Verwaltungsrecht

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren – Posttraumatische Belastungsstörung

Aktenzeichen  10 ZB 17.30723

Datum:
17.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1331
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 138 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst auch die Würdigung des Vorbringens im Verfahren und die Bewertung ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder die Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3 Soweit der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zur adäquaten medizinischen Behandlung seiner Depression in Nigeria rügt, kann dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es dem Gericht, ordnungsgemäßen und beachtlichen Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Hieran fehlt es, wenn nur ein bedingter Beweisantrag gestellt wird. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 K 16.30699 2017-05-03 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten weiter, das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG) vorliegt bzw. hinreichend dargelegt ist.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 3).
Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Richter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss. Es handle sich dabei um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung, dass der Sachverhalt, auf dem das Trauma beruhe, tatsächlich auch so stattgefunden haben müsse, auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (9 ZB 12.30293) berufe, die von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (A 1 K 1220/19) und von einem Beschluss des 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (13a ZB 13.30097) abweiche.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört – auch in schwierigen Fällen – zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 – 19 A 2166/11.A – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 – 13 A 1138/04.A – juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.; vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 13; B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 7).
Aus der angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.5.2013 – 13a ZB 13.30097) ergibt sich insoweit nichts anderes. Zunächst ist festzustellen, dass die genannte Entscheidung, soweit sie wörtlich zitiert wird, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung eines Beweisantrags betrifft, während vorliegend der Zulassungsantrag auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird. Aber auch insoweit ist der Beschluss vom 14. Mai 2013 nicht aussagekräftig, weil daraus ersichtlich ist, inwiefern sich das Erstgericht tatsächlich über fachärztliche Stellungnahmen hinweggesetzt hatte. Jedenfalls hat sich im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht differenziert mit den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt und die Psychotherapeutin des Klägers zu seiner Erkrankung als sachverständige Zeugin vernommen. Diese hat dabei ausdrücklich erklärt, dass sie die Angaben des Klägers nicht auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft habe. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es die Verfolgungsgeschichte des Klägers für „vollkommen unglaubwürdig“ hält (S. 15/18 UA). Ungeachtet der offensichtlichen Ungereimtheiten und unauflösbaren Widersprüche der Aussagen des Klägers zu den Gründen seiner Flucht und zum Reiseweg hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass er erstmals zwei Jahre nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik von psychischen Problemen berichtet hat und sich nach den Aussagen der sachverständigen Zeugin sein Zustand immer dann verschlechterte, wenn er einen Brief vom Landratsamt erhalten habe, in dem es um sein Bleiberecht ging.
Die zitierte Passage aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 27.9.2007 – 2 BvR 1613/07) vermag die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht zu begründen, da sich das fachärztliche Gutachten – anders als im vorliegenden Fall – mit der Glaubhaftigkeit der Einlassungen des dortigen Klägers auseinandergesetzt hatte, ohne dass das Verwaltungsgericht darauf eingegangen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 26).
Das angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg verhält sich zu der hier als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage nicht. Es stellt lediglich fest, dass trotz des nicht glaubhaft geschilderten Fluchtgeschehens eine psychische Erkrankung vorliegt, die im Heimatland nicht behandelt werden kann, und daher ein Abschiebungsverbot besteht.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung seines bedingten Beweisantrags in den Entscheidungsgründen sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Hieran fehlt es aber, wenn – wie hier – nur ein bedingter Beweisantrag gestellt wurde (BeckOK AuslR/Seeger AsylG § 78 Rn. 31).
Die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags kann nur dann eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird (Bergmann/Dienelt AuslR, 11. Aufl. 2016, AsylG; § 78 Rn. 30). Denn bei einem behaupteten Verstoß gegen die gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) handelt es sich schon nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 9).
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 20. Juni 2016 vorsorglich beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er unter einer psychischen Erkrankung in Form einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, weiterhin dringend psychiatrisch und psychotherapeutisch behandlungsbedürftig ist und ein Abbruch der Behandlung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Kläger bringt im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht habe diesen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Ihm sei dadurch verwehrt worden, wesentlichen Prozessstoff an das Gericht heranzutragen. Darauf könne die Entscheidung des Gerichts auch beruhen, weil die Rückführung des Klägers in sein Heimatland nicht verantwortbar sei. Es sei offenkundig, dass eine adäquate Behandlung in Nigeria nicht möglich sei.
Mit diesen Ausführungen erfüllt der Kläger jedoch nicht die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Er legt nicht hinreichend dar, welchen entscheidungserheblichen Prozessstoff er durch die seiner Auffassung nach fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags nicht vortragen konnte und dass die Entscheidung des Gerichts darauf beruht.
Das Gericht hat seine Entscheidung zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG damit begründet, dass das Vorbringen des Klägers zum belastenden Ereignis, das die PTBS ausgelöst haben soll, nicht glaubhaft bzw. glaubwürdig sei. Bezüglich der depressiven Erkrankung ist es davon ausgegangen, dass bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine wesentliche Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr zu erwarten sei, weil die bestehende Erkrankung auch in Nigeria behandelt werden könne.
Das Gericht hat zu Recht von der Einholung des beantragten Gutachtens abgesehen, weil dieses Gutachten bezüglich der entscheidungserheblichen Tatsachen keine weitere Sachaufklärung hätte leisten können und dem Kläger dadurch nicht verwehrt worden ist, weiteren wesentlichen Prozessstoff vorzutragen.
Die Beantwortung der Frage, ob das Vorbringen des Klägers zum belastenden Ereignis glaubhaft ist, ist nicht Gegenstand eines psychiatrischen Fachgutachtens zum Vorliegen einer PTBS, sondern – wie oben dargelegt – ausschließlich Sache des Tatrichters. Die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vernommene sachverständige Zeugin hat ausdrücklich bestätigt, dass sie die Angaben des Klägers nicht auf Glaubwürdigkeit geprüft habe. Eine derartige Glaubwürdigkeitsprüfung wäre auch in einem fachärztlichen Gutachten nicht vorgenommen worden bzw. das Gericht wäre nicht daran gebunden.
Soweit der Kläger ausführt, eine adäquate medizinische Behandlung seiner Depression sei in Nigeria – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht möglich, rügt er, ohne dass dies die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht dargelegt, weil sich ein psychiatrisches Fachgutachten zur Frage, ob diese Erkrankung in Nigeria so behandelt werden kann, dass keine wesentliche Verschlimmerung eintritt, nicht verhalten hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2017 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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