Verwaltungsrecht

Einstweilige Anordnung auf vorläufige Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis bis zur Entscheidung im prüfungsrechtlichen Hauptsacheverfahren, endgültiges Nichtbestehen einer erforderlichen Zwischenprüfung

Aktenzeichen  B 5 E 22.342

Datum:
5.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13313
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
BBG § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
MBPolVDVDV

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.922,02 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige (Wieder-)Begründung eines Dienstverhältnisses zur Fortsetzung seiner Laufbahnausbildung.
Der Antragsteller war von 2020 bis 2022 Angehöriger des Lehrgangs BA 20 II beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum … (BPOLAFZ **) und nahm an der Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.07.2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung erstmalig nicht bestanden hat, da er nicht in zumindest zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreichen konnte und somit die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 37 Abs. 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) nicht erfüllt waren. Daraufhin erhielt der Antragsteller die Gelegenheit, die Prüfung noch einmal zu wiederholen. Nach den schriftlichen Vorleistungen wären zum Bestehen der Zwischenprüfung in dem Fach Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre (EL/PDK/VL) 5 Rangpunkte (RP) in der mündlichen Prüfung erforderlich gewesen. Tatsächlich erreichte der Antragsteller in EL/PDK/VL jedoch nur 3 RP. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.01.2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden hat, da er nicht in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach von mindestens 5,00 Rangpunkten erreichen konnte.
Gegen diese Prüfungsentscheidung erhob der Antragsteller bei der Bundespolizeiakademie, Stabstelle Prüfungsamt mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16.02.2022 Widerspruch, der mit weiterem Schreiben vom 15.03.2022 begründet wurde. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV bestehe die Möglichkeit, die Zwischenprüfung mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal zu wiederholen. Ein solcher liege hier vor. Zum einen sei die mündliche Prüfung nach § 41 Abs. 6 MBPolVDVDV nicht ausreichend protokolliert. Denn dem Prüfungsprotokoll lasse sich nicht entnehmen, welche Antworten der Antragsteller in der mündlichen Prüfung gegeben habe. Daher sei nicht überprüfbar, ob der Antragsteller auf die Fragen richtig, falsch oder überhaupt geantwortet habe. Zudem sei der Antragsteller im Zeitraum vom 26.10.2020 bis 12.11.2021 aufgrund der Coronamaßnahmen in einem Umfang von insgesamt 108 Werktagen lediglich im Fernunterricht auf die Zwischenprüfung vorbereitet worden. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts könnten aufgrund der fehlenden Präsenz und möglicher technischer Schwierigkeiten einen Präsenzunterricht nicht ersetzen. Der Antragsteller habe sich durch die Vorbereitung im Selbststudium der Skripte zwar subjektiv gut vorbereitet gefühlt, allerdings seien ihm in der mündlichen Prüfung Fragen zu Themen gestellt worden, die im Fernunterricht nicht gründlich genug behandelt worden seien. Darüber hinaus sei es dem Antragsteller am Tag vor der mündlichen Prüfung sehr schlecht gegangen; er habe sich erbrechen müssen. Seine körperliche Verfassung am Tag der mündlichen Prüfung sei ebenfalls schlecht gewesen. Gleichwohl habe er sich vorgenommen, die mündliche Prüfung in jedem Fall durchzuziehen und sich der Angelegenheit zu stellen. Schon aus diesem Grund sei ein begründeter Ausnahmefall gegeben, dem Antragsteller die erneute Ablegung der mündlichen Zwischenprüfung i.S.v. § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV einzuräumen.
Mit Schreiben vom 23.03.2022 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass es sich bei dem Antrag auf zweite Wiederholung der Prüfung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV um ein gesondertes Verfahren handele, das unabhängig vom Widerspruchsverfahren bearbeitet werde. Dem Antrag auf zweite Wiederholung werde in der Regel nur dann stattgegeben, wenn sich der Prüfling während der Prüfungsphase in einer besonderen Härtefallsituation befunden habe, der die anderen Prüfungsteilnehmer nicht ausgesetzt gewesen seien. Sollten derartige Gründe in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zwischenprüfung BA 20 II (W) vorgelegen haben, werde um ausführliche Benennung dieser Gründe und um Übersendung entsprechender Nachweise gebeten.
Mit Bescheid vom 11.04.2022 hat die Bundespolizeiakademie den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die mündliche Zwischenprüfung gemäß § 44 MBPolVDVDV durchaus bestanden habe und diese auch als bestanden gewertet worden sei. Die Zwischenprüfung habe der Antragsteller gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV deswegen nicht bestanden, weil nicht in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen sei, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5 Rangpunkte betragen habe. Der Antragsteller mache geltend, dass er sich aufgrund des hohen Anteils an Fernunterricht (108 Werktage im Zeitraum vom 26.10.2020 bis 12.11.2021) zwar subjektiv gut vorbereitet gefühlt habe, allerdings seien ihm Fragen zu Themen gestellt worden, die im Fernunterricht nicht gründlich genug behandelt worden seien. Hierzu sei das zuständige Sachgebiet Prüfungswesen des BPOLAFZ … um eine ausführliche Stellungnahme gebeten worden. Diese Stellungnahme sei vollinhaltlich in die Entscheidung über den Widerspruch eingeflossen. Prüfungsrelevant sei lediglich der Zeitraum bis 01.09.2021 gewesen, da danach das zweite Ausbildungs- bzw. Dienstjahr begonnen habe. Nach den Ausführungen des Sachgebiets Prüfungswesen seien die prüfungsrelevanten Lernfelder und Themenkomplexe vollumfänglich in Präsenz unterrichtet worden. Weiter habe der Antragsteller erklärt, dass er am Prüfungstag in einer körperlich schlechten Verfassung gewesen sei. Es sei Standard, dass Prüflinge vor jeder mündlichen Prüfung gefragt würden, ob sie sich in der Verfassung sähen, die Prüfung anzutreten. Darüber hinaus hätte es im Verantwortungsbereich des Antragstellers gelegen, unverzüglich und eindeutig zu erklären, aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten von der Prüfung zurücktreten zu wollen. Ein nachträgliches Berufen auf gesundheitliche Defizite und einer daraus resultierenden Prüfungsuntauglichkeit scheide aus.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.04.2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, beantragt der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zum Polizeimeisteranwärter mittlerer Dienst und die Wiederholung der mündlichen Zwischenprüfung zu gestatten bzw. diese als bestanden zu werten.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das vorliegende Verfahren erforderlich sei, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, seine Ausbildung fortzusetzen und zu beenden. Mit dem endgültigen Nichtbestehen scheide der Antragsteller per Gesetz aus dem Beamtenverhältnis aus. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Zwischenprüfung des Antragstellers zu Recht als nicht bestanden gewertet worden sei. Um erhebliche Nachteile für sein berufliches Fortkommen zu vermeiden, sei dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Würde dieser auf das Hauptsacheverfahren verwiesen, würde wertvolle Prüfungszeit verloren gehen, da ein Hauptsacheverfahren langwierig sein könne. Überdies sei auch eine Wiedereinstellung in den Polizeidienst erforderlich, um die Laufbahnprüfung entsprechend beenden zu können. Diese sei wenigstens im Rahmen einer vorläufigen Wiedereinstellung zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht Bayreuth sei vorliegend zuständig, da der Antragsteller zwar gesetzlich aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Es sei in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass sich der Gerichtsstand im Falle eines früheren Beamtenverhältnisses aus dem letzten Dienstort ergebe. Mängel in der Prüfungsdokumentation würden auch auf das Prüfungsergebnis durchschlagen. Bei fehlender Dokumentation der Antworten der Prüflinge könne nicht nachvollzogen werden, ob die Antworten richtig oder falsch und von der Prüfungskommission korrekt bewertet worden seien. Der erhebliche Anteil von Fernstatt Präsenzunterricht habe zu erheblichen und auch zwischenzeitlich nachgewiesenen Leistungsmängeln bei Schülern und Auszubildenden geführt. Dies würden mehrere im Zuge der Corona-Maßnahmen durchgeführte Studien ergeben. Zurückzuführen sei dies auf die unterschiedliche technische Ausstattung der Lernenden sowie auf das geringe Feedback der Lehrkräfte, die – anders als im Präsenzunterricht – oft nicht beurteilen könnten, ob die Lernenden Fortschritte machten, im Stoff zurückhingen oder diesen richtig verstanden hätten. Weiter fehle es den Auszubildenden häufig an der erforderlichen Motivation, dem Unterricht zu folgen. Ferner mangele es an Interaktionen oder Fragemöglichkeiten. Die Auszubildenden würden nicht mitgenommen. Ein gruppendynamisches Lernen finde nicht statt. Zwar sei zutreffend, dass die Bedingungen für alle Auszubildenden gleich (schlecht) gewesen seien. Das Problem sei aber, dass die Auszubildenden in unterschiedlicher Weise mit der Situation klar gekommen seien bzw. einen Mangel an Wissen teilweise nicht bemerkt hätten. Eine hinreichende Vorbereitung auf mündliche Prüfungssituationen, insbesondere, wenn sie praktische Leistungen wie die Abgabe eines Berichts und nicht nur die Wiedergabe von Wissen voraussetzten, habe nicht stattgefunden. Die Methodik sei nicht vermittelt und in der Gruppe einstudiert worden. Der Polizeivollzugsdienst sei in erster Linie ein Beruf mit praktischen Anwendungen, in dem es nicht darauf ankomme, dass Wissen lediglich abstrakt vermittelt werde. Die Mängel in der Wissensvermittlung schlügen auch unmittelbar auf die Leistungen durch.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2022 beantragt die Bundespolizeiakademie für die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass zunächst die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt werde, weil für das Verfahren das für den allgemeinen Wohnsitz des Antragstellers zuständige Gericht anzurufen gewesen wäre. Einen dienstlichen Wohnsitz habe der Antragsteller seit der Entlassung nicht mehr, denn mit dem Nichtbestehen der Zwischenprüfung am 31.01.2022 sei der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) kraft Gesetzes entlassen. Der Antrag zur Wiederholung der Zwischenprüfung, um die Ausbildung des Antragstellers fortzusetzen und zu beenden, sei gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV nur dann statthaft, wenn sich der Prüfling während der Prüfungsphase in einer besonderen Härtefallsituation befunden habe, der die anderen Prüfungsteilnehmer nicht ausgesetzt gewesen seien. Stichhaltige Gründe dafür habe der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Zudem bestünden Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags auf Fortsetzung der Ausbildung, denn eine vorläufige (Wieder-)Einstellung in den Vorbereitungsdienst sei rechtlich unmöglich – eine vorläufige Ernennung zum Beamten auf Probe kenne das Gesetz nicht. Die begehrte Anordnung würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren Erfolg haben würde. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Für das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung sei erforderlich, dass ein schriftlicher, mündlicher sowie fachübergreifend praktischer Prüfungsteil bestanden werde. Anwärter/-innen würden nur dann zur mündlichen und praktischen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden seien. Den schriftlichen Prüfungsteil habe der Antragsteller bestanden, so dass er zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei. Im Rahmen der mündlichen Prüfung müssten die Anwärter/-innen in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem der Unterschied zwischen Lehrgangsleistung und schriftlicher Prüfungsleistung mehr als eine Note betrage und in dem die schriftlichen Leistungen nicht mindestens fünf Punkte betragen hätten. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsteller in den Prüfungsfächern Einsatz/Verkehrsrecht, Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung mündlich zu prüfen gewesen. Der Antragsteller habe die Zwischenprüfung aufgrund seiner schriftlichen und mündlichen Leistungen im Fach Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre nicht bestanden, weil sein Notendurchschnitt dort aus schriftlicher mündlicher Prüfung lediglich vier Rangpunkte betragen habe. Die Einwendungen des Antragstellers rechtfertigten keine andere Beurteilung. Dass ein Prüfungsprotokoll zu führen sei, ergebe sich aus der Prüfungsordnung und – soweit spezielle Regelungen fehlten – aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen. Etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls hätten keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis. Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolge auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls. Die Aufzeichnungen der Prüfer erfüllten die Formalien der Protokollierung, denn geschuldet werde lediglich ein Ergebnisprotokoll und nicht etwa ein Gesprächs- oder Wortprotokoll. § 41 Abs. 6 MBPolVDVDV sehe vor, dass Dauer, Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung aufzunehmen seien. Die Angaben im Protokoll könnten stichwortartig erfolgen, sie könnten auch nachträglich in Reinschrift ergänzt werden. Im Übrigen stehe es im Ermessen der Prüfer und Protokollführer, welche Aufzeichnungen sie fertigten. Darlegungen dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet worden seien und welche Kriterien letztlich für die Endnote ausschlaggebend gewesen seien, seien nicht zwingend Bestandteil des Protokolls. Für Fehler bei der Prüfung selbst gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Zudem wäre es Sache des Antragstellers gewesen, das Vorliegen von Verfahrensfehlern vorzutragen und diese glaubhaft zu machen. Die Begründung des Antragstellers, er sei nur unzureichend auf die Zwischenprüfung vorbereitet worden, weil er 108 Tage in Fernlehre unterrichtet worden sei, verfange nicht. Denn er selbst habe vorgetragen, dass er sich subjektiv gut vorbereitet gefühlt habe. Zudem habe die Antragsgegnerin den nach Lern- und Prüffeldern priorisierten Prüfungsstoff bei allen Angehörigen des Anwärter/-innenjahrgangs 20/II ausschließlich in Präsenz unterrichtet. Soweit der Antragsteller behaupte, er habe sich am Tag vor der Prüfung erbrechen müssen und seine körperliche Verfassung am Prüfungstag sei eher schlecht gewesen, sei dies nicht mehr überprüfbar. Zudem stehe dieser Vortrag in Widerspruch zu seinen eigenen Erklärungen. Denn er habe vor Beginn der Prüfung zu Protokoll gegeben, dass keine Einschränkungen gegen die Prüfung sprächen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02.05.2022 hat der Antragsteller gegen das Ergebnis der Zwischenprüfung in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2022 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben, die unter dem Az. B 5 K 22.456 anhängig ist.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ist für die Entscheidung über den Antrag örtlich zuständig. Denn die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch im vorliegenden Fall nach dem dienstlichen Wohnsitz. Zwar trifft es zu, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung endet, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Entscheidung auf Grund der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung Bestand hat. Denn der Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf besteht in erster Linie darin, dass der Beamte für den Beruf, zu dem ihm die Prüfung den Zugang eröffnet, ausgebildet wird, und dass deshalb der Vorbereitungsdienst effektiv abgeleistet wird (§ 37 Abs. 2 BBG). Es endet kraft Gesetzes mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung (§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG). Insofern trifft es zwar zu, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragserhebung keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hatte. Für die Bestimmung der örtlichen Verwaltungsgerichtszuständigkeit nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist gleichwohl wie auch sonst in den Fällen der Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Ruhestandsversetzung durch Verwaltungsakt an den bis zur streitigen Maßnahme maßgeblichen dienstlichen Wohnsitz anzuknüpfen (vgl. VG Hannover, U.v. 7.12.2006 – 2 A 3466/05; VG Düsseldorf, B.v. 17.7.2006 – 13 L 764/06; VG Stuttgart, B.v. 5.5.2004 – 18 K 1400/04; VG Oldenburg, B.v. 7.4.2003 – 6 A 229/03; VG Hamburg, GB v. 15.10.1996 – 12 VG 621/96; VG Göttingen, B.v. 4.7.1996 – 3 B 3196/96; BayVGH, B.v. 20.11.1984 – 3 CS 84 A.2389; a.A. VG Schleswig, B.v. 26.9.2000 – 16 B 66/01). Schon systematisch stellt § 52 Nr. 4 VwGO bei allen Klagen aus einem Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, für die örtliche Zuständigkeit vorrangig auf den dienstlichen Wohnsitz ab. Nur ersatzweise, wenn der Rechtsschutzsuchende in solchen Streitigkeiten keinen dienstlichen Wohnsitz hat, bestimmt sich die örtliche Verwaltungsgerichtszuständigkeit nach seinem bürgerlichen Wohnsitz. Die Anknüpfung an den bürgerlichen Wohnsitz ist gegenüber der an den dienstlichen Wohnsitz mithin subsidiär. Der Beurteilung ist zudem die Behauptung des Rechtsschutzsuchenden zugrunde zu legen. Hier trägt der Antragsteller vor, es sei zu Unrecht das endgültige Nichtbestehen der erforderlichen Zwischenprüfung festgestellt worden. Dann aber ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch von dem insoweit gegebenen dienstlichen Wohnsitz auszugehen.
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u.a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d.h. der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und insbesondere nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Regelungsanordnung statthaft. Der Antragsteller kann die vorläufige Neubegründung eines Beamtenverhältnisses im Wege einer einstweiligen Anordnung verfolgen (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 34).
Jedenfalls einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller vorliegend aber nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht verlangen, seine Laufbahnausbildung vorläufig bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf fortzusetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Frage einer vorläufigen Wiederbegründung eines Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnisses nicht völlig losgelöst vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung betrachtet werden darf und effektiver Rechtsschutz dadurch gewährt werden müsse, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht generell und von vornherein ausgeschlossen werde (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 24). Damit ist auch die bisherige verwaltungsgerichtliche Spruchpraxis überholt, wonach eine vorläufige Fortsetzung oder Neubegründung eines Beamtenverhältnisses nicht in Betracht komme (so etwa noch SächsOVG, B.v. 11.2.2016 – 2 A 428/14). Das Bundesverfassungsgericht hat aber gleichwohl keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen geäußert, dass der Beamte zunächst kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist und es gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG für den Eintritt der Beendigungswirkung lediglich auf den Realakt der „Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens“ ankomme. Denn insoweit sei die Frage der Beendigungswirkung kraft Gesetzes von der Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu trennen (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 32ff.).
Das Beamtenverhältnis des Antragstellers endete mit Ablauf des 31.01.2022 durch Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG, weil er die vorgeschriebene Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hatte, was ihm mit Bescheid vom 31.01.2022 am selben Tag seitens der Bundespolizeiakademie mitgeteilt wurde. Hat ein Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 MPBolVDVDV einmalig wiederholt werden. Soweit kein Ausnahmefall des § 46 Abs. 1 Satz 2 MPBolVDVDV festzustellen ist, ist die Zwischenprüfung mit dem wiederholtem Nichtbestehen als endgültig nicht bestanden anzusehen, vgl. § 46 Abs. 6 MBPolVDVDV. So liegt der Fall hier.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf (vorläufige) Wiedereinstellung bis zur der Entscheidung über ein etwaiges prüfungsrechtliches Hauptsacheverfahren. Eine Regelungsanordnung dieses Inhalts ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht geboten, weil sich die Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin nach einer hier erforderlichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 30) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
Denn die Bundespolizeiakademie ging nach summarischer Prüfung zutreffend vom endgültigen Nichtbestehen der erforderlichen Zwischenprüfung aus. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. Der Antragsteller erreichte die erforderliche Durchschnittsrangpunktzahl im Fach Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre nicht.
Bei der Bewertung von Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13.98 – juris Rn. 55; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/91 – juris Rn. 49). Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) (VG Hamburg, U.v. 6.9.2016 – 1 K 334/16 – juris Rn. 20). Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob angesichts der vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen Verfahrensfehler vorliegen oder die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (VG Hamburg, U.v. 6.9.2016 – 1 K 334/16 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Anordnungsanspruch des Antragstellers. Er hat mit seinen Einwendungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass entsprechende Verfahrens- oder Beurteilungsfehler gegeben sind. Weder die Rügen betreffend das Prüfungsprotokoll (dazu unter a) noch die geltend gemachte Corona bedingt unzureichende Vorbereitung sowie die vermeintliche schlechte gesundheitliche Verfassung des Antragstellers (dazu unter b) oder die behauptete Unzulänglichkeit des Unterrichts (dazu unter c) begründen nach summarischer Prüfung eine Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung. Weiterhin sind keine Fehler im Prüfungsablauf glaubhaft gemacht (dazu unter d). Schließlich bestehen keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken gegen die nur einmalige Wiederholungsmöglichkeit der Zwischenprüfung (dazu unter e). Ein Anspruch auf eine zweite Wiederholungsprüfung kommt dem Antragsteller nicht zu (dazu unter f).
a) Die Rügen des Antragstellers betreffend das Prüfungsprotokoll greifen in der Sache nicht durch. Prüfungsprotokolle sollen den Gang des Prüfungsverfahrens darstellen, um im Bedarfsfall Beweiszwecken dienen zu können. Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Ein fehlerhaftes und/oder unvollständiges Protokoll kann den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen (NdsOVG, U.v. 8.6.2011 – 8 LB 199/09 – juris).
§ 41 Abs. 6 Satz 1 MBPolVDVDV bestimmt, dass über die mündliche Prüfung ein Protokoll anzufertigen ist. Nach § 41 Abs. 6 Satz 2 MBPolVDVDV sind in dem Protokoll Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Ausweislich der Vorgaben des § 41 Abs. 6 Sätze 3 und 4 MBPolVDVDV erfolgt die Anfertigung durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist; das Protokoll ist sodann von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Der Vortrag der Antragstellerseite, das Protokoll enthalte lediglich die Fragegegenstände nicht hingegen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung bzw. die konkreten Antworten des Antragstellers, bedingt keinen Verfahrensfehler. Zum einen verlangt § 41 Abs. 6 Satz 1 MBPolVDVDV seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich die Angabe des Gegenstandes, des Ergebnisses sowie des Verlaufs der mündlichen Prüfung und keine Dokumentation der einzelnen Antworten des Prüflings. Zum anderen hat der Antragsteller keinerlei inhaltliche Angriffe gegen die mündliche Prüfung vorgebracht, für die eine unterlassene Protokollierung Relevanz erlangen könnte.
b) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er aufgrund Corona bedingter Ausbildungsanpassungen (Fernstatt Präsenzunterricht) nicht hinreichend auf die Zwischenprüfung vorbereitet worden sei, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen etwaige Ausbildungsmängel nicht zur Rechtswidrigkeit der sie nicht beachtenden Prüfungsentscheidung. Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1985 – 7 B 82 A.2336 – DÖV 1986, 478; B.v. 18.5.1982 – 1 WB 148.78 – BVerwGE 73, 376, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36/92 = juris Rn. 2). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich.
Ausbildungsmängel sind gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses vor Prüfungsbeginn und bezogen auf die konkrete Prüfung vorzubringen, wobei deutlich werden muss, dass sich der Prüfling aufgrund der unzureichenden Ausbildung der Prüfung nicht gewachsen fühlt und sie deshalb noch nicht ablegen oder jedenfalls das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 6ff.). Es ist somit Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8.88 – Buchholz 421.00 Prüfungswesen Nr. 259 m.w.N.). Zur Not muss der Prüfling auch ausdrücklich mitteilen, dass er die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen wolle. Darauf, ob der Prüfling vorher, d.h. während der Ausbildung, etwaige Mängel der Ausbildung gegenüber seinen Vorgesetzten oder Ausbildern geltend macht, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob er die Ausbildungsmängel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung gerügt hat (vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Prüfling andernfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Wiederholung der Prüfung eine weitere, den Mitprüflingen nicht zustehende Prüfungschance gewinnen würde. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 5; U.v. 3.5.1963 – 7 C 46.62 – Buchholz 421.00 Prüfungswesen Nr. 19; BayVGH, U.v. 25.9.1985 – 7 B 82. A.2336 – DÖV 1986, 478).
Da sich der Antragsteller vorliegend – soweit ersichtlich – vorbehaltlos auf die Zwischenprüfung eingelassen hat, kann er etwaige Ausbildungsmängel nach den vorgenannten Grundsätzen schon nicht mehr geltend machen. Im Übrigen ist der in der Vorgangsakte befindlichen Stellungnahme des Sachgebiets Prüfungswesens vom 05.04.2022 zu entnehmen, dass die prüfungsrelevanten Themen vollumfänglich in Präsenz unterrichtet wurden. Dem setzt die Antragstellerseite nichts entgegen.
Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die Prüfer ihre prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung des Antragstellers am Prüfungstag verletzt hätten. Die prüfungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt, dass der Prüfungsvorsitzende von Amts wegen angemessen reagieren muss, wenn während der Prüfung eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings offensichtlich und selbst für medizinische Laien zweifelsfrei zu Tage tritt. Je nach Lage der Dinge kann es dann geboten sein, eine kurze Pause einzulegen, den Prüfling zu seinen Beschwerden anzuhören, ihm zu helfen und notfalls die Prüfung abzubrechen. Es ist dabei zwischen einer ausgeprägten Prüfungsangst, die in den Risikobereich des Prüflings fällt, und einer wirklichen Erkrankung zu differenzieren (vgl. VG Schleswig, B.v. 2.12.2021 – 12 B 45/21 – juris Rn. 37 m.w.N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragsstellers im Prüfungsverlauf offen zu Tage getreten wäre. Auch äußerte er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der ausweislich der Stellungnahme des Sachgebiets Prüfungswesen vom 05.04.2022 erfolgten Belehrung der Prüfungsteilnehmer. Ein Wahlrecht zwischen Nichtantritt der Prüfung und nachträglichem Rücktritt steht dem Prüfling gemäß der o.g. Grundsätze nicht zu. Denn wie bereits ausgeführt widerspräche es dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Prüfling, der trotz der für ihn erkennbaren Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit an der Prüfung in der Hoffnung teilnimmt, einen Erfolg erreichen zu können, im Falle des Nichtbestehens eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2013 – 7 C 13.181 – juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 24.3.2015 – 3 So 6/15). Dies gilt auch dann, wenn die anderen Prüflinge nicht in vergleichbarer Weise krankheitsbedingt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein sollten (vgl. OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 – 5 Bs 201/21 – juris Rn. 15).
c) Die seitens des Antragstellers geltend gemachte Unzulänglichkeit des Unterrichts führt ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung. Zwar kann unter Umständen ein unzulänglicher Unterricht im Prüfungsstoff die Prüfung und damit auch deren Ergebnis rechtswidrig machen. Dies ist dann der Fall, wenn nach der Prüfungsordnung nur das geprüft werden darf, was gelehrt oder was rechtzeitig vor der Prüfung als Forderung bekanntgegeben wurde (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1982 – 1 WB 148/78 – BVerwGE 73, 376 = juris Rn. 46ff.). Doch darf die gerichtliche Nachprüfung nicht in den Bereich der didaktischen Ausgestaltung des Unterrichts hineinwirken. Der Grundsatz, dass die wissenschaftlich-pädagogische Bewertung von Prüfungsleistungen der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, gilt hier entsprechend. Die jeweilige Ausbildungs- und Lehrmethode kann nämlich nicht von vornherein bis in alle Einzelheiten verbindlich festgelegt werden, da sie von mehreren einander beeinflussenden Faktoren wie Lernziel, Lerngruppe, Lerninhalt und Ausbildungszeit abhängt. Ein Recht auf eine bestimmte Qualität des Unterrichts gibt es nicht. Prüfungsrechtlich relevant wäre es allenfalls, wenn der Fachlehrer durchschnittliche pädagogische Anforderungen so weit unterschritten hat, dass sein Unterricht einem Nichtunterricht gleicht – oder doch jedenfalls nahekommt (vgl. VGH BW, U.v. 27.3.1990 – 9 S 2059/89 – juris Rn. 24). Letzteres wurde hier bereits nicht geltend gemacht.
d) Weiterhin hat der Antragsteller keine Fehler im Prüfungsablauf glaubhaft gemacht.
Im Grundsatz anerkannt ist, dass Prüfungsergebnisse keinen Bestand haben können, sofern sie verfahrensfehlerhaft erhoben wurden (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 127). Allerdings begründet das Prüfungsrechtsverhältnis nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch solche bzw. Obliegenheiten des Prüflings. Diese folgen aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -). Insbesondere obliegt es dem Prüfling bereits im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Zwar hat die Prüfungsbehörde bereits von Amts wegen offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens zu vermeiden, jedenfalls aber sogleich zu beheben. Anders liegt der Fall aber bei nicht ohne weiteres erkennbarer persönlicher Betroffenheit des Prüflings etwa wegen Krankheit oder im Fall von Prüfungsstörungen etwa durch Lärm. In solchen Fällen obliegt dem Prüfling eine entsprechende Rüge, um die Prüfungsbehörde erst in die Lage zu versetzen, so schnell wie möglich Abhilfe schaffen zu können. Da den Prüfling insoweit lediglich Obliegenheiten und keine Verpflichtungen treffen, steht es ihm frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen, etwa um eine (vermeintlich) leichte Aufgabenstellung erfolgreich bearbeiten zu können. In diesem Fall ist es dem Prüfling jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, die fragliche Beeinträchtigung später geltend zu machen. Denn es entspräche grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens, zunächst Mängel des Prüfungsverfahrens bewusst in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften Bewertung etwa aufgrund (vermeintlich) leichter Aufgabenstellung zu erhalten, im Fall des Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheidet sich der Prüfling zur Rüge, hat er diese unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) – zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab angelegt wird (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.6.2020 – AN 2 K 19.01566 – juris Rn. 51). Mithin begründet die nachträglich geltend gemachte schlechte gesundheitliche Verfassung des Antragstellers auch keinen Fehler des Prüfungsablaufs, denn nach Aktenlage trat eine vermeintliche Erkrankung weder offen zu Tage noch machte der Antragsteller diese im Zeitpunkt der Prüfung gegenüber der Prüfungskommission geltend. Da er seiner Rügeobliegenheit insoweit nicht nachkam, liegt ein Verfahrensfehler nicht vor.
e) Gegen die Regelung des § 46 Abs. 1 MBPolVDVDV, welcher grundsätzlich nur ein einmaliges Wiederholen der Zwischenprüfung erlaubt, bestehen auch keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken.
Zwar stellt die in § 46 Abs. 1 Satz 1 MBPolVDVDV normierte Möglichkeit der regelmäßig nur einmaligen Wiederholung der schriftlichen Prüfung eine Beschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG dar, die insoweit verhältnismäßig sein muss. Jedoch gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung nicht, die Wiederholung einer nicht bestandenen berufsbezogenen Prüfung mehr als einmal zu gewähren (BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178.90 – juris Rn. 14 m.w.N.; VGH BW, B.v. 12.9.2001 – 9 S 1549/01 – juris Rn. 3). Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine trifft den Prüfling im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig und ist mithin prinzipiell zulässig (BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178.90 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die nur einmal mögliche Wiederholung bringt im Regelfall keine unzumutbare Beschränkung des Berufszuganges der Bewerber mit sich, sofern solche Wiederholer sich – wie hier – zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können (BVerfG, B.v. 6.12.1994 – 1 BvR 1123/91 – juris Rn. 2).
Die einmalige Wiederholungsmöglichkeit stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Der legitime Zweck der einmaligen Wiederholungsmöglichkeit besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten. Dem Individualinteresse des Prüflings an einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit steht der grundsätzlich höher zu wertende Gemeinwohlzweck gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für diejenigen vorzuhalten, die ihre Berufseignung spätestens bei der Wiederholungsprüfung nachweisen können. Des Weiteren besteht ein Interesse an der zeitlich straffen Durchführung der Ausbildung und eine Begrenzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes im Polizeivollzugsdienst. Hinzu kommt, dass die Anzahl von Prüfungsmisserfolgen es erlaubt, Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings zu ziehen (vgl. OVG NW, B.v. 6.9.2013 – 6 B 808/13 – juris Rn. 8; B.v. 19.4.2012 – 1 M 32/12 – juris Rn. 6, 10).
f) Auch kommt dem Antragsteller kein Anspruch auf eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung zu. Zwar kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Die Feststellung des Tatbestandmerkmals des „begründeten Ausnahmefalles“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. SächsOVG, U.v. 28.4.2011 – 2 A 612/08 – juris). Bereits ausgehend vom Wortlaut der Regelung liegt kein Ausnahmefall vor, wenn von dem geltend gemachten prüfungsrelevanten Sacherhalt die Prüflinge in ihrer Gesamtheit bzw. ein überwiegender oder nicht unwesentlicher Teil der Auszubildenden üblicherweise betroffen ist. Es müssen daher atypische und nicht unerheblich leistungsmindernde prüfungsrechtlich relevante Umstände geltend gemacht werden und vorliegen, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht (vgl. SächsOVG, U.v. 28.4.2011 – 2 A 612/08 – juris; OVG SA, B.v. 19.4.2012 – 1 M 32/12 – juris Rn. 23). Derartige Umstände wurden vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich. Die seitens des Antragstellers vorgebrachten Einwendungen, die das Prüfungsprotokoll, eine vorgeblich unzureichende Vorbereitung sowie den Prüfungsablauf zum Gegenstand hatten, betrafen vielmehr alle Polizeimeisteranwärter/-innen seines Ausbildungsjahrganges in gleicher Weise. Soweit der Antragsteller auf eine am Tag der mündlichen Prüfung vermeintlich bestehende Erkrankung verweist, hat er diese weder rechtzeitig gegenüber der Prüfungskommission gerügt noch durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Anzusetzen war insoweit die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge nach §§ 59 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. Anlage VIII des BBesG (Anwärtergrundbetrag für Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 – Polizeimeister – von 1.307,34 €); dieser Betrag war für das Verfahren des Eilrechtsschutzes nochmals zu halbieren.


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