Verwaltungsrecht

Entlassung eines Beamten auf Probe im Polizeivollzugsdienst wegen charakterlicher Nichteignung

Aktenzeichen  Au 2 S 16.785

Datum:
5.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5
BeamtStG  BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung und Verbreitung pornografischer Schriften kann die charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten fehlen, auch wenn der Beamte sich ansonsten beanstandungsfrei führt. Für eine mangelnde charakterliche Eignung spricht auch das missbräuchliche Fotografieren und Abspeichern einer Datenbankabfrage.    (redaktioneller Leitsatz)
Steht die Nichtbewährung eines Beamten auf Probe fest, ist er zu entlassen. Weder ist der Ablauf der Probezeit abzuwarten noch die Probezeit zu verlängern. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 6.831,90 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … 1993 geborene Antragsteller wurde am 2. September 2013 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim …. Ausbildungsseminar der V. Bereitschaftspolizeiabteilung in … eingestellt. Mit Wirkung vom 1. September 2014 erfolgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Der Antragsteller war u. a. Mitglied einer von 24 Beamtinnen und Beamten des …. Ausbildungsseminars gebildeten WhatsApp-Gruppe „…“ und versandte in dieser Gruppe im Zeitraum von April 2014 bis Dezember 2014 z.T. wohl während des Dienstes Text- und Bilddateien mit teils fremdenfeindlichem und menschenverachtendem bzw. pornographischem Inhalt.
Nach Bekanntwerden der Vorgänge leitete das Präsidium der … am 9. Dezember 2014 disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller ein. Zudem wurde ihm gegenüber am 18. Dezember 2014 mündlich sowie am 28. Januar 2015 schriftlich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Am 29. Dezember 2014 und 3. März 2015 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist.
Am 16. August 2015 erhob die Staatsanwaltschaft … gegen den Antragsteller Anklage wegen Volksverhetzung in drei tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tatmehrheit mit Verbreitung tierpornographischer Schriften gemäß §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4, 130 Abs. 2 Nrn. 1a und 1d, 184 Abs. 1 Nr. 6, 184a Nr. 1, Nr. 3, 52, 53 StGB, §§ 1, 101 JGG.
Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 18. Dezember 2015 wurde der Antragsteller der Verbreitung pornographischer Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen für schuldig befunden. Der Antragsteller wurde verwarnt. Eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 EUR wurde vorbehalten. Im Übrigen wurde der Antragsteller freigesprochen. Gegen das Urteil vom 18. Dezember 2015 legte der Antragsteller hinsichtlich des Schuldspruchs und die Staatsanwaltschaft … in Bezug auf den Freispruch Berufung ein.
Mit Urteil des Landgerichts … – Jugendkammer – vom 13. April 2016 wurde der Antragsteller letztlich der Volksverhetzung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Schriften, strafbar nach §§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c i. V. m. Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, 184 Abs. 1 Nr. 6, 52, 53 StGB, für schuldig befunden und mit einer Geldauflage in Höhe von 2.000,00 EUR belegt, zu zahlen in monatlichen Raten von 500,00 EUR an das Indienprojekt „Hand in Hand“ der katholischen Kirchenstiftung „Maria unterm Kreuz“. Zudem wurde der Antragsteller zu 40 Stunden Arbeitsleistung nach näherer Weisung durch die … e.V. … verpflichtet. Die Berufung des Antragstellers wurde vollständig verworfen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft … wurde verworfen, insofern sie über den oben genannten Schuldspruch hinausging. Zwei strafverfahrensgegenständliche Sachverhalte wurden gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. Das Urteil ist am 13. April 2016 rechtskräftig geworden.
Am 14. April 2016 leitete das Präsidium der … von Amts wegen ein Verfahren zur Entlassung des Antragsstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ein und hörte den Antragsteller hierzu an. Dabei wurde er auf das Recht, dabei die Mitwirkung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen, hingewiesen.
Der Antragsteller beantragte am 5. Mai 2016 die Beteiligung des Personalrats und äußerte sich mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2016 zur Sache. Dabei räumte er Verfehlungen ein und bedauerte diese. Er sei aber weder ausländerfeindlich noch rechtsextrem. Er habe im Gegenteil zahlreiche Freunde und Bekannte ausländischer Herkunft. Er habe die Bilddateien auf makabre Weise als lustig und als schwarzen Humor empfunden. Es treffe zu, dass er sich gegenüber Polizeioberwachtmeisterin … unpassend geäußert habe. Nachdem er damit konfrontiert worden sei, habe er dies aber unterlassen. Die Vorfälle bezüglich Polizeioberwachtmeisterin … gab er zu, sei aber nicht maßgeblich an den Mobbing-Aktionen beteiligt gewesen. Hierfür würde er sich entschuldigen. Das Ausmaß dieser Aktionen habe er verkannt.
Der Bezirkspersonalrat der … hat der vorgesehenen Entlassung am 11. Mai 2016 zugestimmt.
Mit Bescheid des Präsidiums der … vom 12. Mai 2016 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 30. Juni 2016 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der … entlassen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2).
In dem zur Begründung der Entscheidung angeführten Sachverhalt werden dem Antragsteller zahlreiche Verfehlungen zur Last gelegt, u. a. ist aufgeführt, dass er am 11. April 2014 von 09.21 Uhr bis 09.28 Uhr innerhalb der WhatsApp-Gruppe „…“ insgesamt 18 Bilddateien folgenden Inhalts versandt habe:
1. Darstellung eines dunkelhäutigen lachenden Jungen in einer Schulklasse mit dem Untertitel „LEGASTENIGGER“.
2. Darstellung einer eine Zahnlücke zeigenden dunkelhäutigen Person mit dem Untertitel „ZAHNTECHNIGGER“.
3. Darstellung einer Filmszene mit einem dunkelhäutigen Mann, der eine Waffe zieht, mit dem Untertitel „WAHNSINNNIGGER“.
4. Darstellung eines dunkelhäutigen Mannes mit großer Halskette mit dem Untertitel „IRONIGGER“.
5. Darstellung eines dunkelhäutigen Mannes, der einen Hund schlägt, mit dem Untertitel „PEINIGGER“.
6. Darstellung zwei dunkelhäutiger Männer bei einem Essenbuffet mit dem Untertitel „PICKNIGGER“.
7. Darstellung dreier dunkelhäutiger Männer mit unterschiedlichem Lächeln mit den Untertiteln „nigga, nigger, the niggest“.
8. Darstellung eines dunkelhäutigen Kindes, das in einer Toilette sitzt, mit dem Untertitel „WC-REINIGGER“.
9. Darstellung eines rauchenden dunkelhäutigen Mannes mit dem Untertitel „ABHÄNGNIGGER“.
10. Darstellung mehrerer dunkelhäutiger Personen bei einer Kundgebung mit dem Untertitel „ZORNIGGER“.
11. Darstellung eines dunkelhäutigen Mannes mit Zahnarztwerkzeug vor einem anderen sitzend mit dem Untertitel „DENTALHYGIENIGGER“.
12. Darstellung mehrerer hellhäutiger Personen, die vor einem Leichnam einer dunkelhäutigen Person stehen, mit dem Untertitel „oaner wenigger“.
13. Darstellung eines dunkelhäutigen Mannes in einem Pkw mit dem Untertitel „BESCHLEUNIGGER“.
14. Darstellung eines dunkelhäutigen nackten Mannes neben einer hellhäutigen nackten Frau mit dem Untertitel „DREIBEINIGGER“.
15. Darstellung eines im Sarg aufgebahrten Leichnams eines dunkelhäutigen Mannes mit dem Untertitel „HINIGGER“.
16. Darstellung zweier dunkelhäutiger Personen beim Oralverkehr mit dem Untertitel „PFEIFFENREINIGGER“.
17. Darstellung dreier dunkelhäutiger schlafender Kinder mit dem Untertitel „NIGGERCHEN“.
18. Darstellung eines dunkelhäutigen Mannes, dem ein Bein fehlt und der seine Beinprothese neben sich stehen hat, mit dem Untertitel „EINBEINIGGER“.
Am 21. Juni 2014 um 20.40 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „…“ eine Textnachricht mit dem Inhalt versandt: „Wenn Nigeria bei der WM weiterkommt und gegen Deutschland spielt, steht dann oben an der Spielstandanzeige NIG:GER?“, auf die ein Kollege geantwortet habe „Oder halt GER:NIG“ worauf der Antragsteller mit der Einstellung der Frage „Hast nicht gecheckt?“ und eines lachenden Smiley reagiert habe.
Am 23. Juni 2014 habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „…“ eine der genannten Bilddateien entsprechende Bilddatei mit der von einem Fernsehdisplay abfotografierten Spielstandanzeige versandt.
Am 19. Oktober 2014 um 19.10 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „…“ eine Bilddatei mit der Aufschrift „Fakt ist: Neger sind nicht die Hellsten“ versandt.
Am 3. November 2014 um 21.48 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „…“ eine Bilddatei mit der Darstellung eines frontal aufgenommenen Brustbildes Adolf Hitlers während einer Rede und der Textzeile: „Und nein … es ist kein Zufall, dass das Gaspedal rechts ist.“ versandt.
Am 9. November 2014 habe der Antragsteller mittels WhatsApp-Nachricht an … eine Videodatei übersandt, auf der zu sehen sei, wie eine männliche Person Geschlechtsverkehr mit einem Esel ausübe.
Am 10. November 2014 habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „…“ der 3. Klasse des …. Ausbildungsseminars eine Bilddatei versandt, auf der zwei Glasbehältnisse mit der Aufschrift „Stuhlgang“ zu sehen seien. Es wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung zum Nachteil von Polizeioberwachtmeisterin … (Namensverletzung „…-Stuhl-Stuhlgang“) gegen den Antragsteller eingeleitet.
Am 16. Dezember 2014 um 22.28 Uhr habe der Antragsteller innerhalb der WhatsApp-Gruppe „…“ eine Bilddatei mit dem folgenden Textinhalt versandt: „In einer Wohnung leben fünf Personen verschiedenere Nationalität. Ein Araber, ein Türke, ein Russe, ein Iraker, ein Deutscher. Die Wohnung fackelt ab und alle sterben, der Deutsche überlebt! Warum??? Er war ARBEITEN!!!“.
Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt habe der Antragsteller eine INPOL/KBA-Auskunft abfotografiert und diese auf seinem privaten Handy gespeichert. Bei dem Bild habe es sich um die Fotografie eines Abfragebildschirmes einer ZEVIS-Abfrage des Pkw-Kennzeichens … gehandelt.
Der Antragsteller habe zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 6. Juni 2012 und dem 18. Dezember 2014 gegen das Urheberrechtsgesetz durch Freischaltung des Betriebssystems auf seinem privaten PC durch einen Raubkopierer Lizenz-Key und den Besitz von illegal kopierten Spielfilmen auf DVD verstoßen.
Auf seinem privaten Handy hätten sich diverse Dateien mit gegen Ausländer oder Schwarzafrikaner gerichteten oder sich auf den Nationalsozialismus beziehenden Inhalten befunden, die der Antragsteller gemäß Aussage gegenüber dem Landgericht … am 13. April 2016 als „lustig“ empfunden habe, so z. B. die Abbildung eines lachenden Schwarzafrikaners mit Toilettenreinigungsartikeln und dem Zusatz „REINIGGER“. Oder: In einer Toilettenschüssel sitzendes schwarzafrikanisches Kind mit dem Spruch: „Moin Moin, so nun erstmal Kaffee, Kippe und n‘en Neger durch die Brille boxen…“. Oder: Abbildung eines Stahlhelms mit SS-Runen mit dem Aufdruck: „Habe von meinem Opa gerade diesen Helm gefunden … Anscheinend hat er damals als Elektriker gearbeitet“. Oder: Ganzkörper-Hitlerbild vor Hintergrund einer Kirche mit Hitlergruß und dem Spruch: „Hoch die Hände, Wochenende.“. Oder: Grinsendes Hitlergesicht mit dem Spruch: „Morgen Wochenende? Klingt nach Vollgas.“. Oder: Sitzende Hitlerdarstellung mit deutlich ausgeprägtem Hakenkreuz auf dem Ärmel neben kleinem Mädchen mit dem Spruch: „Wenn du mal groß bist Angela, wirst du ganz Europa VERNICHTEN“.
In Würdigung des dargestellten Sachverhalts wird ausgeführt, dass der Antragsteller durch das dargestellte Verhalten gezeigt habe, dass er bezüglich der für eine Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst erforderlichen Kompetenzen die Erwartungen nicht erfüllt habe und offensichtlich für den Polizeiberuf nicht geeignet sei. Das Verhalten begründe erhebliche Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne, die dem Prinzip der Bestenauslese widerspreche. Die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an der Kollegialität, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und dem Pflicht- und Rechts- bzw. Unrechtsbewusstsein sowie auch an dem vorhandenen Rechtsverständnis. In der Gesamtschau sei der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller nicht nur allgemein gültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens missachte, sondern insgesamt die Bindung an Recht und Gesetz als nicht zwingend erachte. Eine solche grundsätzliche Einstellung, welcher die Gefahr weiterer Verfehlungen immanent sei, sei mit dem Beruf des Polizeibeamten unvereinbar und begründe das Risiko weiterer künftiger nicht hinnehmbarer Ereignisse. Unabhängig von strafrechtlich relevanten Gesetzesverletzungen habe der Antragsteller durch sein Fehlverhalten gegen Dienstrecht verstoßen, nämlich gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Verfassungstreue, zu unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung, zur Beachtung dienstlicher Weisungen und Anordnungen und zur vollen Hingabe an den Beruf. Das gezeigte Verhalten sei geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gesamte Bayerische Polizei derart erheblich zu schädigen, dass eine weitere Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst in Zukunft unmöglich sei. Gegenüber der Öffentlichkeit sei es nicht zu vertreten, Polizeibeamte mit derartigen Menschen herabwürdigenden Verhaltensweisen, die eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Exekutive darstellten, weiterhin im Beamtenverhältnis zu belassen, zumal Polizeibeamten eine besondere Vorbildfunktion zukomme.
Die Pflicht zur Verfassungstreue verlange, dass Beamte sich eindeutig von Gruppen oder Bestrebungen distanzierten, die das Ziel verfolgten, diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung anzugreifen, zu bekämpfen oder zu diffamieren. Ausländerfeindliche, antisemitische und diffamierende Äußerungen begründeten berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue und der persönlichen Eignung eines Polizeivollzugsbeamten. Dabei spiele es auch keine Rolle, auf welchem Weg der Antragsteller die weitergeleiteten Bilder erhalten habe. Die Vorstellung, es handle sich hierbei um allgemein kursierende „Witze“, überzeuge nicht. Vielmehr verharmlose die Bagatellisierung dieser Bilddateien als „Witze“ die darin einbezogenen Ansichten. Soweit eingeräumt werde, die Bilder verbreitet zu haben, ohne sich darüber Gedanken zu machen, entspreche diese Gedankenlosigkeit nicht dem Verhalten eines verfassungstreuen Polizisten. Dass in der WhatsApp-Gruppe auch von anderen Mitgliedern unpassende Bilder versandt worden seien, verringere die Verfehlungen nicht. Bezüglich der im Übrigen betroffenen Kollegen sei eine angemessene rechtliche Würdigung des Verhaltens erfolgt. Auch bei einer angesichts der umfassenden WhatsApp-Kommunikation innerhalb der 3. Klasse des …. Ausbildungsseminars gegebenenfalls herabgesetzten Hemmschwelle zur Teilnahme sei von einem Polizeibeamten in Ausbildung die Fähigkeit zur Selbstkontrolle auch dann zu erwarten, wenn seine Gesprächs- oder Chatpartner diese vermissen ließen. Diese Eigenschaft sei für den späteren Beruf als Polizeivollzugsbeamter unerlässlich und müsse deshalb auch bereits im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beweis gestellt werden.
Dadurch, dass Fotos mit Ablichtungen der Person Adolf Hitlers in Verbindung mit nachträglich eingefügten Sprüchen auf dem Handy gespeichert und versandt worden seien und dadurch Adolf Hitler verharmlost worden sei und solche Bilder zur Belustigung verwendet und verbreitet worden seien, zeige sich, dass dem Antragsteller das Problembewusstsein bezüglich eines verantwortungsvollen Umgangs mit der nationalsozialistischen Vergangenheit völlig fehle.
Weiterhin sei Unvoreingenommenheit und unparteiisches Auftreten gegenüber allen kulturellen und religiösen Gruppen unabdingbare charakterliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Polizeibeamten, die der Antragsteller durch die Übersendung unzähliger Bilddateien mit Wortspielen mit dem Inhalt „Nigger“ habe vermissen lassen. Die Allgemeinheit, zu der auch ausländische Mitmenschen und deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund sowie unterschiedliche kulturelle und religiöse Gruppen und Menschen verschiedenster Hautfarbe gehörten, hätten ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit der Bayerischen Polizei und die gerechte, unparteiische Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können. Durch das gezeigte Verhalten sei deutlich geworden, dass der Antragsteller diesen Anforderungen nicht gerecht werden könne. Vielmehr würden dadurch bei der gebotenen objektiven Betrachtung erhebliche Zweifel daran begründet, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Amtsführung farbigen oder ausländischen Mitbürgern unparteiisch und gerecht gegenübertreten könne und diese nicht etwa in ähnlicher Form herabwürdigen oder benachteiligen werde.
Der Versand privater Bilddateien per WhatsApp während der Arbeitszeit verstoße gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und untermauere die charakterliche Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst.
Wie dem Antragsteller bekannt sei, sei ein Abfotografieren und Abspeichern polizeilicher Lageauskünfte auf einem privaten Handy unzulässig. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen seien im hohen Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Eine missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems sei daher auch grundsätzlich als gewichtige Pflichtverletzung anzusehen.
Ebenso verhalte es sich bezüglich der Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. Es sei gerade die Aufgabe und die Pflicht von Polizeibeamten, Rechtsverstöße und Straftaten zu verhindern bzw. aufzuklären.
An dieser negativen Prognose, welche im Rahmen umfassender wertender Betrachtung zu treffen sei, könne auch das übrige Verhalten des Antragstellers nichts ändern. Dies gelte auch in Anbetracht der bisherigen dienstrechtlichen Unbescholtenheit. Diese sei bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden, sei aber wegen der Schwere der Verfehlungen nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu beseitigen.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder dort belassen werden sollen. Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen sei. Aus den oben genannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Diese Zweifel ließen schon jetzt den Schluss auf eine künftige Entwicklung zu. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die charakterliche Ungeeignetheit derart deutlich, dass dem Dienstherrn ein Abwarten nicht mehr zugemutet werden könne. Die Entlassung stelle die geeignete Maßnahme dar, da nur so dem Zweck des Status eines Probebeamten Rechnung getragen werden könne, nämlich zu gewährleisten, dass nur geeignete Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Aufgrund der Eindeutigkeit der Nichtbewährung und Nichteignung komme eine Belassung im Beamtenverhältnis zur weiteren Beobachtung bei gegebenenfalls verlängerter Probezeit nicht in Betracht. Angehörige des öffentlichen Dienstes, bei denen solch ein gravierender Eignungsmangel festgestellt werde, erwiesen sich als untragbar für die gegenwärtige und zukünftige Dienst- oder Amtsführung. Die Entlassung sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich sei, das geeignet wäre, das gleiche Ziel zu erreichen. Eine anderweitige Maßnahme, die dem Zweck der Aufrechterhaltung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes ebenso förderlich wäre, stehe nicht zur Verfügung. Auch bei Abwägung der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar. Die Allgemeinheit, zu der auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund sowie unterschiedliche kulturelle religiöse Gruppen und Menschen verschiedener Hautfarben gehörten, hätten ein Anrecht darauf, sich auf eine generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes könne nur Rechnung getragen werden, in dem Beamte, deren mangelnde Eignung bereits in der Probezeit zu Tage getreten sei, aus dem Beamtenverhältnis entlassen würden. Nur so könne auf der dadurch frei werdenden Stelle ein geeigneter Beamter verwendet bzw. eingestellt werden. Darüber hinaus solle der Allgemeinheit die Fortzahlung der Bezüge eines Polizeibeamten auf Probe erspart werden, der durch sein Verhalten erkennbar gegen allgemein gültige Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens verstoßen habe. Das Interesse des Antragstellers daran, im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden, müsse hinter diesem Interesse zurückstehen. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller zum Entlassungszeitpunkt 22 Jahre alt sei. Die Ergreifung eines neuen Berufes sei daher nicht unverhältnismäßig schwierig, insbesondere auch deshalb, da er bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Verkäufer verfüge. Zu Bedenken sei auch, dass der Antragsteller die Entlassung allein durch sein gezeigtes Verhalten veranlasst habe. Die Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten könne letztlich nicht dazu führen, dass der für die Erhaltung eines angesehenen und leistungsfähigen Beamtentums ausschlaggebende Gesichtspunkt der persönlichen Eignung außer Acht gelassen werde. Die Entlassung sei daher die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme.
Hilfsweise erfolge zeitgleich die Entlassung von Amts wegen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Werde gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Verfassungstreue, zu unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung, zur Befolgung dienstlicher Weisungen und Anordnungen und zur vollen Hingabe an den Beruf verstoßen, liege ein erhebliches Dienstvergehen im Sinn des § 47 Abs. 1 BeamtStG vor, welches schuldhaft begangen worden sei. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich dabei bereits aus dem Inhalt der die Pflichtverletzungen begründenden Äußerungen und Bilder. Dieses wiege derart schwer, dass feststehe, dass im Rahmen der gebotenen hypothetischen Maßnahmenzumessung eine Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises oder einer Geldbuße nicht ausreiche.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung liege im öffentlichen Interesse. Wenn bei einem Beamten auf Probe erkennbar werde, dass er aus charakterlichen Gründen für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet sei und er zudem auch das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren habe, sei er für den öffentlichen Dienst bereits jetzt untragbar. Sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die Eignung, die neben der Befähigung und der fachlichen Leistung vorliegen müsse, nicht festgestellt werden könne, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhalte. Dabei sei vorliegend davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde. Ferner würde der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen geeigneteren Bewerber vergeben könne. Angesichts der begrenzten Zahl an Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn. Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und des Fürsorgeprinzips sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen. Das besondere Vollzugsinteresse überwiege das persönliche Interesse des Antragstellers, aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage im Beamtenverhältnis auf Probe weiter beschäftigt zu werden. Bereits jetzt stehe fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage komme.
Am 25. Mai 2016 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Au 2 K 16.783). Gleichzeitig begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 2016, Gz. …, wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen habe. Es habe bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem Interesse der Behörde an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Hier bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, so dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage das Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Verwaltungsakts überwiege. Der Antragsgegner stütze seine Entlassungsverfügung in erster Linie auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Jedoch stelle sich die verfügte Entlassung als nicht verhältnismäßig dar. Es werde insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen. Es ergebe sich hieraus, dass sich der Antragsteller nicht in einem Maße fehlverhalten habe, dass ermessensfehlerfrei auf eine mangelnde charakterliche Eignung und mithin auf mangelnde Bewährung geschlossen werden könne. Auch habe der Antragsteller keine Handlung begangen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die Klage werde voraussichtlich erfolgreich sein, so dass die sofortige Vollziehung des Bescheides nicht in Betracht komme.
Selbst wenn die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen angesehen würden, seien die Erwägungen des Antragsgegners zur Begründung des Sofortvollzugs fehlerhaft und nicht tragfähig. Es sei zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber für Entlassungen von Probebeamten im Unterschied zu anderen statusrechtlichen Maßnahmen davon abgesehen habe, die Maßnahme für sofort vollziehbar zu erklären. Wenn der Gesetzgeber die Nichtbewährung eines Beamten auf Probe zur Voraussetzung seiner Entlassung mache und zugleich aber die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs beibehalte, gebe er damit ganz deutlich zu erkennen, dass er grundsätzlich ein Verbleiben im Beamtenverhältnis und auch die gegebenenfalls einhergehenden Wirkungen für die Dauer eines etwaigen Rechtsstreits in Kauf nehme. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Entlassungsverfügung liege nicht vor. Der Antragsteller habe sich während seiner Probezeit vor den Vorfällen und auch hinterher tadellos verhalten, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb es der Allgemeinheit oder dem Dienstherrn nicht zugemutet werden könne, dass der Antragsteller bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens im Beamtenverhältnis verbleibe.
Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Präsidiums der … vom 6. Juli 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Sofortvollzugsanordnung die gesetzlichen Anforderungen erfülle. Wäre vom Sofortvollzug abgesehen worden, bestünde die Gefahr, dass die Öffentlichkeit den Vorwurf erhebe, Verhaltensweisen, die eine Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut vermuten ließen, werde nicht entschieden entgegengetreten. Dies würde das Ansehen der Polizei stark schädigen. Zudem sei die angegriffene Entlassungsverfügung rechtmäßig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller habe die ihm vorgeworfenen Vorgänge im Wesentlichen eingeräumt und sich in der Probezeit nicht bewährt. Ihm fehle die erforderliche charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Die geschilderten Verhaltensweisen und Äußerungen des Antragstellers, die er nicht in Abrede stelle, rechtfertigten die Prognose, dass er den Anforderungen der von ihm als Beamten im Polizeivollzugsdienst wahrzunehmenden Ämter auch in Zukunft nicht gerecht werden würde. Aus Sicht eines objektiven Empfängers seien die Bilder unmissverständlich als Beleidigungen mit größtenteils fremdenfeindlichem Hintergrund zu verstehen. An diesen Aussagen müsse sich der Antragsteller festhalten und messen lassen, da allein der Anschein, es bestehe eine verfassungsfeindliche Gesinnung, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei zerstöre. Es sei daher der Öffentlichkeit unerklärbar, dass ein Polizeibeamter, der sich gegenüber anderen Menschen wie Menschengruppen herabwürdigend verhalte, weiter bei der Polizei beschäftigt bleibe. Selbst wenn hinter den Beleidigungen keine rassistische Gesinnungslage stehen sollte und der Antragsteller seine versandten Bilder tatsächlich nicht ernst genommen habe, fehle es dennoch an der charakterlichen Eignung. In diesem Fall kommen zum Ausdruck, dass der Antragsteller sozialübliche Grenzen verkenne, es ihm an der nötigen emotionalen Festigkeit und Selbstkontrolle fehle, er zwischen Spaß und Realität nicht zu unterscheiden vermag und in naiver Weise die Wirkung und Konsequenzen seines Verhaltens nicht überschaue. Eine solche sittliche Reife und geistige Kapazität, zwischen geschmacklosen Witzen und menschenverachtenden Darstellungen unterscheiden zu können, müsse vom Antragsteller, der zum Zeitpunkt des Geschehens 20 Jahre alt gewesen sei, erwartet werden können. Dabei handle es sich um persönliche Defizite, die den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst zuließen. Der Antragsteller habe ebenfalls gegen seine Pflicht zur unparteiischen und gerechten Amtsführung verstoßen. Der Dienstherr müsse von jedem seiner Beamten erwarten können, dass er deeskalierend und besonnen auftrete und sich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußere. Bereits Zweifel an der unparteiischen Amtsführung reichten, um das Vertrauen der Bürger in eine sachgerechte und objektive Dienstführung schwerwiegend und nachhaltig zu erschüttern. Der Antragsteller komme als Polizeibeamter mit Personen verschiedenster Nationalität und Herkunft in Kontakt. Dabei solle er jede Person gleichermaßen achten. Aufgrund der versandten Bilddateien bestehe daran ein begründeter Zweifel.
Der Antragsteller äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016. Der Antragsgegner berücksichtige nicht in ausreichendem Maße, dass er sein Fehlverhalten eingesehen habe, es bedauere und auch unter dem Eindruck des hiesigen Verfahrens einen Reifeschub durchlaufen habe. Es handle sich hier um jugendtypische Verfehlungen, so dass von einer grundlegenden charakterlichen Ungeeignetheit nicht ausgegangen werden könne. Die Verfehlungen hätten noch nicht die Schwelle erreicht, ab der man von einer grundsätzlichen charakterlichen Ungeeignetheit ausgehen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der fristgerecht eingelegten Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Präsidiums der … vom 12. Mai 2016 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 147).
Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags.
Bei summarischer Prüfung der Rechtslage wird die Hauptsacheklage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, den Vorbereitungsdienst bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 12. Mai 2016 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) wurde ordnungsgemäß begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung wurde hinreichend berücksichtigt, auch wenn der Antragsgegner letztlich zu dem Schluss gekommen ist, dass das Interesse der Allgemeinheit daran, dass kein ungeeigneter Beamter ausgebildet und die Planstelle nicht unnötig blockiert wird, überwiege. Zudem solle dem Antragsteller ermöglicht werden, sich möglichst frühzeitig neu beruflich orientieren zu können. Dies hat im vorliegenden Fall auch Geltung vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Entlassung eines Beamten auf Probe von einer kraft Gesetzes angeordneten generellen sofortigen Vollziehbarkeit abgesehen hat.
Dem Entlassungsbescheid begegnen keine formellen Bedenken. Er ist vom Präsidium der … als der zuständigen Behörde erlassen (Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte – ZustV-IM) und dem Antragsteller unter Angabe der Entlassungsgründe und des Entlassungszeitpunkts zugestellt worden; der Bescheid entspricht insoweit den Vorgaben von Art. 56 Abs. 2 und 3 BayBG. Die Entlassung ist rechtskonform unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs, hier zum Ablauf des 30. Juni 2016, verfügt worden (Art. 56 Abs. 4 Satz 1, Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBG).
Der Entlassungsverfügung ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 29.5.1990 – 2 C 35.88 – ZBR 1990, 348; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Mai 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 166 ff.) und auch der gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayPVG gebotenem Hinweis auf die beabsichtige Maßnahme einschließlich einer Belehrung über das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, vorausgegangen. Der Bezirkspersonalrat der … wurde antragsgemäß beteiligt und hat der Entlassung am 11. Mai 2016 zugestimmt.
Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 12. Mai 2016 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5.00 – ZBR 2002, 184; BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31; VG Ansbach. U.v. 30.4.2015 – 1 K 14.2241 – juris Rn. 25). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeiten geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59 – BVerwGE 11, 139). Die Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16; Zängl, a. a. O., Rn. 136). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. BayVGH. B.v. 4.8.2016 – 3 CS 16.409 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 24.6.2013 – M 5 S 13.2475 – juris Rn. 30).
Im vorliegenden Fall offenbaren die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten Vorfälle ein Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen und fachlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss einer positiven Prognose rechtfertigt. Die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers kommt bereits selbstständig tragend durch dessen strafrechtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung in drei Fällen, davon in einem Fall zugleich mit der Verbreitung pornographischer Schriften, zum Ausdruck. Die darin erkennbar werdende charakterliche Ungeeignetheit für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten kann auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass sich der Antragsteller vor und nach dem ihm zur Last gelegten Verhalten dienstlich beanstandungsfrei verhalten, Reue gezeigt und möglicherweise einen Reifeschub durchlaufen hat. Anzahl und Schwere der Tatvorwürfe lassen auch keine Relativierung mehr als jugendtypisches Verhalten zu, selbst bei Berücksichtigung des Umstands, dass in der WhatsApp-Gruppe „…“ aufgrund offenbar abgesenkter Hemmschwelle – ohne auch nur Ansätze von Inhaltsreflexion und Selbstkontrolle erkennen zu lassen – häufig Bilder und Texte mit rassistischen und/oder nationalsozialistischem Bezügen verbreitet wurden (s. hierzu OVG Nw, B.v. 5.6.2015 – 6 B 326/15 – juris; VG Aachen, U.v. 30.4.2015 – 1 K 2241/14 – juris). Dazu tritt das dem Antragsteller ebenfalls vorgeworfene unzulässige Abfotografieren und Speichern eines ZEVIS-Abfrageergebnisses. Auch dieses – nicht mehr als jugendtypisch zu wertendes -Verhalten belegt dessen Ungeeignetheit in besonderem Maß, da es zeigt, dass der Antragsteller dienstliche Anordnungen nicht beachtet und er sich dabei auch über die Rechte Dritter, hier der Personen, deren Daten er unberechtigt aufgenommen hat, hinwegzusetzen bereit ist (zum Missbrauch der polizeilichen Informationssysteme s. z. B. BayVGH, B.v. 12.12.2011 – 3 CS 11.2397 – juris Rn. 34; VG Ansbach, U.v. 19.4.2016 – AN 1 K 15.02332 – juris Rn. 142 ff.). Durch das als nicht unerhebliches Dienstvergehen anzusehende missbräuchliche Fotografieren und Abspeichern des Ergebnisses einer Datenbankabfrage wird auch regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Beamten nachhaltig erschüttert, da er damit gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze und dienstliche Anordnungen zu beachten, verstoßen hat (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2014 – 16a D 11.2657 – juris). Damit liegen – ohne dass es noch auf die weiteren dem Antragsteller vorgeworfenen Verfehlungen ankommt – jedenfalls durchgreifende, eine Entlassung rechtfertigende Geeignetheitszweifel vor. Zur weiteren Begründung kann insoweit auf die Ausführungen im Entlassungsbescheid Bezug genommen werden. (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Der Antragsgegner musste unter diesen Voraussetzungen weder den Ablauf der Regelprobezeit abwarten noch musste er eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG (i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 FachV-Pol/VS) in Betracht ziehen. Hat der Antragsgegner demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich der Antragsteller unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den Antragsteller gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenfeld auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35.88 – BVerwGE 85,177). Dies hat der bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort „kann“ nur den Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten – anders als im Fall des Antragstellers – noch nicht endgültig feststeht (vgl. z. B. Zängl, a. a. O., Rn. 160 m. w. N.).
Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird auf die zutreffenden Darlegungen im Entlassungsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Da damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als derzeit gering anzusehen sind und das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit auch nicht durch das Ergebnis einer Folgenbetrachtung kompensiert wird, konnte der Antrag keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.


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