Verwaltungsrecht

Erfolgloser Asylantrag wegen innerstaatlicher Fluchtalternativen in Mali

Aktenzeichen  M 21 K 16.35210

Datum:
10.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 77 Abs. 2
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Unter Bezugnahme auf den angefochten Bescheid des Bundesamtes kann dem Kläger zugemutet werden, sich in einem anderen – sicheren – Landesteil Malis aufzuhalten. Allgemeine Abschiebungsverbote liegen in Anbetracht der allgemeinen Lage in Mali nicht vor. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 verhandeln und entscheiden konnte, weil die Beteiligten rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht folgt den Gründen des angefochtenen Bescheids und nimmt auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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