Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  M 25 S 16.36155

Datum:
13.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 75 Abs. 1

 

Leitsatz

Hat eine Klage gegen eine Anordnung aufschiebende Wirkung, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist.
1. Der Antrag vom 28. Dezember 2016, die aufschiebende Wirkung der mit gleichem Datum erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2016 bis zum Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahrens anzuordnen, ist unzulässig.
Die Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, da die Abschiebungsandrohung auf Grundlage der §§ 34, 38 AsylG erlassen wurde. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist somit unstatthaft.
2. Der Antragsteller trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antrag mangels Statthaftigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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