Verwaltungsrecht

Hausverbot für die Diensträume des Polizeiärztlichen Dienstes

Aktenzeichen  5 CS 16.488

Datum:
19.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 80 V, 146 IV

 

Leitsatz

Angesichts des offen erscheinenden Verfahrensausgangs ist die Interessenabwägung des erstinstanzlichen Gerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Hausverbot für ein Personalratsmitglied (nur) teilweise wiederherzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 S 16.801 2016-02-24 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein Personalratsmitglied, wendet sich gegen ein Hausverbot für die Diensträume des Polizeiärztlichen Dienstes.
Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Antragsgegners. Er ist bei einem Polizeipräsidium als Erster Polizeihauptkommissar tätig und als Personalrat für die Personalratstätigkeit freigestellt. In diesem Rahmen übernimmt er die persönliche Betreuung von Kollegen, die er auf deren Wunsch hin auch zu vom Dienstherrn angeordneten Untersuchungen beim Polizeiärztlichen Dienst begleitet. Dabei kam es teilweise zu unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Art und Weise sowie zum Umfang der Untersuchungen, insbesondere auch zu der Frage, ob der Antragsteller als Begleitperson an den Untersuchungen teilnehmen dürfe. So konnte eine für den 11. Januar 2016 anberaumte Untersuchung des Polizeibeamten Herrn K. nicht erfolgen, weil beim Vorgespräch keine Einigung über den Umfang der Teilnahme des Antragstellers am Begutachtungstermin gefunden werden konnte. Zu dem für den 16. Februar 2016 neu festgesetzten Termin erschien der betroffene Polizeibeamte erneut in Begleitung des Antragstellers.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2016, dem Antragsteller am 16. Februar 2016 persönlich übergeben, erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller bis einschließlich 31. Juli 2016 für näher bezeichnete Diensträume des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei ein Hausverbot und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Die Kontakte des Antragstellers als Begleitperson oder Interessenvertreter von zu begutachtenden Beamten mit dem jeweils untersuchenden Arzt seien regelmäßig von angreifenden persönlichen Vorwürfen, auch strafrechtlicher Art geprägt gewesen. Zuletzt habe der Antragsteller bei der Begutachtung am 11. Januar 2016 die untersuchenden Ärzte massiv kritisiert und auf beleidigende Art angegriffen. Eine Untersuchung sei zunächst nicht möglich gewesen und anschließend auf die Initiative des Antragstellers hin vom zu untersuchenden Beamten abgelehnt worden. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten den reibungslosen Dienstbetrieb beim Polizeiärztlichen Dienst gefährdet. Da das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit bereits immer wieder stark auffällig gewesen sei und den Dienstbetrieb gestört habe, bestehe eine akute Wiederholungsgefahr, die nur die Verhängung eines Hausverbots ausgeschlossen werden könne.
Die Untersuchung des Herrn K. konnte am 16. Februar 2016 nicht abgeschlossen werden, so dass ein weiterer Termin für den 25. Februar 2016 anberaumt wurde. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid vom 28. Januar 2016 erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen. In seiner Antragserwiderung vom 23. Februar 2016 schilderte der Antragsgegner fünf konkrete Vorfälle betreffend die Anwesenheit des Antragstellers bei amtsärztlichen Untersuchungen in den Jahren 2011, 2012 und 2016, auf die er seine hausrechtliche Verfügung stützte. Im Einzelnen handelt es sich um zwei Vorfälle aus dem Jahr 2011, zwei Vorfälle aus dem Jahr 2012 und das Geschehen betreffend die Untersuchung des Herrn K. im Januar 2016. Auf die Darstellung wird verwiesen.
Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 24. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Hausverbot für den Begutachtungstermin am 25. Februar 2016 sowie für eventuelle weitere Begutachtungstermine des Herrn K. wieder her. Im Übrigen lehnte das Gericht den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Anordnung des Sofortvollzugs genüge den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In materieller Hinsicht falle die – angesichts offener Erfolgsaussichten gebotene – reine Interessenabwägung teilweise zugunsten des Antragstellers aus. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sei offen, ob der Antragsteller insbesondere am 11. Januar 2016 den Dienstablauf des Antragsgegners in nicht mehr hinnehmbarer Weise gestört habe und deswegen auch weitere Störungen des Dienstbetriebs zu erwarten gewesen seien. Angesichts der strengen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots sei eine abschließende Beurteilung gegenwärtig nicht möglich. Sowohl bei den früheren Vorfällen als auch bei der Schilderung des Gesprächs vom 11. Januar 2016 wichen die Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten wesentlich voneinander ab. Die weitere Sachverhaltsaufklärung samt etwaiger Beweisaufnahme müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Interessenabwägung falle hinsichtlich des Begutachtungstermins vom 25. Februar 2016 und eventueller weiterer Begutachtungstermine des Herrn K. zugunsten des Antragstellers aus. Für eventuell stattfindende Termine weiterer Beamten überwiege hingegen das Interesse des Antragsgegners, bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung etwaige Störungen des Dienstbetriebs abzuwehren sowie Mitarbeiter zu schützen. Der Antragsteller werde hierdurch nicht erheblich in der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Personalrat eingeschränkt, weil er bereits im Vorfeld eine Betreuung der zu begutachtenden Beamten durch einen Kollegen organisieren und so den Zeitraum der Geltung des Hausverbots zumutbar überbrücken könne.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er begehrt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Klage umfassend wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen, weil der Antragsteller keine Gelegenheit gehabt habe, sich zur Antragserwiderung und zu den darin geschilderten fünf Vorfällen zu äußern. Die Untersuchungstermine, bei denen der Antragsteller Mobbing- und Bossing-Opfer begleitet habe, seien anders abgelaufen als vom Antragsgegner dargestellt. Die Aggression und Ablehnung sei vom Ärztlichen Dienst ausgegangen, nicht vom Antragsteller; auch sei dieser nicht dafür verantwortlich, dass die Untersuchung der betroffenen Beamten letztlich habe unterbleiben müssen. Auch bei der Interessenabwägung habe das Verwaltungsgericht nicht alle Fakten gekannt. Bei den anstehenden Terminen könne der Antragsteller keine Kollegen beauftragen, weil er selbst das einzige Mitglied des Personalrats aus der „… Liste …“ sei. Zudem wendeten sich die betroffenen Beamten oft an ihn, nachdem sie die Vertretung durch andere Personalratsmitglieder als enttäuschend empfunden hätten. Die betroffenen Beamten benötigten einen Vertreter, der sich – wie der Antragsteller – rückhaltlos für sie einsetze. Der Geltungszeitraum des Hausverbots sei so gewählt, dass er mit der Beendigung der Wahlperiode des jetzigen Personalrats zusammenfalle. Damit führe das Hausverbot letztlich dazu, dass der Antragsteller während der letzten Monate seiner Personalratstätigkeit diese in einem wichtigen Punkt überhaupt nicht erledigen könne. Für ihn bedeute das Hausverbot ein teilweises Berufsverbot.
Mit Schreiben vom 12. April 2016 ergänzte der Antragsteller seinen Beschwerdevortrag.
Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Februar 2016, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 6 und 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich etwaiger Begutachtungstermine betreffend andere Beamten als Herrn K. zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung und rechtfertigt keine umfassende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Es verbleibt bei der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen sind (dazu a). Die vom Verwaltungsgericht hiernach getroffene, für eventuelle Termine weiterer Beamten zugunsten des Vollzugsinteresses des Antragsgegners ausgefallene Interessenabwägung ist ebenfalls nicht zu beanstanden (dazu b).
a) Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ist weiterhin davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen das Hausverbot vom 28. Januar 2016 als offen anzusehen sind, weil nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage angesichts des widerstreitenden Sachvortrags der Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Hausverbots nicht abschließend beurteilt werden kann. Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen an den Ausspruch eines Hausverbots werden von der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Der Antragsteller konzentriert seinen Vortrag darauf, dass sich die fünf vom Antragsgegner zur Begründung des Hausverbots herangezogenen Vorfälle in tatsächlicher Hinsicht anders darstellten als vom Antragsgegner in der Antragserwiderung gegenüber dem Verwaltungsgericht beschrieben. Zur näheren Begründung hat der Antragsteller unter Vorlage von Schweigepflichtentbindungen Stellungnahmen der zu untersuchenden Beamten beigefügt, die schildern, wie sich der jeweilige Vorfall aus ihrer Sicht abgespielt habe. Dieser Vortrag führt jedoch nicht dazu, dass der Sachverhalt als im Sinne des Antragstellers geklärt anzusehen wäre.
Vielmehr bestätigt sich auch und gerade unter Zugrundelegung dieses Vorbringens die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten sowohl hinsichtlich den früheren Vorfälle als auch hinsichtlich des – den unmittelbaren Anlass für die Verhängung des Hausverbots bildenden – Gesprächs vom 11. Januar 2016 wesentlich voneinander abweichen. Nach wie vor bleibt unklar, wie sich die Begutachtungstermine genau abgespielt haben, auf wen die konfrontativen Gesprächssituationen zurückzuführen waren, ob es zu Äußerungen mit beleidigendem Inhalt kam und wer letztlich dafür verantwortlich war, dass die ärztlichen Untersuchungen nicht stattfinden konnten bzw. abgebrochen werden mussten. Es ist daher weiterhin – wie das Verwaltungsgericht ausführt – offen, ob der Dienstablauf durch das Verhalten des Antragstellers in nachhaltiger, nicht mehr hinnehmbarer Weise gestört wurde und deswegen auch zukünftig Störungen des Dienstbetriebs zu erwarten sind. Zu den zwischen den Beteiligten wiederkehrenden rechtlichen Streitfragen, welche formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen sind und ob bzw. in welchem Umfang Begleitpersonen zu den Untersuchungen, etwa zum psychiatrischen Explorationsgespräch, hinzugezogen werden können, verweist der Senat auf die einschlägige beamtenrechtliche Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B. v. 23.2.2015 – 3 CE 15.172 – juris Rn. 15 ff., 20 m. w. N.). Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung verbleiben in tatsächlicher Hinsicht zahlreiche offene Fragen, die aufgrund des widerstreitenden Sachvortrags der Beteiligten im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden können. Sie werden sich erst im Hauptsacheverfahren durch entsprechende Beweiserhebung umfassend und abschließend klären lassen.
b) Angesichts des erheblichen Aufklärungsbedarfs und des offen erscheinenden Verfahrensausgangs hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht eine (reine) Interessenabwägung vorgenommen. Diese fiel hinsichtlich des – zum damaligen Entscheidungszeitpunkt – unmittelbar bevorstehenden Begutachtungstermins vom 25. Februar 2016 sowie für eventuelle weitere Begutachtungstermine des Herrn K. zugunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht dem Interesse des Antragsgegners, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung etwaige Störungen des Dienstbetriebs abzuwehren sowie Mitarbeiter zu schützen, zu Recht den Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer ungehinderten Ausübung dieses Aspekts seiner Personalratstätigkeit eingeräumt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Antragsteller bereits im Vorfeld eine Betreuung der zu begutachtenden Beamten durch einen Kollegen organisieren und sicherstellen und so den Zeitraum der Geltung des Hausverbots zumutbar überbrücken kann. Damit hat es eine differenzierte und abgewogene Entscheidung getroffen, die im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vollzugs nicht zu beanstanden ist.
Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, er könne keinen Kollegen beauftragen, weil er selbst das einzige Mitglied des Personalrats aus der „… Liste …“ sei, greift dieser Einwand nicht durch. Bei dieser Liste handelt es sich ausweislich des Internetauftritts um einen eingetragenen Verein, der sich als „Alternative zu den Listen der etablierten Gewerkschaften /Berufsvertretungen“ für die Beamten des Polizeipräsidiums München versteht und der im gegenwärtigen Personalrat mit einem Sitz, eben dem des Antragstellers, vertreten ist. Eine Beauftragung anderer, nicht dieser Liste angehörender Personalratsmitglieder ist den betroffenen Beamten nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers aber durchaus möglich und nach Überzeugung des Senats auch zumutbar. Der Personalrat ist als Einheit und nicht nach einzelnen Mitgliedern oder Listen aufgegliedert zu verstehen. Dementsprechend besteht aus Sicht der betroffenen Beamten kein Anspruch darauf, gerade ein bestimmtes Personalratsmitglied aus einer besonderen Liste zu beauftragen. Schließlich führt auch der Umstand, dass der bis zum 31. Juli 2016 befristete Geltungszeitraum des Hausverbots mit der Beendigung der Wahlperiode des jetzigen Personalrats zusammenfällt, zu keiner anderen Beurteilung. Der Hinweis des Antragstellers auf ein „teilweises Berufsverbot“ greift schon deshalb nicht durch, weil das Hausverbot speziell die Diensträume des Ärztlichen Dienstes und nicht etwa das Zugangsrecht des Antragstellers zu seiner eigenen Dienststelle betrifft. Im Übrigen stellt die Begleitung von Beamten zu amtsärztlichen Untersuchungen – wenn überhaupt – nur einen von vielen Aspekten der Personalratstätigkeit des Antragstellers dar. Angesichts der Fülle des Aufgabenspektrums des Personalrats (vgl. z. B. Art. 69, 75 ff. BayPVG) bleiben für den Antragsteller trotz des Hausverbots auch in den nächsten Monaten vielfältige und gewichtige Betätigungsmöglichkeiten bestehen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert grundsätzlich die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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