Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungshindernis bei paranoid schizophrener kosovarischer Staatsbürgerin

Aktenzeichen  10 CE 16.838

Datum:
31.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 2, Abs. 2c, Abs. 2d
GG GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers solange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der grundgesetzlich in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verbürgte Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit begründet nur dann ein rechtliches Abschiebungshindernis, wenn durch die Abschiebung als solche eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des betroffenen Ausländers zu befürchten ist. (red. LS Clemens Kurzidem)
Mit der Neuregelung in § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG geht der Gesetzgeber davon aus, dass allein lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung eines Ausländers hindern. Im Falle einer geltend gemachten Erkrankung müssen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat denjenigen in der Bundesrepublik nicht entsprechen.  (red. LS Clemens Kurzidem)
Thematisiert eine ärztliche Bescheinigung bei diagnostizierter paranoider Schizophrenie die Frage der Reisefähigkeit der Betroffenen nicht und schließt sie zugleich aktuelle Suizidalität aus, wird damit ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen nicht glaubhaft gemacht.  (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

Au 1 E 16.484 2016-04-06 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. April 2016 wird der Antrag insgesamt abgelehnt.
II.
Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. April 2016 trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Antragsablehnung unter Aufhebung der ihr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO durch teilweise stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. April 2016 auferlegten Verpflichtung, der Antragstellerin – einer kosovarischen Staatsangehörigen, deren Asylbegehren abgelehnt worden war – bis zur Einholung einer ärztlichen Stellungnahme über ihre Reisefähigkeit eine Duldung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hielt es angesichts der glaubhaft gemachten schweren psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) der Antragstellerin für erforderlich, ihre Reisefähigkeit durch amts- oder fachärztliche Stellungnahme daraufhin untersuchen zu lassen, ob und inwieweit sich durch eine Abschiebung die psychische Erkrankung akut verstärken würde und ob diesem Umstand gegebenenfalls durch ärztliche Begleitung während der Abschiebung begegnet werden könne. Den Antrag auf noch weitergehende Duldung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung für drei Monate (Au 1 K 16.326) lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin insbesondere geltend, dass die gesetzliche Vermutung, nach der der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstünden, im vorliegenden Fall nicht widerlegt sei. Die Antragstellerin habe insoweit den ihr obliegenden Beweis für das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a AufenthG nicht erbracht; Rückschlüsse von der bestehenden psychischen Erkrankung auf eine Reiseunfähigkeit seien im Übrigen auch dem hierfür fachlich nicht kompetenten Verwaltungsgericht untersagt. Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Begründung zu dem mit Wirkung vom 12. März 2016 (BGBl I S. 394) neu eingeführten § 60a Abs. 2c, 2d AufenthG, dessen Erfordernissen die zwei vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 22. Dezember 2015 und 12. Februar 2016 nicht entsprechen würden.
Die Antragstellerin legte im Beschwerdeverfahren einen „vorläufigen Arztbrief“ vom 18. Mai 2016 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin teilte weiter mit, sie sei aktuell nicht von Suizidalität bedroht, was jedoch nur der ausgezeichneten Behandlung im und Betreuung durch das Bezirkskrankenhaus Augsburg geschuldet sei, wo sie sich vom 29. März bis 18. Mai 2016 und damit bereits zum dritten Mal stationär befunden habe. Im Kosovo sei eine solche Behandlung nicht möglich, vielmehr würde bei einer Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Selbstmordgefährdung aufbrechen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die teilweise stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2016 kann keinen Bestand haben, weil die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit der Antragstellerin durch die jüngste fachärztliche Bescheinigung vom 18. Mai 2016 nicht widerlegt wird (§ 60a Abs. 2c Satz 1, 3 AufenthG). Ein auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) gerichteter Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) ist daher nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlands- und nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (vgl. a. Beschluss des VG Augsburg v. 6.4.2016, II. S. 7). Zu Recht wird im erstinstanzlichen Beschluss darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin nach dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 12. Mai 2015 wegen ihrer psychischen Erkrankung keine individuelle, erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht.
Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die gemäß der Neuregelung in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG bestehende gesetzliche Vermutung, wonach einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, nicht widerlegt ist, so dass ein ernsthaftes Risiko, der Gesundheitszustand der Antragstellerin werde sich unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern, nicht vorliegt. Der Zweck der gesetzlichen Vermutung wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, zu Art. 2 S. 18) folgendermaßen umschrieben:
Die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen in gesundheitlicher Hinsicht stellt die zuständigen Behörden quantitativ und qualitativ vor große Herausforderungen. Oftmals werden Krankheitsbilder angesichts der drohenden Abschiebung vorgetragen, die im vorangegangenen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden sind … Nach den Erkenntnissen der Praktiker werden insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z. B. Posttraumatische Belastungsstörungen [PTBS]) sehr häufig als Abschiebungshindernis (Vollzugshindernis) geltend gemacht, was in der Praxis zwangsläufig zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abschiebung führt.
Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung.
Die Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. Es wird jedoch im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische
Versorgung im Herkunftsland bzw. im Zielstaat der Abschiebung der Versorgung in Deutschland oder in der Europäischen Union gleichwertig ist…
Auch vor diesem Hintergrund lässt der Umstand, dass die Antragstellerin unter einer paranoiden Schizophrenie leidet und unmittelbar nach ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 6. März 2015 mit einem suizidalen Syndrom stationär-psychiatrisch aufgenommen und behandelt werden musste, keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu. Aus den vorliegenden Stellungnahmen geht im Gegenteil hervor, dass es jeweils nach medikamentöser Behandlung rasch zu Verbesserungen gekommen sei, so dass eine langfristige medikamentöse Behandlung und eine engmaschige nervenärztliche Behandlung dringend empfohlen würden; erst ein Abbruch der Behandlung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut zu psychotischen Schüben führen. Allerdings ergibt sich aus diesem Befund kein Hinweis darauf, dass es schon während der Abschiebung und der sich unmittelbar daran anschließenden Zeitspanne der Ankunft im Heimatland zu einer derartigen Verschlechterung kommen werde, erst recht nicht, wenn ein entsprechender Medikamentenvorrat für einen Übergangszeitraum im Heimatland bis zur dortigen Aufnahme einer ärztlichen Betreuung zur Verfügung steht.
Auch mit der ärztlichen Stellungnahme vom 18. Mai 2016 wird kein Abschiebungshindernis glaubhaft gemacht. Die Stellungnahme erfüllt zwar im Grundsatz die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinn von § 60 a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG, thematisiert aber mit keinem Wort die im vorliegenden Fall relevante Frage der Reisefähigkeit. Vielmehr befasst sie sich mit den hier nicht maßgeblichen, da zielstaatsbezogenen Voraussetzungen eines langfristigen Behandlungserfolgs im Kosovo. Im Übrigen schließt die aktuelle Stellungnahme eine akute Suizidalität der Antragstellerin aus.
Der Kostenausspruch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgt in beiden Rechtszügen aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Zi. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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