, § 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50,00 Euro.
2. Nach den Feststellungen im Strafurteil versandte der Antragsteller am 5. Mai 2014 mindestens eine Bilddatei, die – wie er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm – als kinderpornografisch einzustufen ist, an einen anderen Skype-Nutzer. Die Bilddatei zeigt, wie ein erwachsener Mann an einem Mädchen, welches deutlich unter 14 Jahren alt ist, den vaginalen Geschlechtsverkehr durchführt, während eine erwachsene Frau dies beobachtet. Am 18. Januar 2016 versandte der Antragsteller mindestens eine weitere Datei, die – wie der Antragsteller wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm – als kinderpornografisch einzustufen ist, an einen weiteren Skype-Nutzer. Die von dem Antragsteller versandte Bilddatei zeigt, wie ein Mädchen, welches deutlich unter 14 Jahren alt ist, sich einen erigierten Penis vaginal einführt. Weiter stellte das Amtsgericht S. in dem Strafurteil fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Wohnung in S. am 25. Oktober 2017 wissentlich und willentlich im Besitz von mindestens 70 kinderpornografischen Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt war. Die aufgefundenen Bilder zeigen unter anderem Mädchen deutlich unter 14 Jahren beim aufreißerischen Präsentieren ihres entblößten Geschlechtsteils, Jungen im Alter deutlich unter 14 Jahren (vereinzelt unter Vornahme des Oralverkehrs durch erwachsene Frauen) und die Vornahme des Oralverkehrs durch Mädchen deutlich unter 14 Jahren an erwachsenen Männern oder an Jungen im Alter deutlich unter 14 Jahren. Dem Antragsteller war hierbei bewusst, bzw. er nahm zumindest billigend in Kauf, dass es sich bei abgebildeten Personen um Kinder unter 14 Jahren handelte.
3. Den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. März 2021 abgelehnt. Bei Lehrern wiege der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornografischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben sei. Ein solches Verhalten gebe begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich wegen des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Schriften strafbar gemacht habe, biete keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen könne. Zu Lasten des Antragstellers sei zu werten, dass er nicht nur wegen des Besitzes, sondern auch wegen der Verbreitung kinderpornografischer Schriften strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Bei dem Antragsteller seien 70 einschlägige Bilddateien aufgefunden worden. Auch nach dem Inhalt der Bilder handele es sich dabei um kinderpornografisches Material, das nicht dem niederschwelligen Bereich angehöre. Zudem sei der Antragsteller disziplinarisch vorbelastet. Die Landesanwaltschaft Bayern habe gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 Euro verhängt. Ihm sei vorgeworfen worden, unzensierte Nacktfotos von sich mit zum Teil pornografischem Charakter, die zusammen mit seinem Profilnamen Rückschlüsse auf seine Person zugelassen hätten, verbunden mit der Angabe sexueller Vorlieben in einem Erotik-Internetforum einem ihm nicht erkennbaren Nutzerkreis unkontrolliert zugänglich gemacht zu haben. Durch die ergangene Disziplinarverfügung habe sich der Antragsteller nicht beeindrucken und nicht zur Einhaltung seiner beamtenrechtlichen Pflichten anhalten lassen. Die entlastenden Umstände besäßen kein derartiges Gewicht, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Nach dem im Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 17. Dezember 2019 bestehe in der Person des Antragstellers zum Tatzeitpunkt keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Dass bei dem Antragsteller keine pädophilen Neigungen festgestellt wurden, könne ihn nicht entlasten. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne auch nicht wegen des Befundes der Praxis für Psychotherapie K.W. vom 8. Januar 2021 abgesehen werden, wonach ein rückfälliges Verhalten des Antragstellers in die Sexsüchtigkeit nicht aufgetreten sei. Der eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust könne bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden.
4. Dagegen wendet sich der Antragsteller im Wesentlichen mit der Begründung, es liege ein besonderer Ausnahmefall vor, der es ermögliche von einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis abzusehen. Bei dem Antragsteller habe ein gesteigertes sexuelles Verlangen bestanden. Hier könne eine Parallele zur Alkoholsucht gezogen werden. Das gesteigerte sexuelle Verlangen sei im Alltag zu kontrollieren, aber gerade in der Phase vor dem PC könne es zu einer Einschränkung der Kontrolle kommen. Hier unterscheide sich der Fall von den vom Ausgangsgericht zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, in denen bei dem jeweiligen Beamten zumindest eine Neigung zur Pädophilie bestanden habe. Dies sei bei dem Antragsteller gerade nicht der Fall.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2021 aufzuheben und die vorläufige Dienstenthebung der Landesanwaltschaft vom 23. November 2020 auszusetzen.
5. Die Landesanwaltschaft Bayern verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss (BA S. 2 bis 11) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2021, im Rahmen derer der Senat gemäß Art. 65 Abs. 3 BayDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, B.v. 28.11.2019 – 2 VR 3.19 – juris Rn. 19) auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (1.) und der Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge (2.).
1. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens u.a. vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG erkannt werden wird. Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG). Solche Zweifel sind immer dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Suspendierung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist dabei zu prüfen, ob die Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder dieses werde aufgrund einer die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BeamtStG erfüllenden Verurteilung beendet werden. Diese Prognose ist anhand einer summarischen Prüfung im Eilverfahren vorzunehmen, wobei die Wahrscheinlichkeit der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bzw. der genannten strafrechtlichen Verurteilung betrachtet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 16a DS 16.2489 – juris Rn. 4; Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2020, Art. 61 BayDG Rn. 6).
Hinsichtlich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens genügt hierbei die Feststellung, dass er dieses mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist hingegen, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Da im gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen des Gerichts im Regelfall kein Raum ist, muss es anhand einer ihrer Natur nach lediglich summarisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 – juris Rn. 18).
a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. März 2021 das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung zutreffend mit der Begründung verneint, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass aufgrund des in dem rechtskräftigen Strafurteil vom 13. Januar 2021 dem Antragsteller vorgeworfenen und von ihm eingeräumten Sachverhalt mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei (im Einzelnen BA S. 13 ff.).
b) Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung liegen nicht vor. Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann (stRspr vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2019 – 16a D 17.1249 – juris Rn. 35, 42, 45 m.w.N.; U.v. 10.7.2019 – 16a D 17.2126 – juris Rn. 28). Auch unter Berücksichtigung aller durch das Erstgericht zutreffend aufgezeigten (BA S. 15 ff.) be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls ist die Prognose gerechtfertigt, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
c) Ein besonderer Ausnahmefall, der es möglich erscheinen lässt, von der Entfernung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis abzusehen, ist nach der im Rahmen des § 61 Abs. 2 BayDG vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und durchgeführten Therapien des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt (BA S. 20 f.), dass zum Tatzeitpunkt keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Antragstellers vorlag. Dies folgt aus dem im Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 17. Dezember 2019 (VG-Akte S. 92 ff.), das zu dem Ergebnis kommt, dass von einer eher milden Ausprägung der Störung des gesteigerten sexuellen Verlangens auszugehen ist, zumal die Hauptsymptome süchtigen Verhaltens – fassbare Beeinträchtigung anderer Lebensbereiche insbesondere auch in der Berufsausübung sowie Kontrollverlust – nicht vorhanden waren (Gutachten S. 27). Der Gutachter hat sich ausführlich mit den sich aus den vorgelegten Befundberichten (VG-Akte S. 43 bis 46, 60, 62) ergebenden Diagnosen (mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1, multiple Störungen und Sexualpräferenz ICD-10 F65.6, ein gesteigertes sexuelles Verlangen ICD-10 F52.7 und sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle ICD-10 F63.8) befasst und eine Anwendung des § 21 StGB verneint. Die vom Antragsteller ohne medizinische Grundlage gezogene Parallele zur Alkoholsucht geht damit fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem eingehend mit dem Einwand auseinandergesetzt, der Antragsteller habe keine pädophilen Neigungen (BA S. 21 f.). Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.10.2020 – 2 WD 20.19 – juris Rn. 42) hat es diesen Gesichtspunkt allerdings zutreffend für unerheblich angesehen. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, dass sich seine Therapie auf sein gesteigertes sexuelles Verlangen (ICD-10 F52.7) und nicht auf pädophile Neigungen bezogen habe, greift nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht erwähnte sehr wohl das gesteigerte sexuelle Verlangen als Therapieursache, indem es ausführte, „dass der Antragsteller in Bezug auf die in der Vergangenheit attestierten psychischen Erkrankungen erfolgreich eine Therapie absolviert hat, sodass zuletzt – wie sich dem Befund der Praxis für Psychotherapie K. W. vom 8. Januar 2021 entnehmen lässt, ein rückfälliges Verhalten des Antragstellers in die Sexsüchtigkeit nicht aufgetreten ist“ (BA S. 22). Dass sich der Antragsteller wegen einer Neigung zur Pädophilie einer Therapie unterzogen hätte, wird von dem Erstgericht nicht behauptet.
Der Antragsteller lässt offen, woraus er den Schluss zieht, dass bei dem betroffenen Beamten in dem zitierten Verfahren des Senats (U.v. 21.1.2015 – 16a D 13.1805) „wohl“ eine pädophile Neigung vorgelegen habe. Entsprechendes lässt sich dem zitierten Urteil nicht entnehmen. Dies kann jedoch dahinstehen, da eine erfolgreiche Therapie unabhängig davon, ob bei dem Beamten eine pädophile Neigung oder – wie hier – ein gesteigertes sexuelles Verlangen therapiert werden sollte, der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 17). Das durch das strafbare Verhalten des Antragstellers zerstörte Vertrauen lässt sich nicht durch die nachträgliche Korrektur einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen (BayVGH, U. v. 12.7.2006 – 16a D 05.981 – juris Rn. 27).
2. Die von dem Antragsgegner in der Verfügung vom 23. November 2020 ausgesprochene Einbehaltung von 50% der monatlichen Dienstbezüge konnte unter diesen Umständen auf Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG gestützt werden. Der Antragsteller wies trotz mehrfacher Hinweise des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (BA S. 23) seine monatlichen Kreditraten und sonstigen Belastungen nicht nach. Damit sind auch hier keine Ermessensfehler erkennbar.
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BayDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO)


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