Verwaltungsrecht

Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis

Aktenzeichen  M 25 E 19.520

Datum:
7.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3999
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, § 60a Abs. 2 S. 4
BeschV § 32

 

Leitsatz

Sofern die in § 60a Abs. 2 S. 4, Abs. 6 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen, ist im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, also das Ermessen auf Null reduziert. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache (M 25 K …) eine Duldung zur Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten bei der Praxis … zu erteilen.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zu Entscheidung in der Hauptsache (M 25 K …) eine Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten bei der Praxis … zu erteilen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sowie einer Ausbildungsduldung zum Zwecke der Fortsetzung seiner Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten bei der … im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am … September 2015 in das Bundesgebiet ein. Am … Juli 2016 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Juli 2016 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner unter Vorlage eines Ausbildungsvertrages die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten bei der Praxis … Die beantragte Ausbildungserlaubnis wurde dem Antragsteller im Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. September 2015 – 31. August 2019 erteilt und entsprechend in seine Aufenthaltsgestattung aufgenommen.
Mit Bescheid des BAMF vom … Mai 2017 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller wurde zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zur Übernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Laut Bescheid des Bundesamtes besitzt der Antragsteller eine „…“, welche belegt, dass er subsidiären Schutz in Italien erhalten hat. Die „…“ ist bis zum 9. Juni 2020 gültig.
Am … Juli 2017 reichte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes ein. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Oktober 2018 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Entsprechend der Mitteilung des Bundesamtes vom 25. Oktober 2018 ist die Abschiebungsandrohung nach Italien seit dem … Oktober 2018 vollziehbar.
Mit Schreiben vom … November 2018 beantragte der Antragsteller eine Ausbildungsduldung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG mit der Begründung, dass er sich im 3. Ausbildungsjahr zum zahnmedizinischen Fachangestellten befinde. Eine Kopie seines Ausbildungsvertrages (Ausbildungsbeginn: 1. September 2016, Ausbildungsende: 31. August 2019) wurde beigefügt.
Mit Bescheid vom … Januar 2019 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten sowie eine Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ab.
Der Antragsgegner führte im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis in Form einer Ausbildungsduldung deshalb zu versagen sei, weil sein Asylantrag zwischenzeitlich bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antragsteller sei daher vollziehbar ausreisepflichtig und halte sich nur noch zur Vorbereitung seiner Ausreise im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsbeendigung von vollziehbar Ausreisepflichtigen sei grundsätzlich vorrangig gegenüber der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Es seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die in dem vorliegenden Einzelfall für das überwiegend private Interesse an der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in Form einer Ausbildungsduldung sprechen würden und dabei das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen könnten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestünde ebenfalls nicht.
Darüber hinaus teilte der Antragsgegner dem Antragssteller in diesem Zusammenhang mit, dass aufgrund der Tatsache, dass das Asylverfahren seiner Ehefrau … und seiner beiden minderjährigen Kinder noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, dem Antragsteller durch den Antragsgegner die Ausstellung einer Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 Aufenthalt bereits mit Schreiben vom … November 2018 zugesichert werden konnte und dass im Übrigen seitens des Antragsgegners bis zum … August 2019 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet würden, auch wenn bis dahin das Asylverfahren der Ehefrau und der minderjährigen Kinder rechtskräftig negativ abgeschlossen wäre.
Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom … Januar 2019 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom … Februar 2019 Klage beim Verwaltungsgericht München, eingegangen bei Gericht am selben Tag, und beantragte gleichzeitig gemäß § 123 VwGO,
1.den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten bei der Praxis … zu erteilen,
2.den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte im Wesentlichen aus, dass der Antragsgegner zugesichert habe, bis zum … August 2019 keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten. Vor diesem Hintergrund und der kurz vor dem Abschluss stehenden Ausbildung, sei die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller für die Restdauer der Ausbildung ohnehin geduldet sei, müsse die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen.
Mit Schreiben vom … Februar 2019 legte der Antragsgegner die Akten vor und verwies im Hinblick auf die Begründung der Ablehnung auf seinen Bescheid vom … Januar 2019.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsanspruch – mithin der zu sichernde materielle Anspruch in der Hauptsache sowie ein Anordnungsgrund – also die Eilbedürftigkeit der Sache. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Im vorliegenden Fall ist der Antrag gemäß § 123 VwGO zulässig und begründet. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie einer Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten bei der Praxis …
1. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegen vor. Der Antragsteller befindet sich seit 1. September 2016 in einem Ausbildungsverhältnis als zahnmedizinischer Fachangestellter, mithin in einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, das am 31. August 2019 endet (vgl. Bl. 198 der Behördenakte). Für diese Berufsausbildung war ihm während des Asylverfahrens die Erwerbstätigkeit bis zum 31. August 2019 gestattet worden (vgl. Bl. 116 und 137 der Behördenakte). Seit 10. Oktober 2018 ist er vollziehbar ausreispflichtig. Am … November 2018 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Zu diesem Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung noch nicht bevor (vgl. in diesem Zusammenhang VGH BW, B.v.v 13.10.2016 – 11 S 1991/16 – juris), dem Antragsteller war vielmehr die Ausstellung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Schreiben vom … November 2018 zugesichert worden. Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt somit nicht vor. Weitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller ausweislich der Akten bereits 2017 einen Reisepass bzw. eine Geburtsurkunde vorgelegt und somit seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Passbeschaffung Genüge getan.
Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Dieser bzw. die ihm zugrundliegenden Tatsachen wurden ausreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller befindet sich im 3. und letzten Jahr seiner vom Antragsgegner im Rahmen des Asylverfahrens genehmigten Berufsausbildung. Mit Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Bayerische Verwaltungsgericht München am … Oktober 2018 sowie mit Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers ist seine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erloschen. Gründe, die gegen die Erteilung einer Ausbildungsduldung sprechen, sind nicht ersichtlich (s.o.). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis 31. August 2019 ohnehin nicht erfolgen werden. Insbesondere auch die Sicherung der aus § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG folgenden Rechtsposition nach § 18 a Abs. 1a AufenthG macht eine vorläufige Erteilung der Ausbildungsduldung erforderlich.
2. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller darüber hinaus einen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV. Zwar steht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu Ausbildungszwecken für Personen mit Duldung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist vorliegend jedoch im Hinblick auf eine ebenfalls zu erteilende Ausbildungsduldung intendiertes Ermessen. Sofern die in § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung vorliegen, ist im Regelfall eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (HessVGH, B.v.15.2.2018 – 3 B 2137/17 – juris Rn. 12), mithin das in diesem Zusammenhang grundsätzlich bestehende Ermessen auf Null reduziert. Im Falle des Antragstellers ergibt eine summarische Prüfung, dass diesem ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zusteht, mithin das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist, weil der Antragsteller entsprechend den unter 1. gemachten Ausführungen einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Fortsetzung seiner bereits während des laufenden Asylverfahrens begonnenen Berufsausbildung als zahnmedizinischer Fachangestellter hat (vgl. BayVGH, B.v.9.5.2018 – 10 CE 18.738 – juris Rn. 3; ausführlich dazu HessVGH, B.v.15.2.2018 – 3 B 2137/17 – juris Rn. 12; Schreiben des Bayerischen Innenministeriums vom 1.9.2016, S. 12, 26, 27; neues Schreiben des Bayerischen Innenministeriums vom 4.3.2019, S. 14, 32, 33). Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich der Kläger aktuell im letzten Ausbildungsjahr befindet, seine Ausbildung ausweislich der Akten Ende August 2019 abgeschlossen sein wird und die Behörde ohnehin schriftlich mitgeteilt hat, dass bis … August 2019 aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht erfolgen werden.
Ein Anordnungsgrund liegt auch im Hinblick auf die zu ersteilende vorläufige Beschäftigungserlaubnis vor. Der Antragsteller befindet sich bereits seit September 2016 in Ausbildung. Mit Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Bayerische Verwaltungsgericht München am … Oktober 2018 sowie mit Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers ist seine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG und damit wohl auch seine Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG erloschen (hierzu OVG RhPf, B.v.11.7.2017 – 7 B 11079/17 – juris Rn. 52). Jedenfalls durch Bescheid des Antragsgegners vom … Januar 2019 hat die Behörde in Ziffer 1 i.V.m. der Begründung des Bescheids zum Ausdruck gebracht, dass eine Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung nicht weiter bestehen soll. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller aktuell ohne rechtmäßige Beschäftigungserlaubnis in einem Ausbildungsverhältnis befindet. Allein aus dem Umstand, Rechtssicherheit für den Auszubildenden aber auch für den Ausbildungsbetrieb herzustellen und diesen nicht weiter der Gefahr einer Sanktionierung auszusetzen (vgl. §§ 98 Abs. 2a AufenthG, 404 SGB III), ist ein Anordnungsgrund im Hinblick auf eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis zur Fortführung der Ausbildung gegeben.
3. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf die laufende Ausbildung des Antragstellers zur Vermeidung schwerer, nachträglich nicht mehr zu behebender Nachteile und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, da der mit der Hauptsacheklage verfolgte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes (vgl. etwa VGH BW, B.v. 16.7.2018 – 11 S 1298/18 – juris – Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris – Rn. 31; a.A. OVG NW, B.v. 23.04.2018 – 18 B 110/18 – juris). In der vorliegenden Konstellation geht das Gericht zudem davon aus, dass dem Antrag auf Erteilung einer (vorläufigen) Beschäftigungserlaubnis neben der beantragten Ausbildungsduldung kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert in Sinn von § 39 Abs. 1 GKG zukommt (BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.1598 – juris – Rn. 19; BayVGH, B.v. 24.9.2018 – 10 CE 18.1825 – juris – Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.9.2018 – 10 CE 18.1800 – juris – Rn. 16; VGH BW, B.v. 9.7.2017 – 11 S 2090/17 – juris – Rn. 16).

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