Verwaltungsrecht

Gemeindliche Zugangsregelung zu einer öffentlichen Einrichtung

Aktenzeichen  4 CE 19.176

Datum:
24.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2019, 1072
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GO Art. 21
VwGO § 123

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 4 E 19.92 2019-01-24 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die am 24. Januar 2019 eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Räumungsurteil des Amtsgerichts Weißenburg abgelehnt wurde, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller kann sich nicht auf einen für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch berufen.
Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dem Holzlagerplatz der Antragsgegnerin um eine öffentliche Einrichtung gemäß Art. 21 GO handelt, deren Nutzung in der Vergangenheit auf der Grundlage eines – mit dem Abschluss des jeweiligen Überlassungsvertrags konkludent erlassenen – begünstigenden Verwaltungsakts erfolgt ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergäbe sich daraus entgegen der Auffassung des Antragstellers kein vom (Fort-)Bestand des zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses unabhängiges Recht auf tatsächliche Benutzung.
Schließt eine Gemeinde mit den Benutzern einer öffentlichen Einrichtung einen zivilrechtlichen Vertrag über den Inhalt des Benutzungsverhältnisses und die daraus folgenden Rechte und Pflichten, so begründet die vorherige öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung grundsätzlich noch kein unmittelbares Benutzungsrecht, sondern nur einen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags und damit auf Benutzung gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Ein zum Kreis der prinzipiell nutzungsberechtigten Personen gehörender Gemeindeangehöriger kann also, auch wenn ihm – auf der ersten Stufe – die grundsätzliche Nutzungsberechtigung zugesprochen wurde, die Einrichtung jedenfalls solange nicht tatsächlich in Anspruch nehmen, als er nicht – auf der zweiten Stufe – den entsprechenden Vertrag unterzeichnet (und danach etwa geschuldete Vorleistungen erbracht) hat. Die Möglichkeit der konkreten Inanspruchnahme des abstrakten Nutzungsrechts hängt somit in den Fällen der zweiaktigen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens von dem rechtswirksamen Zustandekommen der zivilrechtlichen Vereinbarung ab. Das Gleiche muss – spiegelbildlich gesehen – für die Beendigung der Gebrauchsüberlassung gelten. Wird die zivilrechtliche Vereinbarung, etwa wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Benutzers, von der Gemeinde gekündigt, so endet damit zwangsläufig auch das darauf beruhende Nutzungs- und Besitzrecht. Eines die öffentlich-rechtliche Zulassung beseitigenden „actus contrarius“ bedarf es dazu nicht; der ursprüngliche (ausdrücklich oder konkludent erlassene) Zugangs-Verwaltungsakt stellt keine Dauerregelung dar, sondern hat sich mit dem einmal erfolgten Abschluss der zivilrechtlichen Nutzungsvereinbarung erledigt (a. A. wohl BayVGH, B.v. 10.10.2012 – 12 CE 12.2170 – NJW 2013, 249).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antragsteller sich nach der durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigten Kündigung des bisherigen zivilrechtlichen Überlassungsvertrags nicht auf einen aus Art. 21 GO fortbestehenden Zugangsanspruch berufen kann, durch den die Antragsgegnerin an der Vollstreckung des zu ihren Gunsten ergangenen zivilgerichtlichen Urteils gehindert werden könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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