Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Versäumnis der Frist

Aktenzeichen  8 ZB 17.701

Datum:
28.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128040
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 57, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 2 K 16.1793 2017-02-16 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgemäß begründet worden ist.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Erstgerichts begründet werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Antragstellung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).
Das mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Ersturteil ist der Klägerin ausweislich des Gerichtsakts des Verwaltungsgerichts Regensburg am 8. März 2017 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des vom früheren Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Zulassungsantrags ist daher am 8. Mai 2017, 24.00 Uhr, abgelaufen (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Schriftsatz des Klägervertreters, in dem der Antrag auf Zulassung der Berufung begründet worden ist, ist jedoch erst am 5. Juli 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen und damit verfristet.
Das dem Verwaltungsgerichtshof vom Erstgericht mit Anlagen übermittelte Schreiben der Klägerin vom 28. April 2017 wahrt (wie auch deren spätere Schreiben) ungeachtet des Umstands, dass darin keine Zulassungsgründe dargelegt werden, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht. Denn wegen des beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 67 Abs. 4 VwGO bestehenden Vertretungszwangs kann die Klägerin selbst keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen. Hierauf hat der Senat die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten wiederholt hingewiesen.
Entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 5. Juli 2017 wurde diesem zur Begründung des Zulassungsantrags auch keine Fristverlängerung gewährt. Vielmehr hat der Senat sowohl dem früheren als auch dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf deren entsprechende Anträge hin mitgeteilt, dass es sich bei der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO um eine gesetzliche Frist handelt, die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängert werden kann. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine gesetzwidrig gewährte Fristverlängerung ohnehin wirkungslos wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 50 m.w.N.).
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO wurde nicht gestellt; im Übrigen sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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