Verwaltungsrecht

DR Kongo – Zweitantrag Asyl

Aktenzeichen  Au 9 K 18.30285

Datum:
27.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22934
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5,  § 71a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs.7
EMRK Art. 3
VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 3
Dublin-II-VO Art. 21
Dublin-III-VO Art. 34
VwGO § 102 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2020 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2020 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2018 (Gz.: …) ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Ebenfalls besitzt er keinen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte hat den unter dem 7. November 2017 gestellten Asylantrag des Klägers zutreffend als Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG behandelt. Die Beklagte durfte den Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen. Nach hinreichender Sachverhaltsermittlung hat das Bundesamt vorliegend zutreffend eine „Zweitantragssituation“ i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG angenommen. Zu Gunsten des Klägers ist daher ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen:
Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt werden kann, setzt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Leitsatz 2). Es obliegt dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu belegen. Bei der Prüfung nach § 71a Abs. 1 AsylG, ob ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vorliegt, darf sich das Bundesamt nicht allein auf die Angaben der jeweiligen Antragsteller zum Verlauf von Asylverfahren in anderen Mitgliedsstaaten stützen. Denn diese habe in aller Regel den Verfahrensablauf nicht überblicken können und können dazu deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 u.a. – juris Rn. 22 m.w.N.). Mit dem vom Bundesamt grundsätzlich zu nutzenden, sogenannten Info-Request nach Art. 21 Dublin-II-VO bzw. Art. 34 Dublin-III-VO ist unter den Mitgliedsstaaten ein beschleunigtes Informationsaustauschsystem eingeführt worden, dessen Möglichkeiten zur Informationsgewinnung den Verwaltungsgerichten nicht offenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2016 – 20 B 14.30320 – juris Rn. 29, 41).
Demnach beruht die Annahme des Bundesamts, es liege der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vor, vorliegend auf zureichender Tatsachenbasis. Die Antwort der zuständigen belgischen Behörden im Dublin-Unit-Verfahren vom 3. Januar 2018 (Bl. 80 der Behördenakte) belegt in hinreichender Weise, dass der Kläger in Belgien bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat. Die belgischen Behörden haben dem Bundesamt insoweit mitgeteilt, dass der Kläger in Belgien bereits am 19. April 2012 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid vom 3. April 2013 abgelehnt worden. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage sei am 14. November 2013 abgewiesen worden. Die belgischen Behörden legten der Beklagten sowohl den ablehnenden Bescheid vom 3. April 2013 sowie das klageabweisende Urteil vom 14. November 2013 zur weiteren Verwendung vor.
Mit dem hier streitbefangenen Asylantrag vom 7. November 2017 wurde auch ein Antrag gestellt, der mit dem in Belgien gestellten Asylantrag identisch ist (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris; VG Göttingen, B.v.10.6.2016 – 2 B 149/16 – juris Rn. 15, 16; VG Schleswig, B.v. 2.3.2016 – 3 B 29/16 – juris 21,22). Im belgischen Asylverfahren wurde ausweislich der vorgelegten Unterlagen sowohl über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes entschieden (vgl. Behördenakte Gz. …; Bl. 90, 95). Das Prüfprogramm beider Asylanträge war daher vorliegend identisch, so dass die Beklagte einen Zweitantrag nach § 71a AsylG annehmen durfte.
Zudem liegen zugunsten des Klägers die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG nicht vor.
Der Kläger kann insbesondere keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG für sich in Anspruch nehmen.
Sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt beschränkt sich einerseits auf Umstände, die sich bereits im Herkunftsland DR K. ereignet haben sollen. Damit können diese Umstände mit Blick auf das in Belgien erfolglos abgeschlossene Asylverfahren insbesondere keine nachträgliche Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers begründen.
Die politische Tätigkeit des Klägers in seinem Heimatland war bereits Thema im Asylverfahren in Belgien. Dies ergibt sich eindeutig aus den von den belgischen Behörden übersandten Unterlagen (ablehnender Bescheid vom 3. April 2013 (Bl. 82ff. der Behördenakte); Urteil vom 14. November 2013, Bl. 87ff. der Behördenakte – jeweils nebst deutscher Übersetzung). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, die sich teilweise erheblich von seinem Vortrag im Rahmen des belgischen Asylverfahrens unterscheiden, fehlt es hier jedenfalls an der Voraussetzung des § 51 Abs. 2 VwVfG. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was dafürspräche, dass er ohne grobes Verschulden außer Stande war, seine Gründe bereits in Belgien geltend zu machen.
Eine nachträgliche Änderung der Sachlage konnte der Kläger nicht glaubhaft machen. Sein Vortrag, er sei aktuell mit Oppositionsparteien in Europa in Kontakt und organisiere Demonstrationen, ist zum einen durch nichts belegt. Dem Kläger wurde hier vom Bundesamt eine Frist zur Einreichung von Unterlagen, die sein Engagement belegen, eingeräumt. Entsprechende Nachweise gingen jedoch nicht ein und wurden auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Zum anderen hätte der Kläger dies auch bereits im belgischen Asylverfahren geltend machen können und müssen. Er trägt selbst vor, beispielsweise in Belgien bei dem Besuch eines Politikers demonstriert zu haben.
Auch die Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes liegen beim Kläger offensichtlich nicht vor. Der Kläger ist im Falle einer Rückkehr in die DR K. nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt. Jedenfalls bestehen für den Kläger innerstaatliche Fluchtalternativen i. S. des § 3e AsylG (§ 4 Abs. 3 S. 1 AsylG). So ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aus der im äußersten Westen des Landes gelegenen Stadt … (Zentralkongo) stammt und dort auch bis zu seiner Ausreise gelebt hat.
Der Hinweis, die Lage in seinem Heimatland habe sich seit seinem letzten Antrag sehr zugespitzt und für ihn sei die Situation schlimmer geworden, weil immer noch dieselben Leute an der Macht seien, ist so vage und oberflächlich, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich hierdurch für den Kläger etwas geändert haben soll.
2. Daneben hat die Beklagte aber auch zutreffend dargelegt, dass beim Kläger keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht vorliegend weder aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt in der DR K. noch aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in seinem Heimatland. Im Hinblick auf die Konkretisierung der Situation allgemeiner Gewalt in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfolgt die Prüfung auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG am Maßstab dieser Norm (vgl. SächsOVG, U.v. 25.10.2018 – 5 A 806/17.A – juris Rn. 42). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Eine landesweite Gefährdung ist für den Kläger nicht ansatzweise zu erkennen.
Gleiches gilt für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind zu Gunsten des Klägers nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen werden, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiterer berücksichtigungsfähiger inhaltlicher Vortrag zum Vorliegen von Abschiebungsverboten fehlt, zumal der Kläger zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2020 nicht erschienen ist. Ein nationales Abschiebungsverbot zu Gunsten des Klägers ist insbesondere auch deshalb auszuschließen, da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen im Verfahren beim Bundesamt ausgeführt hat, dass er über einen 12-jährigen Schulbesuch verfügt und in der DR K. bereits beruflich in der Minenarbeit tätig war. Gesundheitliche Einschränkungen des Klägers sind im Verfahren nicht bekannt geworden. Ärztliche Atteste wurden nicht vorgelegt. Überdies verfügt der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auch noch über mehrere Familienangehörige in der DR K.. In einer Gesamtschau ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die DR K. in existenzielle Not geraten wird. Vielmehr ist es dem Kläger zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, auch wenn dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist.
3. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 24. Januar 2018 richtet. Die Abschiebungsandrohung in den Zielstaat DR K. wurde zutreffend nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG erlassen. Die einwöchige Ausreisefrist folgt aus § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG.
Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht. Die Beklagte hat das ihr insoweit zustehende Ermessen erkannt und im Rahmen der gerichtlich gemäß § 114 Satz 2 VwGO beschränkten Prüfung ordnungsgemäß ausgeübt. Die erforderliche Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer kann in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes auch in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 (§ 11 Abs. 2 AufenthG n.F.) gesehen werden (BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – juris).
4. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.


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