Verwaltungsrecht

Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigte, Verfolgungsgefahr, Subsidiärer Schutzstatus, Befähigung zum Richteramt, Abschiebungsverbot, Beachtliche Wahrscheinlichkeit, Asylberechtigung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Verwaltungsgerichte, Aufhebung, Behördenakten, Widerrufsverfahren, Prozeßbevollmächtigter, Gemeinde, Dauerhaftigkeit, Mögliche Widerrufsgründe, Widerruf der Anerkennung, vorübergehender Aufenthalt, Prozeßkostenhilfeverfahren

Aktenzeichen  W 8 K 20.31270

Datum:
22.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7791
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 Halbsatz 2
AsylG § 25
AsylG § 72 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 72 Abs. 1 Nr. 1a
AsylG § 73 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2020 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzung für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Aus diesem Grund war der streitgegenständliche Bescheid im vollen Umfang aufzuheben. Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) war nicht zu entscheiden.
Vorab ist festzustellen, dass die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1a AsylG erloschen sind. Jedoch ergaben die neuen Erkenntnisse (Ausstellung eines iranischen Reisepasses, dreimalige Reise in den Iran) Anlass, in einem Widerrufsverfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG die – letztlich zu verneinde – Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anerkennung als Asylberechtigte und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen, weil die verfolgungsbegründenden Umstände weggefallen sind.
Die Voraussetzungen eines Erlöschens der Asylberechtigung sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (freiwillige Erneuerung eines Nationalpasses) bzw. nach Nr. 1a AsylG (freiwillige Rückkehr in das Verfolgerland und dortige Niederlassung) nicht gegeben sind.
Denn die Erlöschungsvoraussetzungen liegen nicht vor, wenn erforderliche Amtshandlungen in Deutschland vorzunehmen sind. Ebenso verhält es sich, wenn der Ausländer einen Pass verlängern lässt, um zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht kurzfristig in das Verfolgerland zurückzukehren. Denkbar sind auch Fälle, in denen der Asylberechtigte deshalb ins Herkunftsland reisen will, um Verwandten oder Freunden bei der Flucht zu helfen (BVerwG, U.v. 2.12.1991 – 9 C 126/90 – BVerwGE 89, 232 – juris Rn. 10). Auch wiederholte Reisen reichen nicht aus, sofern der Betreffende sich dort nicht dauerhaft niederlassen will, sondern nach nur vorübergehenden Aufenthalten in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt (HambOVG, B.v. 10.11.2000 – 1 Bf 223/98 – NVwZ 2001, Beilage Nr I 9, 110 – juris Rn. 27). Die Erlöschensvoraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein Asylbewerber aus einer moralischen bzw. sittlichen Zwangslage heraus die Reisen unternommen hat. Aber selbst wenn er sich freiwillig und ohne Verfolgungsfurcht in sein Heimatland begeben hat, genügt die Ausstellung eines Reisepasses nicht, sofern der Betreffende in seinem Heimatland keinen Schutz des Heimatstaates in Anspruch nimmt, der ihm aufgrund der Staatsangehörigkeit zusteht. Allein die Benutzung des nationalen Reisepasses für die Heimreise genügt nicht (VG Gießen, B.v. 27.9.2000 – 7 G 522/00 – juris).
Denn die Erlöschensvorschriften sind im Lichte des Art. 16a Abs. 1 GG und der Genfer Flüchtlingskonventioneinschränkungen auszulegen. Nicht jede Kontaktaufnahme eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings zu den Behörden seines Heimatstaates führt zum Erlöschen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Ausländer „ohne Not“ die rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat dauerhaft wiederherstellt und sich wieder in dessen schützende Hand begibt. Nicht ausreichend ist, wenn der Nationalpass etwa für Amtshandlungen wie etwa eine Eheschließung oder Scheidung erforderlich ist. Ein Fall der Schutzunterstellung wird meist auch dann nicht anzunehmen sein, wenn die Annahme des Nationalpasses dazu dienen bestimmt ist, seinem Inhaber die kurzzeitige Rückkehr in seinen Heimatstaat zu ermöglichen, um dort einer sittlichen Pflicht nachzukommen oder aber Verwandten oder Freunden zu helfen. Abzustellen ist auf die konkreten Umstände der Rückkehr im Einzelfall. Hierbei sind auch unter anderem die Dauer der Rückkehr, ihr Anlass, die Art und Weise der Einreise und des Aufenthalts und der Aufenthaltsort zu berücksichtigen. Weiter ist von einer Niederlassung nicht auszugehen, wenn sich der Betreffende nur vorübergehend in seinem Heimatland aufhält und seinen Aufenthalt nicht in der Absicht begründet, einen Wohnsitz zu nehmen und eine Existenz dort aufzubauen. Ein bloßer Besuchsaufenthalt, mag sich dieser auch über einen längeren Zeitraum erstrecken, unterfällt nicht dem Begriff der Niederlassung. Eine kurzfristige Reise, um kranke Verwandte zu besuchen, reicht regelmäßig nicht aus. Auch mehrfach wiederholte Einreisen und Aufenthalte genügen nicht. Anders verhält es sich bei mehrmaligen und längeren Aufenthalten in dem Verfolgerstaat aus anderen als sittlichen moralischen Gründen, z.B. aus geschäftlichen Gründen. Regelmäßige Besuche im Herkunftsland über eine längere Zeitdauer stehen einer Niederlassung insbesondere dann gleich, wenn Sozialleistungen und Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die normalerweise für Staatsangehörige des Herkunftslandes vorbehalten sind. Beweiskräftiges Indiz ist etwa eine behördlich genehmigte Einreise ins Herkunftsland in Verbindung mit einer ungefährdeten Ein- und Ausreise über offizielle Grenzübergangsstellen. Umgekehrt reicht der nur kurzfristige, etwa zwei Monate dauernde Aufenthalt im Herkunftsland nicht aus, wenn sich daraus nicht auf eine erhebliche nachteilige Änderung der dortigen Verhältnisse schließen lässt. Zwischen kurzfristigen und dauerhaften Aufenthalten ist zu differenzieren. Wer nur kurzfristig in den Herkunftsstaat eingereist ist, sich etwa dort versteckt gehalten hat und im Übrigen hinreichende Vorkehrungen gegen ein behördliches Bekanntwerden seines Aufenthalts getroffen hat, verliert nicht den Rechtsstatus (vgl. Fleuß in BekOK, AuslR, Kluth/Heusch, 28. Ed., Stand 1.1.2021, § 72 AsylG, Rn. 6 ff. und 13 ff.; Hailbronner, AuslR, 1. Update Oktober 2020, § 72 AsylG Rn. 8 ff., 16, 18, 21; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 72 AsylG Rn. 12 f.; Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 124. Lieferung 1.12.2019, § 72 AsylG Rn. 21 ff.; Marx, Komm. z. AsylG, 10. Aufl. 2019, § 72 AsylG Rn. 7 ff., 20 ff.).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist seitens der Klägerin nicht von einer dauerhaften Unterschutzsstellung unter den iranischen Staat auszugehen. Die Klägerin hat – wie nachfolgend noch ausführlich dargelegt wird – glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund einer sittlichen Verpflichtung dreimal in den Iran gereist ist und für diese vorübergehenden Aufenthalte den erneuerten iranischen Reisepass verwendet hat. Weiter liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Klägerin die Absicht gehabt hätte, sich abgesehen von den jeweiligen persönlichen familiären Gründen der einzelnen Reisen wieder dauerhaft im Iran niederzulassen. Die Beklagte ist auch selbst nicht von einem Erlöschen ausgegangen, sondern hat aufgrund der Umstände der neuen Erkenntnisse ein Widerrufsverfahren eingeleitet und den Widerruf der Anerkennung der Asylberechtigung sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgesprochen.
Allerdings liegen auch die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG nicht vor. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Erneuerung des Reisepasses sowie die mehrmalige Rückreise in den Heimatstaat Anlass gab, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Bei der Beurteilung kommt es jedoch auf die näheren Umstände und Beweggründe für die Reisen im Einzelfall an (OVG LSA, U.v. 26.1.2000 – A 1 S 174/99 – EzAR 214 Nr. 12 – juris).
Hat das Bundesamt die Anerkennung bzw. die Zuerkennung von sich aus ausgesprochen, so ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ergehens des bestandskräftigen An- bzw. Zuerkennungsbescheids auszugehen. Das Merkmal des Wegfalls der Umstände ist unionrechtskonform auszulegen. Voraussetzung ist, dass die Ursachen, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben, durch eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände beseitigt worden sind mit der Folge, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung als unbegründet angesehen werden kann. Die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, müssen als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Der Ausländer darf nicht mehr besorgen müssen, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Es ist zu prüfen, ob nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren (Fleuß in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 28. Ed., Stand 1.1.2021, § 73 AsylG Rn. 10 ff.).
Symmetrisch bzw. spiegelbildlich zur Wahrscheinlichkeitsprognose bei der Anerkennung ist eine qualifizierende Betrachtungsweise erforderlich. Sie verlangt eine Gewichtung und Abwägung aller Umstände und ihre Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonderen Menschen in der Lage des Betroffenen unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs und unter Berücksichtigung des Gedankens der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 24).
Der nachträgliche Wegfall der Verfolgungsgefahr kann auch seine Ursache in der Person des Betroffenen haben. Auch individuelle Umstände können eine derartige Änderung herbeiführen. So kann auch das Verhalten des Flüchtlings den Wegfall der Verfolgungsfurcht und den gleichzeitigen Wegfall der Verfolgungsgefahr dokumentieren, etwa bei einer (dauerhaften) Rückkehr in den Heimatstaat. Anders ist es jedoch, wenn der Betroffene sich aus schwerwiegenden familiären Gründen (Besuch des todkranken Vaters) ungeachtet einer weiter bestehenden Verfolgungsgefahr in den Herkunftsstaat begibt. Eine nur vorübergehende Rückkehr, etwa zum Zweck kurzer Familienbesuche, stellt noch kein zwingendes Indiz dar, gerade wenn es um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht geht. Zu betrachten sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, etwa auch, ob Verfolgungsmaßnahmen nach der Einreise ausbleiben. So können etwa mehrwöchige Aufenthalte im Heimatstaat, ohne dass es dort zu Einschränkungen und Schikane oder Repressalien gekommen ist, die Annahme veranlassen, dass die Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr besitzen (Hailbronner, AuslR, 1. Update Oktober 2020, § 73 AsylG Rn. 33 ff.; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 73 AsylG Rn. 6).
Bei der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung einerseits und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sachlage andererseits muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat muss eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahme auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dabei ist von einem einheitlichen Prognosemaßstab auszugehen. Mögliche Widerrufsgründe können dabei aus der Person des Flüchtlings begründet sein, etwa wenn er seine politische Überzeugung wechselt; auch ein Glaubenswechsel kann in Betracht kommen (Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 124. Lieferung 1.12.2019, § 73 AsylG Rn. 28 f, 45).
Da viele Flüchtlinge ungeachtet bestehender Sicherheitsrisiken in ihr Herkunftsland zurückkehren, ohne dass offiziell ein Wegfall der den Schutz rechtfertigenden Umstände erklärt worden ist, bestehen Bedenken gegen ein vorschnelles Einleiten staatlicher Widerrufsverfahren. Ein Flüchtlingsstatus darf nur dann beendet werden, wenn die Umstände, aufgrund deren der Flüchtling anerkannt worden ist, sich grundlegend und dauerhaft geändert haben. Die Änderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein und setzt das Fehlen einer begründeten Befürchtung voraus, Verfolgungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen darstellen. Die Beweislast, dass tatsächlich eine grundlegende dauerhafte Änderung der Umstände, aufgrund derer der Flüchtling anerkannt wurde, eingetreten ist, liegt bei der Behörde. Bleiben Zweifel und können Fragen nicht eindeutig beantwortet werden, darf der Status der Asylberechtigung bzw. als Flüchtling nicht entzogen werden. Die Behörde hat nachzuweisen, dass der Flüchtling auf Dauer sicher zurückkehren kann (Marx, Komm. z. AsylG, 10. Aufl. 2019, § 73 AsylG, Rn. 17 ff., 27, 45 ff.).
Die freiwillige, problemlose Rückkehr eines Ausländers in seinen Herkunftsstaat als angeblichen Verfolgerstaat für einen nicht völlig unbedeutenden Zeitraum wird oftmals die Annahme zulassen, dass ihm dort eine politische Verfolgung nicht mehr droht. Eine nur kurzfristige und/oder gegenüber den offiziellen Behörden geheimgehaltene Rückkehr wird dagegen einen solchen Schluss nicht rechtfertigen können. Einer nur vorübergehenden kurzzeitigen Rückkehr, insbesondere aus schwerwiegenden familiären Gründen – z.B. Besuch eines schwerkranken Familienangehörigen – oder Erfüllung einer sittlichen Pflicht – wie etwa um Verwandten oder Freunden bei der Flucht zu helfen – kann die Bedeutung einer freiwilligen Rückkehr nicht ohne Weiteres zugemessen werden (Hocks/Leuschner in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 73 AsylG Rn. 20; jeweils m.w.N.).
Ausgehend von dieser Rechtslage ist das Gericht nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls und auf der Basis des persönlichen Eindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass sich die Umstände grundlegend geändert haben und die Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigte und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben – konkret die Konversion vom Islam zum Christentum -, weggefallen sind, sondern dass der Klägerin weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung bei einer (dauerhaften) Rückkehr in den Iran droht.
Denn die Klägerin hat dargelegt, dass die Erneuerung des Reisepasses für die dreimalige Reise in ihr Heimatland aus familiären Gründen aufgrund einer sittlichen Verpflichtung notwendig gewesen ist. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie einmal im Rahmen ihrer Scheidung Kontakt mit der Iranischen Botschaft aufgenommen hat und ein weiteres Mal im Zuge der Erneuerung ihres Reisepasses. Sie sei wegen dem Reisepass einen Tag in München bei der Botschaft gewesen sei, um den Antrag und das Foto abzugeben.
Des Weiteren waren die Aufenthalte der Klägerin im Iran nach ihren glaubhaften Angaben auch nur – wie von vornherein geplant – vorübergehender Natur. Die erste Reise hat 29 bzw. 18 und die zweite Reise 53 bzw. 52 Tage gedauert, wie das Bundesamt schon anhand der Stempel im Pass der Klägerin ermittelt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur dritten Reise angegeben, sie habe vom 20. März 2020 bis 18. Juni 2020 gedauert; das sind 90 Tage. Die Klägerin hat zur letzten Reise beteuert, dass aufgrund der Corona-Beschränkungen wiederholt gebuchte Flüge storniert worden sind, so dass sich die ursprünglich geplante Rückreise verzögert und der Aufenthalt verlängert habe. Ausgehend davon liegen bei der Klägerin jeweils nur kurze Aufenthalte in ihrem Heimatland von mehreren Wochen bis höchstens zwei oder drei Monate vor. Das Gericht geht weiter davon aus, dass die Klägerin bei allen drei Reisen aus moralischen Gründen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht in ihr Verfolgerland Iran zurückgekehrt ist, weil es jeweils um verschiedene familiäre Probleme ging und sie ihren Verwandten helfen wollte, und zwar im ersten Fall dem Bruder und der Mutter, die durch den Bruder bedroht worden war. Im zweiten Fall sei die Reise wegen ihrer Tochter, die Opfer der häuslichen Gewalt gewesen sei, veranlasst gewesen. Im dritten Fall wollte die Klägerin ihrer kranken Mutter beistehen.
Konkret ging es bei der ersten Reise nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin um die Schizophrenie des Bruders, der – wie auch durch ein vorgelegtes Dokument belegt – durch einen Arzt stationär behandelt werden musste. Die Klägerin gab selbst an, sie habe Angst gehabt, weil sich ihr Bruder so verändert habe. Dies habe sich schon über zwei bis drei Jahre hingezogen gehabt. Sie habe dann erfahren, dass ihr Bruder der Mutter mit dem Tod bedroht, sich auch nackt ausgezogen und weiter gedroht habe, alles anzuzünden. Der Bruder habe mit der Mutter alleine in der Wohnung gelebt. Sie hätten keine Unterstützung bekommen und auch die Therapie nicht bezahlen können. Die Klägerin habe Ende Dezember 2018/Anfang Januar 2019 von den Problemen erfahren und sich um den Reisepass sowie um die Reise bemüht. Sie sei dann im Februar 2019 in den Iran gereist. Sie habe ihren Goldschmuck mitgenommen und im Iran verkauft.
Bei der zweiten Reise legte die Klägerin nachvollziehbar dar, dass ihre Tochter von deren Mann schlecht behandelt und auch geschlagen worden sei. Der Mann habe das gemeinsame Kind mitgenommen und ihre Tochter hinausgeworfen. Die Tochter sei für zwei Tage zu Freunden und dann weiter zur Mutter. Die Klägerin habe sich auch deshalb zur Hilfe aufgefordert gefühlt, weil sie es habe nicht mehr aushalten können, weil sie selbst häusliche Gewalt erfahren habe und zwangsverheiratet worden sei. Sie habe an sich selbst denken müssen.
Auch die dritte Reise sei durch eine moralische Notlage verursacht bzw. ausgelöst worden. Die Klägerin schilderte zu ihren Beweggründen, dass sie nicht habe anwesend sein können, als ihr Vater im Jahr 2016 gestorben sei. Ihr Vater sei seinerzeit vor seinem Tod sehr traurig gewesen, weil er die Klägerin habe nicht mehr sehen dürfen. Dieses Schicksal vor Augen habe sie der Mutter beistehen wollen, weil sie gedacht habe, die Mutter, die an Corona erkrankt gewesen sei, sterbe.
Die Klägerin gab weiter – insofern auch ehrlich – an, dass sie bei der jeweiligen Ein- und Ausreise mit ihrem eigenen iranischen Reisepass keine Probleme gehabt habe. Die Behörden seien wegen Corona beschäftigt gewesen. Weiter beschrieb die Klägerin, wie sie sich bewusst versteckt gehalten und unauffällig verhalten sowie mit christlichen Aktivitäten zurückgehalten habe. So brachte die Klägerin glaubhaft vor, sie habe bewusst nach Möglichkeit jeglichen Kontakt vermieden. Sie habe im Iran ein Kopftuch getragen, um nicht aufzufallen. Bei der ersten Reise habe sie ihren Schmuck verkaufen müssen. Sie sei im Übrigen nur bzw. oft zu Hause geblieben. Bei der zweiten Reise habe sie mit der Tochter mehr unternommen, sei aber auch sehr oft zu Hause geblieben und bei der dritten Reise sei sie überwiegend zu Hause geblieben, auch wegen der Corona-Quarantäne. Die Klägerin betonte wiederholt, es sei keine dauerhafte Rückkehr gewesen. Sie habe bewusst die sozialen Kontakte beschränkt, um nicht aufzufallen. Andere hätten auch Angst gehabt, mit ihr Kontakt aufzunehmen, weil sie im Ausland gelebt habe, um keine Probleme zu bekommen. Die Situation bei diesen Besuchen sei nicht vergleichbar mit einer dauerhaften Rückkehr in den Iran. Sie sei aus Angst und Sorge nur deshalb zurückgereist, um ihrer Familie zu helfen.
Die Klägerin hat darüber hinaus ihre christliche Glaubenseinstellung im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Anerkennungsbescheides vom 4. Oktober 2015, um dessen Widerruf es geht, nicht grundlegend geändert, sondern nach Überzeugung des Gerichts beibehalten. Dass der Klägerin bei den dreimaligen Reisen in den Iran nichts passiert ist, spricht nicht entgegen, weil sie sich bewusst mit christlichen Aktivitäten nach außen zurückgehalten und versteckt hat.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind für die Annahme einer Verfolgungsgefahr im Iran jedenfalls christliche Aktivitäten nach außen hin relevant, wie z.B. eine Missionierung oder eine Unterrichtung anderer Personen im Glauben. Ohne Außenaktivitäten wissen die Behörden nicht über die Konversion Bescheid und es besteht ihrerseits auch kein Verfolgungsinteresse. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zur Verfolgung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand Dezember 2020 vom 5.2.2021, S. 14 f.; BFA, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 29.1.2021, S. 44 ff., 48 ff. und vom 20.11.2020, S. 48 ff., 52 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10 – Iran, Situation von Christen vom 1.4.2020, S. 9 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran, Lage von im Ausland zum Christentum konvertierter Personen bei Rückkehr vom 16.1.2020).
Nach der Rechtsprechung ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass allein wegen einer bisherigen religiösen Betätigung oder gar schon wegen eines bloßen formalen Glaubenswechsels zum christlichen Glauben mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte. Erforderlich wäre vielmehr, dass eine konvertierte Person im Iran nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen, in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten, wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – entsprechend ihrer christlichen Prägung sonst aktiv nach außen zeigen will bzw. nur gezwungenermaßen, unter den Druck drohender Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichten würde. Die iranischen Behörden schätzen die Nachfluchtaktivitäten realistisch ein. Iranische Institutionen unterscheiden bei der Ahndung, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. Den iranischen Behörden ist bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben konvertieren, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. Der Glaubenswechsel muss weiter auf einer festen Überzeugung und einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel beruhen und nunmehr die religiöse Identität prägen. Der Betreffende muss eine eigene ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen haben und er muss auf der Basis auch gewillt sein, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben. Das Gericht muss überzeugt sein, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet (siehe zuletzt etwa ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.1.2021 – W 8 K 20.30746 – juris und BayVGH, B.v. 11.2.2021 – 14 ZB 20.31143 – juris; U.v. 29.10.2020 – 14 B 19.32048 – BeckRS 2020, 34047; B.v. 26.2.2020 – 14 ZB 19.31771 – juris; B.v. 16.1.2020 – 14 ZB 19.30341 – juris; B.v. 10.1.2020 – 14 ZB 19.30242 – juris; B.v. 9.5.2019 – 14 ZB 18.32707 – juris; B.v. 6.5.2019 – 14 ZB 18.32231 – juris sowie OVG NRW, B.v. 6.1.2021 – 6 A 3413/20.A – juris B.v. 19.2.2020 – 6 A 1502/19.A – juris; B.v. 2.1.2020 – 6 A 3975/19.A – juris; OVG SH, B.v. 11.11.2020 – 2 LA 35/20 – juris; U.v. 24.3.2020 – 2 LB 20/19 – juris; ThürOVG, U.v. 28.5.2020 – 3 KO 590/13 – juris; siehe auch Froese, NVwZ 2021, 43; jeweils m.w.N.).
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts den Eindruck erweckt, dass sie aus religiösen Gründen weiterhin das Bedürfnis hat, öffentlichkeitswirksam ihren Glauben nach außen auszuleben. Bei der Klägerin liegen ein ernsthafter und nachhaltiger Glaubenswandel und eine identitätsprägende Glaubensbetätigung aufgrund einer andauernden religiösen Prägung vor, die sich so verfestigt hat, dass es ihr ein Bedürfnis wäre, bei einer nicht nur kurzzeitigen vorübergehenden Rückkehr in den Iran den christlichen Glauben öffentlich auszuleben. Dem Gericht hat den Eindruck, dass die Klägerin nicht ohne große Gewissensnot dauerhaft auf öffentliche christliche Aktivitäten verzichten könnte.
Wie schon ausgeführt hat die Klägerin dargelegt, dass sie während ihrer drei Aufenthalte im Iran ihre Glaubensbetätigung nach außen bewusst unterdrückt und auch vermieden hat, soziale Kontakte einzugehen. Gleichzeitig hat sie aber im Stillen und Verborgenen ihre christliche Religion weiter ausgeübt, soweit es gefahrlos möglich gewesen war. Insbesondere legte die Klägerin dar, dass sie im Familienkreis auch missioniert habe. Bei der zweiten Reise sei sie von einer Schwester besucht worden und habe deren Tochter, die Nichte, missioniert. Bei der dritten Reise habe sie des Weiteren mit einer anderen Schwester gesprochen, die sie sonst immer ignoriert habe. Diese sei aber irgendwie krank geworden. Sie, die Klägerin, habe sehr emotional reagiert und habe einen Anruf bekommen und die Schwester habe sie besucht. Sie habe der Schwester die Bibel auf deren Handy gedownloadet. Die letztgenannte Schwester bei der dritten Reise sei sehr islamisch religiös geprägt gewesen. Sie bete aber nun nicht mehr nach dem Islam. Sie habe der Schwester bewusst diese App vorgeschlagen, damit diese immer so schnell reagieren und sich gegebenenfalls diese installieren könnte. Auch die Nichte habe positiv reagiert. Sie, die Klägerin, habe erzählt bekommen, dass deren Leben leichter geworden sei. Denn die Nichte sei auch schon ein paar Mal in der Türkei gewesen und habe dort Kirchen besucht.
Die Klägerin gab weiter an, dass sie im Übrigen ihren christlichen Glauben nicht habe so leben können, wie sie dies in Deutschland tue und wie es ihre christliche Verpflichtung sei. Es gehe nicht nur um den Sonntag, sondern sie sei die ganze Zeit Christin. Sie wolle wie eine Christin leben und ihren Glauben nicht verheimlichen. Sie müsse nach ihrem Glauben auch missionieren und müsse weitergeben, was sie wisse. In einem Spruch von Jesus Christus heiße es, man solle sein Licht nicht verstecken, sondern solle es aufdecken. Es sei ihr Wunsch, dass die anderen auch ihren Weg finden würden und zum Licht kommen würden. Die Klägerin erklärte weiter, im Iran dürfe man seinen christlichen Glauben nicht öffentlich leben. Sie als Christen aber dürften ihren Glauben nicht verleugnen. Jesus Christus sage: „Wer ihn verleugnet, der werde auch vor dem Schöpfer verleugnet.“ Die Klägerin stellte weiter die rhetorische Frage, ob es nicht toll sei, wenn ihr Sohn zu ihr komme und sie bitte, ob sie nicht für dessen Kumpel bete, der sich umbringen wolle.
Die Klägerin schilderte glaubhaft ihre aktuellen christlichen Aktivitäten in Deutschland. Sie erklärte, sie sei immer noch bei der christlichen Gemeinde in H* … Sie sei seit 2013 dort. Jetzt mit Corona sei es natürlich weniger, wobei anzumerken ist, dass der Klägerin nicht angelastet werden kann, wenn sie aufgrund der Corona-Beschränkungen in Deutschland ihren christlichen Aktivitäten – ebenso wie die anderen Christen in Deutschland – nicht in sonst gewohntem Umfang nachgehen kann.
Die Klägerin gab an, sie sei aktuell sowohl online als auch offline bei Telegramm und WhatsApp mit der christlichen Gemeinde verbunden. Dies sei die deutsche Gemeinde. Außerdem stehe sie online noch mit einer persischen Gemeinde in Verbindung. Sie habe auch an christlichen Riten teilgenommen. Die iranische Gemeinde sei aber aktuell geschlossen. Sie, die Klägerin, sei mit dem Vertreter der deutschen Gemeinde einmal in der Woche am Sonntag in Kontakt. Über Google-Meet würden sie einen Link bekommen und dann würde das online stattfinden. Außerdem stehe sie in Kontakt mit einem Vertreter der persischen Gemeinde, der auch in H* … wohne.
Die Klägerin betonte wiederholt, dass sie sich während der vorübergehenden Aufenthalte im Iran bewusst zurückgehalten habe, dass dies aber beim dauerhaften Aufenthalt im Iran nicht möglich sei, weil man dort seinen Glauben nicht öffentlich leben dürfe. Im Iran sei die Teilnahme an Gottesdiensten ebenso verboten, wie andere auf das Christentum aufmerksam zu machen. Die Probleme würden erst dann auftreten, wenn sie anfange, im Iran zu arbeiten und Freunde zu besuchen oder Kontakt mit anderen aufzunehmen.
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass einem Gläubigen nicht als Nachteil entgegengehalten werden kann, wenn er aus Furcht vor einer Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität der Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25, § 3 AsylVfG Nr. 19, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 47, Berlit, juris PR BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anm., InfAuslR 2013, 308).
Das Gericht kann nach alledem nicht feststellen, dass die Umstände, die seinerzeit zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, weggefallen sind, geschweige denn, dass beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Klägerin bei einem dauerhaften Aufenthalt und beim zu erwarteten Ausleben ihres christlichen Glaubens mitentsprechender Außenwirkung nicht verfolgt würde.
Nach alledem waren die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides mangels Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG aufzuheben. Infolgedessen besteht auch kein Anlass für eine weitere Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder über sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass die Nrn. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides ebenfalls aufzuheben waren (vgl. § 73 Abs. 3 AsylG). Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) war nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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