Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bezüglich eines die Ausweisung u.a. wegen Raubes und Körperverletzungsdelikten bestätigenden Urteils

Aktenzeichen  19 ZB 18.1011

Datum:
3.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7794
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53 Abs. 3, § 54, § 55
EMRK Art. 8
ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Art und Maß der Gefahr, die nach ständiger Rechtsprechung für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen vorliegen müssen, entsprechen exakt den in der Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG festgelegten Voraussetzungen (Fortführung von BeckRS 2016, 45476). (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Therapiestellungnahmen von Drogenberatern sind im Rahmen der Gefahrenprognose nicht als objektive Gutachten, sondern als einseitige Stellungnahmen zu bewerten; daneben ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgschancen einer Drogentherapie im Allgemeinen deutlich unter 50% liegen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4 Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 (iVm Abs. 2) AufenthG durchzuführen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 5 K 17.1119 2018-03-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der am … 1994 im Bundesgebiet geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger und seit 23. September 2011 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis im Hinblick auf den ARB-Status, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2018, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2017 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nr. I. des Bescheides), die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet (Nr. II.), wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sechs Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet (Nr. III.), wurde die Abschiebung aus Haft heraus in die Türkei angeordnet (Nr. IV.) und der Kläger für den Fall, dass die Abschiebung unmittelbar aus dem Vollzug heraus nicht möglich ist und er aus dem Vollzug entlassen wird, aufgefordert, das Bundesgebiet unter Fristsetzung von einer Woche nach Haftentlassung zu verlassen, andernfalls er in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde (Nr. V.). Ausweisungsanlass bildete eine strafrechtliche Verurteilung durch das Landgericht N.-F. vom 26. Juli 2016 wegen Beihilfe zu besonders schwerem Raub mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren unter Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der Verurteilung lag ein mit zwei Mittätern begangener Überfall am 24. Dezember 2015 mit Pfefferspray auf den Geschädigten in dessen Wohnung zur Erbeutung von Geld und ggf. Drogen zugrunde, in dessen Zuge wertvolle Armbanduhren und der Pkw des Geschädigten entwendet wurden. Der Kläger war wenige Wochen vor Begehung dieser Tat am 9. November 2015 wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Betrug (Verkauf von 15 g angeblichem Kokain zu 2.000,00 Euro) zu vier Tagen Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt worden. Bei einem früheren Betäubungsmitteldelikt wurde am 3. Februar 2015 von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen. Ein strafrechliches Ermittlungsverfahren wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde am 17. Mai 2016 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers gemäß §§ 53 ff. AufenthG als rechtmäßig angesehen. Sie sei nach § 53 Abs. 3 AufenthG zulässig, weil das persönliche Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses nach der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Abwägung unerlässlich sei. Der Kläger habe mit den abgeurteilten Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten schwere Straftaten begangen, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verbunden seien. Der Kläger könne keine abgeschlossene Drogentherapie vorweisen, sodass weiterhin eine erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe. Das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des Klägers auch in Würdigung des lebenslangen Aufenthalts im Bundesgebiet und stelle sich unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK als verhältnismäßig dar. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre sei nicht zu beanstanden.
Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch hat der Kläger den weiter angeführten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in einer den Anforderungen gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt (2.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838/839). Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsentscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 juris Rn. 12).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung nicht.
Zur Begründung des Zulassungsbegehrens wird vorgetragen, für den Kläger sei eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet worden. Der Therapieverlauf sei als sehr positiv zu bewerten. Die pessimistische Einschätzung des Verwaltungsgerichts überrasche im Hinblick auf den positiven Therapieverlauf des Klägers. Der Kläger werde in Kürze seine Therapie erfolgreich beenden. Vor der Anordnung einer Therapie nach § 64 StGB sei eine Exploration durch einen Sachverständigen über die Erfolgsaussichten einer Therapie erforderlich. Die Therapie dauere über einen sehr langen Zeitraum, wobei der Betroffene von zahlreichen Medizinern und Therapeuten betreut werde. Die Therapie sei mit hohen Anforderungen an den Betroffenen verbunden. Viele Personen würden an der Therapie scheitern. Der positive Therapieverlauf, die Einschätzung der Strafgerichte über die Erfolgsaussichten der Therapie, die intensive Betreuung während der Therapie und die hohen Anforderungen an die Therapie müssten für die ausländerrechtliche Bewertung der Wiederholungsgefahr eine absolut herausragende Rolle spielen. Im Hinblick auf den Status des Klägers, der unter den Schutz des ARB 1/80 fällt, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung von Seiten des Klägers bestehe oder aus diesem Grund eine Ausweisungsmaßnahme unerlässlich wäre. Die Abwägung erweise sich als fehlerhaft, da maßgebliche Umstände nicht berücksichtigt worden seien. Dem besonderen Bleibeinteresse des Klägers sei nur das strafrechtliche Vorleben des Klägers entgegengestellt worden. Der positive Therapieverlauf sei nicht berücksichtigt worden, darüber hinaus sei der Kläger als faktischer Inländer anzusehen. Seine Familie lebe im Bundesgebiet. Zur Türkei habe er keinen Bezug. Er habe eine neue Arbeitsstelle angetreten.
Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Annahme zu widerlegen, dass das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 53 Abs. 3 AufenthG darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (1.1), und dass die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausreise ergibt (1.2.).
1.1. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Steht dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation EWG-Türkei (ARB 1/80) zu, sind an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen. Er darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und wenn die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Im Falle der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen führt § 53 Abs. 3 AufenthG nicht zu einer Verdrängung der wertenden und gewichtenden Ausweisungsbestimmungen nach §§ 53 Abs. 1, 54, 55 AufenthG; ihnen kommt auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG die Bedeutung von gesetzlichen Umschreibungen spezieller Interessen mit dem jeweiligen Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 24). Soweit die Entwurfsbegründung von einer „Sonderregelung“ spricht (BT-Drs. 18/4097, S. 50), bezieht sich diese Wendung jedoch ersichtlich auf das in § 53 Abs. 3 AufenthG festgelegte Maß der Sicherheitsgefahr und statuiert im Übrigen keine Verdrängung der wertenden und gewichtenden Ausweisungsbestimmungen. Art und Maß der Gefahr, die nach ständiger Rechtsprechung für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen vorliegen müssen (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08, „Ziebell“ – Rn. 82ff., und vom 29.3.2012 – C-7/10 und C-9/10, „Kahveci“ und „Inan“ – Rn. 40; zur Gleichwertigkeit des Begriffs der „hinreichend schweren Gefahr“ in der Bestimmung des Art. 12 RL 2003/109 und des durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entwickelten Begriffs der „schwerwiegenden Gefahr“ vgl. das Urteil „Ziebell“, insbesondere Rn. 49, 74 und 80), entsprechen exakt den in der Neufassung von § 53 Abs. 3 AufenthG festgelegten Voraussetzungen (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 26).
Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Sicherheitsgefahr bzw. der schwerwiegenden Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 3 AufenthG handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – NVwZ-RR 1990, 649, juris Rn. 4). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18).
Raub und Körperverletzungsdelikte gefährden die körperliche Integrität sowie das Eigentum bzw. Vermögen und stellen sich daher als schwerwiegende Straftaten dar. Die Höhe der verhängten Strafe von drei Jahren macht das Maß der vom Kläger ausgehenden Sicherheitsgefahr deutlich. Die Entwicklung des Klägers ist geprägt durch eine sich verschärfende Delinquenzneigung. Hinsichtlich eines Betäubungsmitteldelikts im Jahr 2014 wurde am 3. Februar 2015 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von einer Verfolgung abgesehen. Wenige Wochen vor der Anlasstat am 24. Dezember 2015 wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 9. November 2015 wegen gemeinschaftlichem, vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit Betrug zu vier Tagen Jugendarrest und der Erbringung von Arbeitsleistung verurteilt. Den Ausweisungsanlass bildet die Verurteilung durch Urteil des Landgerichts N.-F. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Verurteilung vom 26. Juli 2016 liegt zugrunde, dass sich der Kläger entsprechend vorheriger Absprache zusammen mit zwei Mittätern zu der Wohnung des Geschädigten begab, um in dessen Wohnung vermutete Drogen oder einen größeren Bargeldbetrag zu erbeuten. Entsprechend vorheriger Absprache sprühte der Mittäter dem Geschädigten unmittelbar nach dem Öffnen der Tür Pfefferspray ins Gesicht, weshalb der Geschädigte über den Balkon ins Freie flüchtete. Aus der Wohnung wurden zwei Armbanduhren der Marke „Haas und Cie“ und „Citizen“ im Wert von jeweils ca. 120,00 Euro, sowie der Schlüssel des Pkw BMW 1er F20 entwendet. Mit diesem Schlüssel wurde auch der Pkw entwendet, den der Kläger fuhr. Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Tatbegehung unter dem Einfluss von Drogen- und Alkoholkonsum. Zu Lasten des Klägers war die Rückfallgeschwindigkeit sowie das Gewicht seines Tatbeitrags gewertet worden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. W.-L. ist bei dem Kläger von einem langjährigen polytoxikomanen Suchtmittelkonsumverhalten (hauptsächlich Cannabisprodukte und Methamphetamin) auszugehen. Es bestehe ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang nach § 64 StGB und der Begehung der Straftat. Für den Fall der Nichtbewältigung der Suchtmittelproblematik bestehe ein erhöhtes Risiko für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beschaffungsdelinquenz. Es bestünden hinreichend konkrete Erfolgsaussichten, dass der Kläger eine Therapie durchlaufe und nach deren erfolgreichem Abschluss längere Zeit suchtmittel- und straffrei leben könne. Im Hinblick auf die für notwendig erachtete Therapiedauer von 18 Monaten wurde im Strafurteil von einem Vorwegvollzug abgesehen.
Ausweislich des Berichts der Entziehungsanstalt vom 5. März 2018 wurde der Kläger am 4. August 2016 in die Entziehungsanstalt aufgenommen und konnte am 6. Oktober 2016 auf die weiterführende Therapiestation verlegt werden. Das Verhalten des Klägers in der Therapie wird von der Einrichtung als ruhig und zurückhaltend beschrieben. Am 29. Mai 2017 sei auf die Ereignismeldung eines Streits mit einem Mitpatienten mit (vermeintlich) körperlichem Übergriff eine Verlegung zur Krisenintervention und eine Rückstufung der am 28. April 2017 erlangten Lockerungsstufe B (Geländeausgänge allein) gefolgt. Unter der Bedingung einer umfassenden Persönlichkeitsdiagnostik sowie der Erarbeitung alternativer Handlungsweisen für Konfliktsituationen sei die Therapie fortgeführt worden. Ab September 2017 habe erneut die Lockerungsstufe B mit alleinigen Geländeausgängen bewilligt werden können. Nach erfolgreich verlaufener Erprobung in alleinigen Stadtausgängen (Stufe C2) und auch alleinigen Tagesurlauben zur Mutter nach Nürnberg (Stufe C3) habe der Kläger ab Ende November 2017 eine Außenarbeit über eine Zeitarbeitsfirma aufgenommen (Stufe C4). Ab März 2018 sei der Kläger als Umzugshelfer bzw. Monteur in einem Betrieb in Nürnberg tätig gewesen. Insgesamt sei von einem guten Verlauf zu sprechen. Ausweislich einer Bestätigung der Einrichtung vom 17. Mai 2018 sei der Kläger zum Probewohnen in einer Einrichtung der Suchtnachsorge; da dies jedoch nicht passend gewesen sei, sei im Juni/Juli 2018 erneut eine Anmeldung in der Bezirksklinik erfolgt. Ausweislich einer Stellungnahme der Entziehungsanstalt vom 17. Mai 2018 könnten zu einem Entlassungstermin noch keine Angaben gemacht werden. Am 8. Juni 2018 hat der Kläger beim Jobcenter vorgesprochen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist bislang nicht erfolgt.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich die erwartete Therapiedauer von 18 Monaten als nicht hinreichend erwiesen hat, die Suchttherapie des Klägers ist noch nicht abgeschlossen.
Bei Straftaten, die auf der Suchterkrankung eines Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris; B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Therapieberichte keine objektiven Bewertungen oder gar Begutachtungen darstellen. Zu einer effektiven Drogenberatung ist ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Drogenabhängigen und dem Berater erforderlich. Der Berater ist kein verlängerter Arm des Staates, weil Drogenberater Interessenvertreter ihrer Klienten sind. Daher sind die Therapiestellungnahmen nicht als objektive Gutachten, sondern als einseitige Stellungnahmen zu bewerten (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 253; BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 23). Darüber hinaus liegen die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen deutlich unter 50% (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46; BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 26 m.w.N.), wobei hier lediglich das Scheitern im ersten Jahr nach Therapieende berücksichtigt ist. In seinem Zulassungsvorbringen erwähnt der Kläger selbst die hohe Scheiternsquote. Selbst eine abgeschlossene Therapie rechtfertigt unter Berücksichtigung der Rückfallquote (vgl. insoweit auch Patzak, in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 BtMG, Rn. 47: „bescheidene Erfolge“) per se keine Resozialisierungswahrscheinlichkeit.
Nach diesen Maßgaben lässt das Verhalten des Klägers während der fortbestehenden Unterbringung in der Entziehungsanstalt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Fortdauer der Therapie hat eine disziplinierende und ordnende Wirkung. Daher ist anerkannt, dass das Verhalten im Vollzug zwar prognostisch heranzuziehen, aber nur bedingt aussagekräftig ist, und dass eine reibungslose Einordnung in den Anstaltsbetrieb nicht ohne weiteres auf ein straffreies Leben in Freiheit schließen lässt (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 57 Rn. 16a; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 57 Rn. 15a). Der Therapieverlauf des Klägers verlief darüber hinaus nicht beanstandungsfrei. Abgesehen von der Krisenintervention und Zurückstufung im Mai 2017 hat sich auch eine Beschäftigung in einer Festanstellung und das externe Wohnen in einer Wohngruppe mangels Absprachefähigkeit als nicht von Dauer erwiesen. Auch der Umstand, dass die ursprünglich geplante Therapiedauer massiv überschritten ist, spricht für das Fortbestehen einer hohen Rückfallgefahr.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Kläger auch in dieser Zeit an einer Vermeidung negativer Eindrücke bei den Behörden interessiert gewesen ist, weil das gerichtliche Verfahren die ausländerrechtliche Ausweisung betreffend noch nicht abgeschlossen ist. Eine drohende Ausweisung erzeugt regelmäßig einen Legalbewährungsdruck, der nach den Erfahrungen des Senats über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; hierzu trägt auch der Umstand bei, dass im Ausweisungsrechtsstreit aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Demzufolge ist Legalverhalten in einer Zeit, in der die Ausweisung gedroht hat und droht, zwar grundsätzlich als günstiges Indiz für die ausweisungsrechtliche Prognose heranzuziehen. Jedoch kommt diesem Indiz nur ein relatives Gewicht zu, weil es angesichts des Abstinenz- und Legalbewährungsdrucks, der während des rechtstreuen Verhaltens besteht, nach allgemeiner Erfahrung und auch nach der Auffassung der Strafgesetzgebers nicht den Schluss auf ein gleichartiges Verhalten in Zeiträumen gewährleistet, in denen dieser Druck nicht besteht. Ein zeitweise bestehender Legalbewährungsdruck ist nicht geeignet, das Unterlassen von Straftaten auf Dauer zu gewährleisten und bewirkt in einem großen Teil der Fälle keinen inneren Wandel, sondern nur ein druckmittelbedingtes Anpassungsverhalten ohne Nachhaltigkeit.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nicht erfolgt ist. Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aussetzung des Strafrestes „verantwortet werden“ im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg spricht (eine reale Chance); eine Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung, also eine Unwahrscheinlichkeit neuer Straftaten (sie müssen nicht unbedingt einschlägig sein vgl. BGH, U.v. 28.06.2000 – 3 StR 156/00 – NStZ-RR 2001,15, juris Rn. 18 sowie BayObLG, U.v. 05.09.2002 – 5. St RR 224/2002 – NStZ-RR 2003, 105, juris Rn. 9 f.) oder eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ der Bewährung in Freiheit wird nicht gefordert (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 57 Rn. 11 ff., Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 57 Rn. 14). Rechtsprechung und Literatur gehen ganz überwiegend davon aus, dass die (durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes v. 26.1.1998, BGBl I S. 160) mit Wirkung vom 31. Januar 1998 eingeführte Wendung „… erwartet werden kann“ gegenüber der vorher geltenden Formulierung „wenn erprobt werden kann“ keine inhaltliche Veränderung des Maßstabs herbeiführen sollte (Fischer, a.a.O., § 57 Rn. 13, Kühl in Dreher/Maassen/Lackner, StGB, 28. Aufl. 2014, § 57 Rn. 7 sowie Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 9 und 15 jeweils mit Rspr.-Nachw.). Demzufolge ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass bei dem Kläger der Strafrest bislang nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, dass selbst eine „reale (nicht: überwiegende) Chance“ für eine Resozialisierung bislang nicht gesehen worden ist.
Insgesamt kommt unter Berücksichtigung der Deliquenz des Klägers, seiner strafrechtlichen Rückfallgeschwindigkeit, der nunmehr seit 2 ½ Jahren dauernden Unterbringung in der Entziehungsanstalt sowie der mehrfach misslungenen Lockerungen und Erprobungen auch in Würdigung der positiven Therapieschritte die Annahme eines Entfallens der Wiederholungsgefahr nicht in Betracht. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, mit der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Therapie bzw. einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2017 – 10 ZB 17.993 – juris Rn. 16; 27.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris).
1.2. Das persönliche Verhalten des Klägers berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft und die Ausweisung ist für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich (§ 53 Abs. 3 AufenthG).
Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG ist zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 BV 13.421 – juris Rn. 77 m.w.N.). Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris Rn. 20). Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) AufenthG durchzuführen.
Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung vor allem mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt, dass das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Ausreise nicht überwiegt.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist beim Kläger infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 26. Juli 2016 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub mit gefährlicher Körperverletzung gegeben. Der Kläger hat sich nur wenige Wochen nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts der Beteiligung an einer gravierenden Straftat, die gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen bzw. Eigentum Dritter gerichtet war, strafbar gemacht. Der Tatbeitrag des Klägers war bedeutsam, die Tatbeute und der entstandene Schaden gewichtig. Auf der anderen Seite liegt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Dem mit der Ausweisung verfolgten Ziel, eine schwere Gefahr (durch weitere Straftaten des Klägers) für ein Grundinteresse der Gesellschaft abzuwehren, kommt angesichts der vorliegenden Einzelfallumstände, insbesondere unter Berücksichtigung der mehrfachen Straffälligkeit des Klägers und der beachtlichen Rückfallgeschwindigkeit sowie des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsgutes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) ein das schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers überwiegendes Gewicht zu.
Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
Das Zulassungsvorbringen zeigt keine Lebensumstände auf, die zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wegen einer die Sicherheitsbedrohung überwiegenden Verwurzelung im Bundesgebiet führen könnten. Der Kläger hat seine Schulausbildung im Bundesgebiet erfahren. Er hat die Hauptschule besucht, jedoch nicht den qualifizierten Hauptschulabschluss erlangt. Seine Familienangehörigen leben ebenfalls im Bundesgebiet. Seine Erziehung und Sozialisation hat zunächst innerhalb seines türkischen Familienverbandes stattgefunden. Die wirtschaftliche Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ist dem Kläger nur bedingt gelungen. Zwar hat der Kläger eine Ausbildung zum Monteur aufgenommen, die Berufsausbildung wurde jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Eine stabile und dauerhafte Integration in das Erwerbsleben ist dem Kläger bislang nicht gelungen. Der Kläger ist seit dem frühen Erwachsenenalter durch die Begehung von Straftaten in Erscheinung getreten und hat sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung einer schwerwiegenden Straftat wenige Wochen danach abhalten lassen.
Zwar ist der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Dahinstehen kann, ob der Kläger insoweit als „faktischer Inländer“ anzusehen ist. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht den langjährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik zutreffend gewürdigt. Ungeachtet einer möglichen Stellung als „faktischer Inländer“ kann sich der Kläger in dem Zusammenhang jedoch nicht mit Erfolg auf den stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris) berufen. Danach besteht für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung hier geborener Ausländer ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Es ist im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend, wenn die Gerichte von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in jedem Fall ohne weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr schließen. Vielmehr ist der konkrete, der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen wie das Nachtatverhalten und der Verlauf von Haft und Therapie. Eine schematische Gesetzesanwendung, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet, verbietet sich.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall maßgeblich dadurch, dass der dort betroffene Ausländer eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hatte, die nicht drogenbezogene Kriminalität zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits acht Jahre zurücklag und eine Strafaussetzungsentscheidung bereits ergangen war. Zwar ist der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Gleichwohl ist ihm ein Leben im Einklang mit der Rechtsordnung nicht gelungen. Ein Therapieabschluss ist trotz positiver Entwicklungsschritte bislang nicht zu verzeichnen, geschweige denn eine anschließende straf- und drogenfreie Zeit ohne Legalbewährungsdruck. Ein Nachweis über das Fortbestehen einer festen Arbeitsstelle wurde nicht geführt. Aus der Vorsprache beim Jobcenter vom Juni 2018 ist zu folgern, dass entgegen dem Zulassungsvorbringen kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis (mehr) besteht.
Dem unverheirateten Kläger ohne Unterhaltsverpflichtungen ist es zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Der Kläger beherrscht die türkische Sprache, ist jedenfalls durch seine Familie den heimatstaatlichen Lebensverhältnissen näher gebracht worden. Im Herkunftsstaat befinden sich noch Verwandte des Klägers, die dem Kläger Unterstützung bieten könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in der Türkei und der Aufbau eines Privatlebens für den 25-jährigen Kläger unmöglich oder unzumutbar sein könnten, werden mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht; sie ergeben sich auch nicht aus seiner Einlassung, Kurde zu sein.
2. Soweit sich der Kläger weiter auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, wonach die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweise, ist dieser Zulassungsgrund schon nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2018, § 124a Rn. 75 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern insbesondere die Gefahrenprognose und die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung in seinem Fall wesentlich höhere Anforderungen als in sonstigen Ausweisungsfällen stellen sollen. Im Zulassungsverfahren wird nichts Detailliertes vorgetragen, was besondere Schwierigkeiten aufwerfen könnte. Soweit auf die sich aus der Rechtsstellung aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei ergebenden Maßstäbe für die Gefahrenprognose hingewiesen wird, lässt sich diese Frage ohne weiteres in Anwendung des § 53 Abs. 3 AufenthG im Zulassungsverfahren beantworten. Auch aus der behaupteten Stellung als „faktischem Inländer“ ergeben sich solche erhöhten Anforderungen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris Rn. 18 und B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris Rn. 25).
Hat das Berufungsgericht – wie vorliegend – keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, so kann die Rechtsfrage regelmäßig keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.1999 – 19 ZB 97.1557 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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