Verwaltungsrecht

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (verneint), Anforderungen an fachärztliches Attest

Aktenzeichen  1 ZB 22.30271

Datum:
7.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13310
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG §§ 60 Abs. 5, 60a Abs. 2c S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 10 K 17.46802 2022-02-15 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie nicht klärungsbedürftig oder einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2018 – 1 B 38.18 – juris Rn. 2; B.v. 24.4.2017 – 1 B 22.17 – NVwZ 2017, 1204; BayVGH, B.v. 14.5.2018 – 15 ZB 18.31013 – juris Rn. 8). Mit dem Zulassungsantrag sind die einzelnen Voraussetzungen darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), d.h. es ist in Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung näher auf sie einzugehen (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.1994 – 2 BvR 719/93 – InfAuslR 1995, 15).
Die mit dem Zulassungsantrag gestellte Frage,
ob die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch dann möglich ist, wenn das durch das erkennende Gericht zugrunde gelegte Attest nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG entspricht,
genügt diesen Anforderungen nicht.
Zwar hat das Verwaltungsgericht unabhängig davon, ob die vorgelegten ärztlichen Berichte die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG erfüllen, darauf abgestellt, dass nach den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichten und Attesten, der Befragung der rechtlichen Betreuerin des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie dem Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger verschaffen konnte, ein begründeter Ausnahmefall, der nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot rechtfertigt, vorliegt. Die vorgelegten ärztlichen Berichte müssen jedoch auch im Rahmen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG erfüllen, wenn sich der Ausländer auf eine Erkrankung beruft, aufgrund derer er im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 72; B.v. 5.4.2019 – 8 ZB 18.33333 – juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 13.3.2020 – 9 LA 46/20 – juris Rn. 14).
Vorliegend fehlt es jedoch an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit über den Einzelfall hinaus. Die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem ist nicht klärungsbedürftig. Mit geübter Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kann die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2011 – 10 B 4.11 – juris Rn. 2).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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