Verwaltungsrecht

Erfolgloser Asylantrag eines iranischen Asylbewerbers

Aktenzeichen  W 8 K 18.32520

Datum:
25.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7003
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3a, § 3e, § 4, § 25, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
RL 2011/95/EU Art. 10

 

Leitsatz

1 Im Hinblick auf die Anzeige von Straftaten ist von einer gewissen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der iranischen Polizei auch dann auszugehen, wenn der potentielle Täter zwar zunächst inhaftiert, dann jedoch aufgrund seiner Beziehungen bald wieder aus dem Gefängnis entlassen wird. (Rn. 29 – 30) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Im Iran besteht durch den Umzug in einen anderen Landesteil, insbesondere in eine iranische Großstadt, die Möglichkeit internen Schutzes iSv § 3e AsylG. Angesichts der Größe des Landes und der Einwohnerzahl der Großstädte ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein Asylbewerber befürchten muss, vom Ex-Ehemann seiner Frau bei einer Rückkehr in den Iran entdeckt und gefährdet zu werden. (Rn. 31) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge decken sich mit den zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln sowie mit der einschlägigen Rechtsprechung.
In der Sache ist das Gericht zum gegenwärtigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht davon überzeugt, dass bei dem Kläger im Iran die begründete Gefahr (politischer) Verfolgung bestand bzw. besteht oder ihm sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht.
Gemäß §§ 3 ff. AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe (vgl. dazu Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 – so genannte Anerkennungsrichtlinie oder Qualifikationsrichtlinie bzw. § 3b AsylG) Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (§ 3a AsylG).
Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründen in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Zum einen leistete der Kläger im Laufe des Verfahrens aufgrund gesteigerter und teilweise – auch im Hinblick bzw. unter Einbeziehung der Angaben seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau – widersprüchlicher Angaben zur Überzeugung des Gerichts kein zweifelsfreies Vorbringen. Zum anderen hat der Kläger auch auf der Basis seiner Angaben bei der Rückkehr in den Iran keine politische Verfolgung oder sonst ernsthafte Gefahr zu befürchten, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG), wie auch schon das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat.
Widersprüchlich und unstimmig sind schon die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau zur Ausreise. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, den Reisepass habe er ca. 1, vielleicht 1 ½ Jahre vor der Ausreise ausgestellt bekommen und zwar aus touristischen Gründen. Er habe in die Nachbarländer Türkei und Griechenland reisen wollen. Seine Frau gab jedoch gegenüber dem Bundesamt an, sie hätten die Pässe beantragt, um das Land zu verlassen. Sie hätten legal ausreisen wollen. Sie hatten bei der griechischen Botschaft in Teheran ein Visum beantragt. Dies habe nicht geklappt, deshalb seien sie illegal ausgereist. Auf Vorhalt des Anhörers bei ihrer Bundesamtsanhörung gab sie an, sie hätten die Pässe beantragt, um in die Türkei zu fahren. Jedoch ist nicht verständlich, wieso der Kläger bzw. seine Frau im Jahr 2017 griechische Visa beantragt hätten, um aus touristischen Gründen mit diesen Pässen in die Türkei zu fahren. Nach eigenen Angaben hat sich die angebliche Bedrohungslage im Übrigen aber erst im März bzw. Juli 2018 verschärft. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bzw. seine Ehefrau auch von einer illegalen Ausreise sprechen, weil sie offenbar legal über den Flughafen ausgereist und von Teheran nach Serbien geflogen sind.
Widersprüchlich sind weiter die Angaben zum Verbleib der Reisepässe. Im Rahmen der Bundesamtsanhörung (Bl. 94) erklärte der Kläger ausdrücklich, er habe seinen Reisepass verloren. Nachdem sie von Serbien nach Mazedonien gereist gewesen seien und im Haus des Schleusers übernachtet hätten, habe er seinen Reisepass nicht mehr gefunden. Entweder habe ihn jemanden gestohlen oder er wisse es nicht. Demgegenüber erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, auf dem Weg von Serbien nach Griechenland habe der Fluchthelfer den Pass vernichtet. Die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt seiner gegenteiligen Aussage beim Bundesamt, dass er das nicht gesagt habe, überzeugt nicht. Der Kläger hat die Niederschrift unterschrieben und auch bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeit gegeben habe. Seine Ehefrau gab bei ihrer Anhörung des Weiteren an, dass sie ihre Reisepässe in Serbien vernichtet hätten.
Ungereimt sind des Weiteren die Angaben des Klägers über das Geld für seine Ausreise. Gegenüber der Bundespolizeidirektion München (Bl. 10 der Bundesamtsakte) gab der Kläger an, er habe mit seinem Bruder im elterlichen Haus gewohnt, das er seinen Bruder verkauft habe (Erbteil), so dass dieser die Reise mit seiner Familie nach Europa habe machen können. Auch bei der Bundesamtsanhörung (Bl. 95 der Bundesamtsakte) gab der Kläger an, er habe seine Wohnung an seinem Bruder verkauft und er habe auch ein bisschen Geld von seinem Bruder bekommen. Demgegenüber gab er aber auch an, er habe die Wohnung überschrieben, da der Bruder als Tourist in die Schweiz oder nach Schweden habe reisen wollen (Bl. 94/95 der Bundesamtsakte). Dies habe er deshalb gemacht, damit der Bruder ein europäisches Visum erhalte. In der mündlichen Verhandlung erklärte er zunächst, er habe eine Immobilie gehabt, die er seinem Bruder verkauft habe, außerdem habe er von seinem Bruder etwas Geld geliehen. Auf Vorhalt erklärte der Kläger, die Wohnung habe zu 50% ihm und zu 50% seinem Bruder gehört. Weil der Bruder ein Visum habe erhalten wollen und man dafür eine Sicherheit gebraucht habe, habe er seinem Bruder die Wohnung überschrieben. Auf Vorhalt des Gerichts, dass dies schon zwei bzw. drei Jahre vorher stattgefunden habe, erklärte der Kläger, dass er seinen Bruder aber erst später um die Auszahlung des Geldes gebeten habe.
Weiter zweifelhaft ist der Umstand, dass der Kläger sowie auch seine Ehefrau angegeben haben, es sei der Ex-Mann gewesen, der sie bedroht habe. Die Ehefrau sei aber nur auf dem Papier mit ihm verheiratet gewesen. Im Widerspruch dazu erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst, seine Frau habe mit dem Ex-Ehemann zusammengelebt. Auf Nachfrage des Gerichts räumte er ein, dass er das nicht wisse. Außerdem brachte er nunmehr erstmalig vor, sie sei gar nicht verheiratet gewesen, sondern nur verlobt. Erst auf Vorhalt des Gerichts räumte der Kläger wieder ein, sie seien auf dem Papier verheiratet gewesen. Diese Verlobung werde auch in die Geburtsurkunde eingetragen. Dem widersprechend erklärte seine Ehefrau im Rahmen der Zeugenvernehmung zunächst ausdrücklich, sie sei verlobt gewesen, aber sie hätten nicht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Danach erklärte sie auf gerichtlichen Vorhalt: Es sei eine notarielle Eheschließung gewesen. Das könne man als Eheschließung betrachten. Sie hätten aber noch nicht zusammen in einem Haus gelebt.
Teilweise gesteigert und auch widersprüchlich sind die Angaben des Klägers zur Auseinandersetzung mit dem Ex-Ehemann. Als der Andere ihn geschubst habe, habe er die Waffe gesehen. Normale Leute trügen keine Waffe im Iran. Auf Vorhalt der Beklagtenvertreterin seiner gegenteiligen Aussagen vor dem Bundesamt (Bl. 99 der Bundesamtsakte) räumte der Kläger ein, er habe die Waffe nicht beim Ex-Ehemann, sondern beim Bodyguard gesehen.
Zweifelhaft, ungereimt und unglaubhaft sind die auch die Aussagen, dass der Ex-Ehemann Mitglied der Sepah gewesen sei bzw. immer noch sei. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, der Ex-Ehemann sei Sepah-Angehöriger. Bis zu ihrer Ausreise sei er jedenfalls Sepah-Mitglied gewesen. Dafür habe die Waffe gesprochen. Seine Ehefrau habe auch davon gesprochen, dass der Ex-Ehemann der Sepah angehört habe. Die Ehefrau erklärte als Zeugin in der mündlichen Verhandlung, der Ex-Ehemann sei bei der Sepah gewesen. Aber er sei immer zivil gekleidet gewesen, um das zu verheimlichen. Er habe sich verdächtig und suspekt verhalten. Er habe auch immer Akten mit nach Hause genommen. Demgegenüber hatte die Ehefrau bei ihrer Bundesamtsanhörung (S. 10, Bl. 77 ihrer Bundesamtsakte) nur angegeben, sie habe irgendwann gehört, dass der Ex-Ehemann bei der Sepah gewesen sein solle und auch Kontakte zur Sepah gehabt habe. Von einer Mitgliedschaft bei der Sepah zum damaligen Zeitpunkt bzw. bis heute ist in dieser Aussage nicht die Rede. Vielmehr ist diese Aussage nur als Vermutung der Ehefrau zu werten, weil der Ex-Ehemann bei einer Verhaftung recht schnell wieder freigekommen sei.
Auffällig ist auch, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung (S. 11, Bl. 78 ihrer Bundesamtsakte) als Grund für den unterbliebenen Umzug innerhalb Irans angegeben hatte, mit seiner kriminellen Energie und seinen Kontakten hätte er – der Ex-Ehemann – sie gefunden und ihr etwas angetan, ohne in dem Zusammenhang von der angeblichen Sepah-Mitgliedschaft zu sprechen. Die Sepah-Mitgliedschaft taucht bei der Ehefrau nur im Zusammenhang mit der Freilassung des Ex-Ehemannes nach der Inhaftierung auf. Sie erklärte in der mündlichen Verhandlung als Zeugin widersprechend dazu: Es müsse eine dicke Beziehung gegeben haben. Wenn aber einer so einflussreich sei wie ihr Ex-Ehemann, dann müsse er der Sepah angehören.
Fraglich ist des Weiteren, dass der Kläger in seiner Bundesamtsanhörung (vgl. Bl. 97 und 98 der Bundesamtsakte) wiederholt davon gesprochen hat, auch seine Eltern seien bedroht worden. Auch seinen Eltern würde etwas Schlechtes passieren, wenn er seine Ehefrau nicht verlasse. In der mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage des Gerichts jedoch an, seine im Iran verbliebenen Verwandten hätten bis jetzt keine Probleme gehabt. Es stimme, dass auch entsprechende Drohungen seitens des Ex-Ehemannes ausgesprochen seien, bis jetzt aber nichts passiert. Auch die Ehefrau sagte als Zeugin aus, dass ihr nicht bekannt sei, dass den Eltern etwas passiert sei. Auch im Übrigen wusste der Kläger bzw. seine Ehefrau nichts von einer Fortsetzung der Bedrohungen seit dem Verlassen Irans zu berichten. Dies spricht ebenfalls gegen eine ernsthafte Bedrohungslage.
Aber selbst wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legt, ist dem gleichwohl die interne Schutzmöglichkeit im Iran entgegenzuhalten.
Dafür spricht schon, dass von einer gewissen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des iranischen Staates auszugehen ist, weil der Kläger bzw. seine Ehefrau selbst angegeben haben, dass die Polizei im Zusammenhang mit einer Urkundenfälschung, bezogen auf die frühere Eheschließung der Zeugin mit ihrem Ex-Ehemann, auf eine Anzeige hin eingeschritten war und den Ex-Ehemann inhaftiert hatte, auch wenn dieser nach Angaben des Klägers und seiner Ehefrau – wegen angeblicher Beziehungen – relativ schnell wieder entlassen worden war. Dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bzw. seine Frau aufgrund der wiederholten Bedrohungen im Iran nicht einmal den Versuch gewagt haben, sich an die iranische Polizei zu wenden. Die gegenteilige pauschale Vermutung, dass man wisse, wie die iranische Polizei sei und diese ohnehin nichts unternehme, überzeugte in dieser Allgemeinheit nicht.
Vor allem fällt des Weiteren ins Gewicht, dass für den Kläger und seine Ehefrau im Iran eine interne Schutzmöglichkeit besteht, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt hat. Dem Kläger droht bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran keine Verfolgung bzw. ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens Dritter, weil er insoweit nicht nur gehalten ist, sich an staatliche Stellen zu wenden, um um Schutz nachzusuchen, sondern weil für ihn eine zumutbare inländische Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative besteht (§ 3e AsylG). Für den Kläger besteht eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative, wenn er sich in einen anderen Teil seines Landes insbesondere in einer anderen Großstadt Irans niederlässt. Der Kläger muss sich auf interne Schutzmöglichkeiten in seinem Herkunftsland verweisen lassen. Es ist nicht erkennbar, dass der Ex-Ehemann der Ehefrau des Klägers den Kläger bzw. die Frau ohne Weiteres auffinden können sollte, wenn der Kläger seinen ursprünglichen Heimat- bzw. Aufenthaltsort meidet. Angesichts der Größe Irans und der Größe der dortigen Städte hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger fürchten müsste, vom Ex-Ehemann entdeckt und gefährdet zu werden. Der Ex-Ehemann müsste nicht einmal erfahren, dass der Kläger und seine Frau wieder in den Iran zurückgekehrt sind.
Auch wenn der Kläger bzw. seine Frau gegenteilige Befürchtungen hegen, ist das Gericht nach den objektiven Gegebenheiten nicht davon überzeugt, dass der Ex-Ehemann der Ehefrau des Klägers überhaupt in der Lage wäre, die Rückkehr in den Iran mitzubekommen und ihn anschließend in ganz Iran ausfindig zu machen.
Das Bundesamt hat des Weiteren schon zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auch an einem alternativen Aufenthaltsort möglich sein wird.
Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.


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