Verwaltungsrecht

Entscheidung bei Ausbleiben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung

Aktenzeichen  M 10 K 16.30298

Datum:
17.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 77 Abs. 2
VwGO VwGO § 102 Abs. 2

 

Leitsatz

Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten über die Sache verhandeln und entscheiden, wenn es ordnungsgemäß geladen hat und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten über die Sache verhandeln und entscheiden, da der Bevollmächtigte des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 18. Oktober 2016 ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 11. Januar 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG.
Weiterhin wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 7. Juni 2016 Bezug genommen, mit welchem der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt wurde (M 10 S. 16.30299).
Der Kläger hat auch im Klageverfahren nichts vorgetragen, was sein Begehren stützen könnte; in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 ist er oder ein Bevollmächtigter nicht erschienen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).


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