Verwaltungsrecht

Einstellung des Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 4 S 17.36277

Datum:
3.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 25, § 33

 

Leitsatz

Der Asylantragsteller verletzt seine Mitwirkungspflichten gröblich, wenn er unter der Adresse, die er im Asylverfahren und auch in der Klage- und Antragsschrift angegeben hat, für die Behörde postalisch nicht erreichbar war und deshalb der mehrfachen Ladung zur Anhörung keine Folge geleistet hat.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der am … Dezember 2001 geborene Antragsteller – eine irakischer Staatangehöriger – begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), nach dem sein Asylantrag als zurückgenommen gilt.
Der im Oktober 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller stellte am 15. April 2016 Asylantrag.
Mehrere Ladungen zur Anhörung wurden an den Antragsteller mit PZU an die von ihm genannten Adressen bzw. die ermittelten Adressen zugestellt. Der Antragsteller wurde dabei auch aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und über die Folgen des Nichtbetreibens belehrt. Mit Schreiben vom 3. November 2016, zugestellt mit PZU, wurde er zur Anhörung geladen, zu der er nicht erschienen ist.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziff. 1), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und ordnete die Abschiebung an (Ziff. 3).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller und seine Vertreterin ohne Entschuldigung zur Anhörung nicht erschienen sind. Daher werde nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Der Bescheid wurde am 19. Dezember 2016 als Einschreiben zur Post gegeben.
Der Antragsteller erhob am 30. Dezember 2016 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes, über die noch nicht entschieden ist (M 4 K 16.36451).
Gleichzeitig beantragte er nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht untergetaucht sei.
Die Antragsgegnerin äußerte sich im Verfahren nicht und legte die Bundesamtsakten vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Akte des Bundesamtes sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, er bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig; er wurde rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist gestellt.
2. Der Antrag ist unbegründet.
a) Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der vom Gesetzgeber vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs überwiegt das öffentliche Interesse, weil sich der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.
Nach § 33 Abs. 1 AsylG in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390 f.) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG n.F. wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist oder untergetaucht ist. Dieser Tatbestand ist im Falle des Antragstellers erfüllt.
Ergänzend wird ausgeführt:
Der Antragsteller hat seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt; ein Nichtvertreten ist nicht erkennbar. Es ist Aufgabe des Antragstellers, sein Asylverfahren so zu betreiben, dass er für die Behörde postalisch erreichbar ist. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mehrfach unter der ihr genannten/bekannten Adresse mehrfach zur Anhörung geladen und auch mehrfach entsprechend § 33 Abs. 4 AsylG belehrt. Der Antragsteller hat jetzt unter derselben Adresse, unter der die Schreiben zugestellt wurden, Klage und Eilantrag erhoben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG

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