Aktenzeichen M 8 K 16.50305
VwGO VwGO § 117 Abs. 5
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Tatbestand:und Entscheidungsgründe:
Über die Klage kann vom zuständigen Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG; vgl. Beschluss vom 3.2.2017) mit Zustimmung der Beteiligten (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 2.2.2017 und allgemeine Prozesserklärung der Beklagten vom 25.2.2016) gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die zuletzt nur noch mit dem Anfechtungsbegehren fortgeführte Klage (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14.7.2016) ist unbegründet. Der streitbefangene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG und § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 6. Februar 2017, M 8 K 16.50305, im Verfahren nach § 166 VwGO, namentlich auf die dortigen Ausführungen unter Nummer II.1 und II.2 zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 34a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13, Art. 18 und Art. 23 der Verordnung (EU) Mr. 604/2013 sowie dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 dieser Verordnung, Bezug genommen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozess-ordnung (ZPO).