Verwaltungsrecht

Fremdenverkehrsbeitragspflicht im Zusammenhang mit Fremdenverkehr

Aktenzeichen  4 B 14.2227

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 113892
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 6

 

Leitsatz

1. Vom unmittelbaren Geschäft mit den Fremden entferntere Glieder einer Vertragskette können ausnahmsweise dann fremdenverkehrsbeitragspflichtig sein, wenn die dortige wirtschaftliche Betätigung nach dem jeweiligen Vertragsinhalt noch einen direkten spezifischen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr aufweist.
2. Ein fremdenverkehrsbeitragsrechtlich relevanter Vorteil kann auch beim Eigentümer eines Grundstücks vorliegen, der die Nutzungsziehung an seinem Grundstück durch Einräumung eines Nießbrauchsrechts gegen Entgelt abgegeben hat.

Verfahrensgang

RN 4 K 13.932 2014-04-01 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. April 2014 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 14. Dezember 2012 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013 erhalten hat, zu Recht abgewiesen. Durch diese Bescheide ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO):
1. Rechtsgrundlage für die angegriffenen Beitragsbescheide ist Art. 6 KAG in Verbindung mit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung (FVBS) der Beklagten. Nach Art. 6 Abs. 1 KAG können Gemeinden von Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Gemäß Art. 6 Abs. 2 KAG bemisst sich die Abgabe nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen. In § 2 Abs. 1 FBVS hat die Beklagte festgelegt, dass durch den Beitrag der Vorteil abgegolten wird, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres mittelbar oder unmittelbar erwächst.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausführlich und zutreffend dargelegt, dass unmittelbare Vorteile solche aus direktem Geschäftsverkehr mit den Fremden sind, während mittelbare Vorteile solche sind, die aufgrund von Geschäften mit denen entstehen, die unmittelbare Vorteile ziehen. Ein mittelbarer Vorteil erfordert danach, dass die Tätigkeit, aus der er hergeleitet wird, in direktem Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats besteht bei denjenigen, die Geschäfte (nur) mit den am Fremdenverkehr mittelbar Beteiligten tätigen (dritte oder noch weiter entfernte Glieder in der Vertragskette), dieser Zusammenhang wegen dann fehlender oder zu schwacher Beziehung zum Fremdenverkehr in der Regel nicht mehr (vgl. BayVGH, U.v. 18.3.1998 – 4 B 95.3470 – juris, für den Fall der Vermietung leerer Räume ohne Zweckbindung; B.v. 4. 10. 2002 – 4 ZB 02.583 – juris, Vermietung von Räumen an eine Bank; B.v. 7.7.2005 – 4 ZB 05.521 – juris, fehlende spezifische Beziehung zum Fremdenverkehr für einen Energielieferanten; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 17.1.2014 – 6 A 10919/13 – juris Rn. 14 für einen nur im dritten Glied begünstigten Weinlieferanten; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2011, Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge § 11 Rn. 82 mit Hinweis auf NdsOVG, U.v. 22.11.2010 – 9 LC 393/08 – juris Rn. 49). Gemeinsam ist diesen Fällen, dass wegen eines nicht fremdenverkehrsspezifischen Geschäftsinhalts bei mehrstufigen Vertragsverhältnissen kein bestimmter Prozentsatz der Einnahmen dem Fremdenverkehr zuzurechnen ist (vgl. dazu Lichtenfeld, a.a.O., Rn. 81) und die Zuordnung bei zunehmender Entfernung zum unmittelbaren Geschäft mit den Fremden immer undeutlicher wird.
Das Verwaltungsgericht hat weiter unter Betonung des Aspekts des typischen und offensichtlichen Zusammenhangs des mittelbaren Vorteils mit dem Fremdenverkehr dargestellt, dass ausnahmsweise auch dritte (oder weitere) Glieder in einer Vertragskette dann zum Beitrag heranzuziehen sind, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung gleichwohl noch in direktem Zusammenhang zum Fremdenverkehr steht, also aus diesem noch einen entsprechenden erkennbaren Sondervorteil ziehen. In solchen Fällen ist es unerheblich, ob die Kette der Verträge, welche die Beziehungen zwischen den Fremden und dem Vorteil Ziehenden vermitteln, länger ist als sonst üblich (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.1998 – 4 B 95.2592 – BeckRS 1997,18899: Vermietung von Appartements zu Kurzwecken, Heranziehung des Eigentümers auch dann, wenn noch mehrere Miet- bzw. Pachtverhältnisse zwischengeschaltet sind).
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht aufgrund des Inhalts und Gegenstands der im vorliegenden Fall abgeschlossenen Verträge (jeweils Vorteilsziehung aus der Nutzung von Quellwasser für ein Heilbad) die Anwendbarkeit dieser Ausnahme auf den vorliegenden Fall bejaht. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits in der Präambel des Nießbrauchsvertrages von 1966 der klare Fremdenverkehrsbezug der überlassenen Nutzungsmöglichkeit betont wird („^tragfähige Basis für eine Nutzung des Thermalwassers zum Wohle F. und seiner Gäste^“). Der alleinige Zweck der Überlassung des Nießbrauchsrechts bestand und besteht darin, den Betrieb des Thermalbads auf den fraglichen Grundstücken zu ermöglichen. Schon das bei den Behördenakten befindliche Deckblatt dieses Vertrages spricht vom „Dauernutzungsvertrag für die staatlich anerkannte Heilquelle F.“. Dieser Heilbad-Betrieb ist, wie die von der Beklagten vorgelegten Zahlen veranschaulichen, nahezu ausschließlich fremdenverkehrsbezogen. Die Fremdenverkehrsbezogenheit ändert sich mit den weiter daran anschließenden Vertragsverhältnissen nicht, sie wird lediglich gleichsam durchgereicht. Vor diesem Hintergrund ist es – ähnlich wie in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 17.1.1998 (a.a.O.) – unerheblich, dass die Kette der Verträge, welche die Beziehungen zwischen den Fremden und dem Vorteil Ziehenden vermitteln, länger ist als sonst üblich. Dabei ist auch unerheblich, dass der Kläger, wie vom Verwaltungsgericht dargestellt, bezüglich der von der Beklagten selbst betriebenen Therme drittes Glied der Vertragskette und beim Weiterverkauf von Wasser durch die Beklagte an andere Hotels (Wasserhäuser) viertes Glied der Vertragskette ist. Aus diesem Grund ist für den Senat auch nicht ersichtlich, warum die Widerspruchsbehörde den Vorteilssatz wegen des Wasserweiterverkaufs durch die Beklagte abgesenkt hat.
Die Argumente der Klägerseite gegen das vorgenannte Ergebnis greifen nicht durch:
a) Der Einwand, dass in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten nur von „Vorteilen“ die Rede sei, während in Art. 6 Abs. 2 KAG sich die Abgabe nach „besonderen“ Vorteilen bemesse, ist unbehelflich. Durch das Wort „besonderen“ in Art. 6 Abs. 2 KAG wird nämlich mit Blick auf den vorhergehenden Absatz dieser Norm kein neuer einengender Vorteilsbegriff definiert, der sich etwa von dem Vorteilsbegriff des Art. 6 Abs. 1 KAG unterscheiden würde. Art. 6 Abs. 2 hebt mit dem Wort „besonderen“ lediglich noch einmal den Zusammenhang der wirtschaftlichen Vorteile der Abgabepflichtigen mit dem Fremdenverkehr hervor. Es ist deshalb kein Rechtsfehler, wenn die Satzung von bloßen „Vorteilen“ spricht und sich damit an den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 KAG anlehnt. Die Frage, ob noch ein hinreichender Zusammenhang zwischen Vorteil und Fremdenverkehr besteht, wird bei der Prüfung eines nur mittelbaren Vorteils geklärt.
b) Für die Frage des fremdenverkehrsbeitragspflichtigen Vorteils ist es auch unerheblich, dass der Kläger der Thermalbad F. GmbH ein Nießbrauchsrecht nach § 1030 Abs. 1 BGB eingeräumt hat. Nach dieser Vorschrift kann eine Sache (hier: das klägerische Grundstück) in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Daraus, dass bei einer solchen Vertragsgestaltung nicht mehr der Kläger selbst Nutzungen aus dem Grundstück zieht, kann beitragsrechtlich aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Kläger kein relevanter Vorteil verbleibt. Damit würde die zivilrechtliche Frage der Berechtigung zur tatsächlichen dinglichen Nutzungsziehung mit der beitragsrechtlichen Frage des Eintritts eines wirtschaftlichen (ggf. nur mittelbaren) Vorteils in unzulässiger Weise vermengt. Der Vorteil des Klägers liegt in dem Entgelt, das er für die Einräumung des Nießbrauchsrechts an seinem Grundstück erhält. Dass er im Unterschied zu einem Vermieter das dem jeweiligen Dritten eingeräumte Nutzungsrecht nicht nur schuldrechtlich, sondern in der Form des Nießbrauchs dinglich eingeräumt hat, ist fremdenverkehrsbeitragsrechtlich ohne Bedeutung. Dass – hypothetisch – auf dem Grundstück auch andere Nutzungen möglich wären, ändert an der derzeitigen Beitragspflichtigkeit nichts, weil es auf die derzeit ausgeübte und durch die jeweils abgeschlossenen Verträge ermöglichte (und auch beabsichtigte) konkrete Nutzung ankommt.
c) Die Tatsache, dass der Kläger statt der früher vereinbarten mengenmäßigen Vergütung für die jeweilige Menge des aus der Quelle entnommenen (Über-) Wassers nach einem Schiedsgerichtsspruch (vom 12.2.1988) einen Pauschalbetrag erhält und deswegen seine Einnahmen – abgesehen von Änderungen durch eine Wertsicherungsklausel – nicht mehr abhängig vom Wasserverbrauch in den Bädern schwanken, ist ebenfalls für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages nicht ausschlaggebend. Auch ein monatlich fester Betrag kann – wie etwa bei einem Vermieter, der Räumlichkeiten an eine Gastwirtschaft zu einem festen Mietzins vermietet – einen ausreichenden Fremdenverkehrsbezug aufweisen.
d) Die Höhe des Vorteilssatzes ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall lediglich ein Vorteilssatz von 63%. Auf diesen Wert hat ihn die Widerspruchsbehörde durch den Widerspruchsbescheid vom 23. April 2013 von ursprünglich 98% herabgesetzt. Der Senat folgt nicht den Einwänden der Klägerseite, wonach die Beklagte den von ihr angesetzten Wert nur willkürlich „gegriffen“ habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Zahlenwerk der Beklagten auf bloßen Annahmen beruhe und daher keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung abgeben könne. Möglich und erforderlich seien stattdessen etwa genaue Erhebungen bezüglich des Herkunftsortes der Besucher der Thermen. Damit kann er jedoch nicht durchdringen.
Der streitgegenständliche Vorteilssatz von 63% ist nicht zu beanstanden, weil er noch von einer Tatsachengrundlage und plausiblen Annahmen der Beklagten getragen ist. Dass es möglich wäre, durch aufwändige statistische Erhebungen und deren Auswertung genauen Aufschluss darüber zu erhalten, wie hoch der Anteil gemeindeangehöriger Besucher in den Thermen tatsächlich ist, hat nicht zur Folge, dass eine teilweise auf Schätzungen beruhende Festlegung der Höhe des Vorteilssatzes rechtswidrig wäre. Denn zu derartigen personalaufwändigen Erhebungen sind weder die Betreiber der jeweiligen Bäderbetriebe (hier für die Therme I die Beklagte selbst) verpflichtet, noch die Beklagte als die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Körperschaft. Auch etwa Gastwirte oder Verkäufer von Backwaren müssen (und wollen) nicht jeden Kunden präzise nach seiner Herkunft und dem Zweck seines Besuches befragen. Ein derartiges Vorgehen wäre im täglichen Geschäftsbetrieb nur mit hohem zeitlichem Aufwand leistbar und würde von den Gästen nicht akzeptiert. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass ein Vorteilssatz im Wege der Schätzung ermittelt werden kann. Dies ist insbesondere auch mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (BayVerfGH, E.v. 21.10.1960 – Vf. 24-VII-59 – VerfGH 13, 127/132). Die Legitimation für eine Schätzung des Vorteilssatzes ergibt sich gerade daraus, dass es praktisch kaum möglich und angesichts des Aufwandes vor dem Hintergrund der zu erzielenden Einnahmen nicht wirtschaftlich ist, die dem einzelnen aus dem Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile exakt zu ermitteln und die Geschäfte mit Fremden und Ortsansässigen jeweils präzise gesondert zu erfassen. Bei der Schätzung ist derjenige Betrag festzustellen, der bei Berücksichtigung aller Umstände die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Die Schätzung ist dabei nicht dem Bereich der Ermessensausübung, sondern der Tatsachenfeststellung zuzurechnen; sie unterliegt daher der vollen gerichtlichen Nachprüfung (st. Rspr. des BayVGH – vgl. U.v. 9.5.1984 – 4 B 82 A.1097 – BayVBl 1985, 244 ff.; v. 27.7.1992 – 4 B 89.2805 – U.v. 5.12.2006 – 4 B 05.3119 – juris Rn. 28; B.v. 1.2.2007 – 4 ZB 06.167 – juris Rn. 7). Das Gericht überprüft demgemäß, ob die Schätzung der einzelnen Vorteilssätze von einer plausiblen Tatsachengrundlage getragen ist. Ausreichend – aber auch notwendig – ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Gewinnen in Höhe der festgesetzten Vorteilsätze.
Hiervon geht auch die Beklagte aus, wenn sie in § 3 Abs. 3 ihrer FVBS vorsieht, dass die Schätzung des fremdenverkehrsbedingten Vorteils insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, der Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, der Betriebsweise und der Zusammensetzung des Kundenkreises zu erfolgen hat. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren die zugrundeliegenden Zahlen und die Überlegungen ihrer Schätzung mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 vorgelegt und damit nachvollziehbar gemacht (Bl. 116 ff. der VGHAkte). Sie hat die Gast- und Übernachtungsstatistik jeweils differenziert nach Übernachtungsbezirken ausgewertet und eine Übersicht der Übernachtungs- und Tagesgäste erstellt, wobei sie in nicht zu beanstandender Weise Gäste, die unter 3 Jahre alt sind, ausgeblendet hat, weil diese keinen Zutritt in die Thermalbäder haben. Die vom Kläger pauschal angegriffenen Annahmen der Beklagten (etwa dass davon ausgegangen wird, dass sich rund 97% der Tagesgäste im Kerngebiet aufhalten; dass speziell der Besuch der Thermen im Gebiet der Beklagten einen so hohen Stellenwert hat, dass angenommen wird, 98% der Gäste würden auch die Thermen besuchen; dass bei den Tagesgästen nur die Innerorts-Besucher die Thermen zu 95% aufsuchen; dass differenzierte Annahmen dazu getroffen werden, wie viele Gemeindeeinwohner in welcher Altersklasse wie oft die Thermen besuchen) sind nicht zu beanstanden und werden auch vom Kläger nicht mit anderen, auf tatsächliche Zahlen gestützte plausiblere Annahmen in Frage gestellt. Die Beklagte kommt aufgrund ihrer auf Übernachtungszahlen und Annahmen für die Schätzung basierenden Überlegungen auf einen Anteil der Gemeindeeinwohner an den Besuchen in den Thermen von 0,55% und in der Folge auf einen daraus berechneten Vorteilssatz von 99,60%, wovon sie offensichtlich noch einen Sicherheitsabschlag abgezogen hat und damit zu dem Ergebnis von 98% gelangt ist. Dieser Vorteilssatz ist dann im Widerspruchsverfahren zugunsten des Klägers weiter abgesenkt worden. Selbst wenn man bei einzelnen Annahmen der Beklagten noch etwas größere Abschläge fordern wollte (etwa bei den Annahmen zum Thermenbesuch durch Tagesgäste, ohne dass dies jedoch derzeit durch Zahlenmaterial belegbar oder plausibler zu begründen wäre), ist jedenfalls rechnerisch ein Vorteilssatz von unter (den hier streitgegenständlichen) 63% nicht ansatzweise zu erreichen.
e) Von einer Verwirkung des Abgabenerhebungsrechts aufgrund des Umstands, dass in früheren Jahren die Fremdenverkehrsabgabe vom Kläger nicht erhoben wurde, kann hier nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass die Beklagte in keiner Weise positiv den Eindruck vermittelt hat, es würde auch für 2008 (oder die Folgejahre) auf die Erhebung der Abgabe verzichtet werden. Aus der bisherigen bloßen Untätigkeit der Abgabengläubigerin kann der Kläger keine lebenslange Abgabenbefreiung herleiten. Die Frage, für welche Jahre eine bisher untätige Abgabengläubigerin noch Abgaben erheben kann, ist vielmehr eine Frage der Festsetzungsverjährung.
2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben