Verwaltungsrecht

Elternzeit, Unterbrechung, Schulferien

Aktenzeichen  3 CE 21.1341

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12538
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UrlMV § 24

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 5 E 21.435 2021-04-19 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller, einem Beamten im Schuldienst, Elternzeit für das am 21. Mai 2020 geborene Kind für die Zeit vom 21. April bis einschließlich 20. Mai 2021 zu genehmigen, zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Der Antragsteller hatte zunächst außer für den genannten Zeitraum auch für den Zeitraum vom 21. Juni bis 20. Juli 2021 Elternzeit beantragt. Mit Bescheid vom 17. Februar 2021 genehmigte der Antragsgegner zwar den letztgenannten Zeitraum, versagte jedoch Elternzeit für den erstgenannten Zeitraum mit der Begründung, Schulferien – hier: die am 25. Mai 2021 beginnenden Pfingstferien – dürften nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) nicht ausgespart werden. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 2. März 2021 mit, dass, sollte „seinem Widerspruch über das Rechtsbehelfsverfahren nicht stattgegeben werden“, er „als Alternative durchgehend vom 21.4.- 20.7.2021 Elternzeit“ ohne Unterbrechung beantrage. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch vom 3. März 2021 zurück. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. April 2021 den hier streitgegenständlichen Antrag abgelehnt hatte, entsprach der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. April 2021 dem hilfsweise erhobenen Begehren des Antragstellers (Elternzeit durchgehend vom 21.4. bis 20.7.2021).
2. Die gebotene Auslegung (§ 88 VwGO) des vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags, der insoweit wortgleich mit dem erstinstanzlich gestellten Antrag ausdrücklich nur die Zeit vom 21. April bis 20. Mai 2021 zum Streitgegenstand macht, ergibt folgendes: Für diesen Zeitraum kann keine Genehmigung (mehr) erteilt werden, weil er – zunächst noch mit Bescheid vom 17. Februar 2021 als „isolierte“ Elternzeit abgelehnt – nunmehr (nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 19. April 2021) vom Antragsgegner als Elternzeit bis 20. Juli 2021 anerkannt wurde. Das erklärte Rechtsschutzziel des Antragstellers (vgl. Schr. v. 2.3.2021) besteht vielmehr darin, die ihm für einen durchgehenden Zeitraum von drei Monaten bewilligte Elternzeit vom 21. Mai bis 20. Juni 2021 zu unterbrechen und währenddessen mit vollen Bezügen in Vollzeit Dienst zu tun. Der Senat geht davon aus, dass für dieses so definierte Ziel einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO statthaft ist, denn der Antragsteller erstrebt die Verteilung der Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 4 UrlMV) mit einer dazwischenliegenden Unterbrechung, während der Antragsgegner die Elternzeit ohne Unterbrechung für nur einen Zeitabschnitt bewilligt hat.
3. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, den Antragsgegner zu verpflichten, Elternzeit für die beiden von ihm gewünschten Zeiträume (mit Unterbrechung) zu gewähren. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht und ohne, dass die Beschwerde hiergegen etwas Durchgreifendes vorgebracht hätte, entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch, insbesondere nicht aus § 23 Abs. 1 UrlMV i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 BEEG glaubhaft gemacht hat. Der angefochtene Beschluss stützt sich entscheidungstragend auf das sich aus § 24 Abs. 2 Satz 2 UrlMV ergebende Verbot der Aussparung der Schulferien bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit. Soweit sich der Antragsteller darauf stützt, dass die von ihm begehrte Unterbrechung nicht „überwiegend auf die Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit“ entfalle (§ 24 Abs. 2 Satz 1 UrlMV), kann dies der Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann daher offenbleiben, ob der Berechnung des Antragstellers, im fraglichen Zeitraum vom 21. Mai bis 20. Juni 2021 stünden „elf Unterrichtstage und acht unterrichtsfreie Tage“ einander gegenüber, gefolgt werden kann, oder ob den acht in die Ferien fallenden Schultagen (25. bis 28., 31. Mai sowie 1., 2., 4. Juni) noch neun weitere „unterrichtsfreie Tage“ (22. bis 24., 29.,30. Mai, sowie 12., 13., 19. und 20. Juni 2021) im fraglichen Zeitraum hinzugerechnet werden müssten.
Der Versagungstatbestand des § 24 Abs. 2 Satz 2 UrlMV ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller beabsichtigt, die mit Bescheid vom 20. April 2021 bewilligte Elternzeit am letzten Schultag vor Beginn der Pfingstferien für die Dauer eines Monats zu unterbrechen und damit nicht „unmittelbar“ in die Pfingstferien überzugehen. Es ist nicht dargetan oder erkennbar, aus welchem sachlichen Grund der Antragsteller gerade am letzten Schultag (Freitag, 21. Mai) seine Dienstleistung anbietet, bevor die zweiwöchigen Schulferien beginnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine rechtlich nicht beachtliche Gestaltung, die dem sich aus der Zusammenschau von § 24 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrlMV ergebenden Sinn und Zweck zuwiderliefe, dass nämlich eine für den Dienstherrn sinnvolle verwertbare Dienstleistung angeboten werden muss, der die Besoldung als Äquivalent gegenübersteht. Eine sinnvoll verwertbare Tätigkeit liegt – gerade im Bereich des Schulunterrichts – nicht vor, wenn sie dem Dienstherrn nur für einen einzigen Tag vor Beginn der Schulferien angeboten wird (BayVGH, U.v. 18.10.2005 – 3 BV 02.1413 – juris Rn. 18). Die Planung des Antragstellers, nach den Pfingstferien „die für diesen Zeitpunkt vorgesehene 4. Schulaufgabe zu stellen“ (Antragsschrift v. 14.4.2021, S. 4), ist mittlerweile ohnehin hinfällig (https://www.br.de/nachrichten/bayern/ministerium-rudert-zurueck-schulaufgaben-bis-pfingsten-möglich). Dass sich laut der Beschwerdebegründung „in diesem Schuljahr pandemiebedingt die Notengebung als äußerst schwierig darstellt“, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Korrekturaufwand geringer ausgefallen ist und mit den vom Antragsteller geplanten Restarbeitstagen ein nennenswerter Unterrichtserfolg nicht zu erzielen wäre.
Schließlich wurde dem Antragsteller auch nicht die Möglichkeit genommen, für einen der beiden „Väter-Monate“ gemeinsam mit der Mutter Elternzeit zu nehmen. Der Beschwerdevortrag lässt nicht erkennen, warum nicht in einem früheren Zeitraum nach der Geburt des Kindes (am 21. Mai 2020) ein Monat gemeinsame Elternzeit beider Eltern möglich gewesen sein sollte. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass – selbst wenn man den Annahmen der Aufstellung in der Beschwerdebegründung (S. 5) folgen wollte – zumindest im dritten und vierten Lebensmonat des Kindes eine entsprechende Möglichkeit bestanden hätte. Im Übrigen führt auch der Hinweis des Antragstellers auf die Handhabung „privilegierter Vätermonate“ für beamtete Lehrkräfte in Baden-Württemberg, wonach offenbar die Aussparungsverbote im Rahmen der „Vätermonate“ ausnahmsweise nicht zu beachten sind, nicht zum Erfolg der Beschwerde; Vollzugshinweise eines Ministeriums eines Bundeslandes sind nicht für den Vollzug – auch gleichlautender Vorschriften – eines anderen Bundeslandes bindend.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht derjenigen der Vorinstanz und beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war in voller Höhe anzusetzen, weil die begehrte Entscheidung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache in vollem Umfang abzielte.


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