Verwaltungsrecht

Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung

Aktenzeichen  5 BV 15.1819

Datum:
22.6.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StAZ – 2017, 113
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
NamÄndG § 3
BGB § 1355

 

Leitsatz

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach § 3 NamÄndG dient weder dazu, die bürgerlich-rechtliche Namenswahl der Ehegatten nach § 1355 BGB nachzubessern, noch dazu, die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für einen Ausschluss von Ehe- bzw. Familiendoppelnamen zu revidieren. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

7 K 14.2850 2015-04-22 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. April 2015 (M 7 K 14.2850) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Änderung des Ehe- bzw. Familiennamens der Kläger zu Unrecht stattgegeben. Diese haben keinen Anspruch auf Änderung ihres Ehenamens von „M.“ in „M.-B.“. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 ist rechtmäßig und kann die Kläger demzufolge nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Gemessen an den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (dazu a) steht den Klägern kein wichtiger Grund zur Seite, der die begehrte Namensänderung rechtfertigt (dazu b). Der Umstand, dass es sich bei dem Ehenamen der Kläger um einen sogenannten Sammelnamen handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu c).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn von § 3 Abs. 1 NamÄndG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Namensänderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, B. v. 19.5.2016 – 6 B 38.15 – Rn. 11; BayVGH, U. v. 2.12.2015 – 5 B 14.927 – BayVBl 2016, 418). Dies ist der Fall, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlichen Interessen auch die für grundsätzliche Namenskontinuität sprechende Identifikationsfunktion des Namens gehört.
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt sind. Diese bestimmen umfassend und grundsätzlich abschließend die Tatbestände, die den Erwerb und die Änderung des Familiennamens vermitteln. Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln. Sie soll nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt mithin ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht. Andernfalls liefe die im Verwaltungswege zulässige Namensänderung den Wertentscheidungen zuwider, die im Familienrecht getroffen worden sind (BVerwG, U. v. 8.12.2014 – 6 C 16.14 – NJW 2015, 1321; BayVGH, B. v. 4.11.2014 – 5 C 14.2016 – NJW 2015, 569/570; jeweils m. w. N.; vgl. auch den Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Nichtannahmebeschluss des BVerfG, B. v. 17.9.2008 – 1 BvR 1173/08 – StAZ 2010, 207).
Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Vornamen bereits entschieden hat, kann ein wichtiger Grund für die Namensänderung grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten im Einzelfall auszugleichen, nicht aber vermeidbare Versäumnisse aus der Vergangenheit aufzufangen und nachzubessern (BayVGH, B. v. 26.2.2014 – 5 B 12.2541 – NJW 2014, 3052/3053). Dies gilt auch für die Änderung von Ehe- bzw. Familiennamen, deren soziale Ordnungsfunktion stärker hervortritt als die des Vornamens (BayVGH, U. v. 2.12.2015 – 5 B 14.927 – BayVBl 2016, 418). Das Namensänderungsrecht nach § 3 NamÄndG gibt keine Rechtsgrundlage ab, die nach § 1355 Abs. 2 BGB getroffene Namenswahl zu revidieren (BVerwG, B. v. 6.9.1985 – 7 B 197.84 – NJW 1986, 601). Dementsprechend kann zur Darlegung des für die Namensänderung erforderlichen wichtigen Grundes nicht auf Schwierigkeiten oder Belastungen verwiesen werden, die sich durch eine nach Maßgabe des Familienrechts getroffene Bestimmung über die Namensführung ergeben, als solche voraussehbar waren, bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen und die weder das zumutbare und noch das zu erwartende Maß überschreiten (OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.7.2013 – 5 N 21.11 – juris Rn. 5; B. v. 7.7.2009 – 5 N 40.07 – juris Rn. 6; OVG Berlin, B. v. 20.3.2000 – 5 N 33.99 – juris Rn. 4).
b) Hieran gemessen hat die Beklagte das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die begehrte Namensänderung zu Recht verneint. Ein solches persönliches, sich von vergleichbaren Fällen deutlich abhebendes Interesse an der begehrten Namensänderung besteht nicht. Die Kläger begehren als notwendige Streitgenossen (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.1982 – 7 C 34.80 – BVerwGE 66, 266/267) für sich und ihre minderjährigen Kinder (§ 4 NamÄndG) einen aus ihrer beider Geburtsnamen zusammengesetzten Doppelnamen. Diesen sieht das bürgerliche Namensrecht in § 1355 Abs. 2, §§ 1616 ff. BGB gerade nicht vor. Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für einen Ausschluss von Ehe- bzw. Familiendoppelnamen, die von einem früheren Gesetzentwurf zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.8.1992, BT-Drs. 12/3163 S. 4) bewusst abweicht, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, U. v. 30.1.2002 – 1 BvL 23/96 – BVerfGE 104, 373/388; B. v. 7.2.2002 – 1 BvR 745/99 – FamRZ 2002, 530; vgl. auch BVerfG, U. v. 5.5.2009 – 1 BvR 1155/03 – BVerfGE 123, 90/103). Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist die gesetzgeberische Wertung zugunsten eines grundsätzlich eingliedrigen Familiennamens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie die Grundrechte der Namensträger, insbesondere das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, angemessen berücksichtigt und zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht führt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Wertungen des Bürgerlichen Rechts, die namentlich der Entstehung von Namensketten in späteren Generationen und dem damit verbundenen Verlust der identitätsstiftenden Funktion des Namens vorbeugen sollen, als menschenrechtskonform bestätigt (E. v. 6.5.2008 – 33572/02 – StAZ 2008, 375).
Zu dieser zivilrechtlichen Vorprägung steht die begehrte Namensänderung in einem Wertungswiderspruch. Die Kläger begründen ihr Namensänderungsbegehren mit Umständen, die aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit bereits bei der familienrechtlichen Namenswahl hätten mitbedacht werden können und müssen. Bei ihrer Eheschließung haben sich die Kläger nach § 1355 Abs. 2 BGB bewusst für den Ehenamen „M.“ und nicht etwa für den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 „B.“ als Ehenamen entschieden. Diese Entscheidung haben sie aus freien Stücken und im Übrigen auch mit Blick auf die unmittelbar bevorstehende Geburt ihres ersten Kindes getroffen. Sie müssen sich daher an der getroffenen Namensbestimmung festhalten lassen und können nicht nachträglich im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung einen Doppelnamen kreieren, den das bürgerliche Namensrecht nicht ermöglicht. Dies gilt auch, soweit die Kläger – zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof – auf die traditionelle Bedeutung der Patrilinearität hinweisen und ihren Wunsch betonen, in ihrem Familiennamen die Geburtsnamen beider Elternteile abzubilden. Dieser Wunsch läuft gerade auf das unzulässige Ziel hinaus, die in den familienrechtlichen Namensvorschriften zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Wertungen zu korrigieren bzw. zu revidieren. Insoweit befinden sich die Kläger in keiner anderen Situation als eine Vielzahl anderer Eheleute und Eltern, denen der Gesetzgeber ebenfalls zumutet, sich für einen einheitlichen und eingliedrigen Ehe- und Familiennamen – zulasten des anderen Geburtsnamens und unter Verzicht auf dessen Weitergabe an die Kinder – zu entscheiden.
c) Der Umstand, dass es sich bei dem Ehenamen um einen sogenannten Sammelnamen handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er macht die Versagung des gewünschten Doppelnamens für die Kläger nicht unzumutbar und kann insbesondere nicht zu einer Besserstellung der Kläger bzw. der Gruppe der Sammelnamenträger gegenüber den Trägern von Nicht-Sammelnamen führen, denen ansonsten durchgängig die Führung des zivilrechtlich ausgeschlossenen Ehedoppelnamens eröffnet wäre. Dies gilt auch, soweit die Kläger den Verzicht auf den Sammelnamen „M.“, dessen Unzuträglichkeiten sie einerseits beklagen, anderseits unter Hinweis auf traditionelle Grundsätze des deutschen Namensrechts für unzumutbar halten. Insoweit können die Kläger kein „individuelles Sonderinteresse“ für die begehrte Namensänderung ins Feld führen, sondern lediglich ein Gruppeninteresse, das – letztlich als „Massenphänomen“ – für alle Träger von Sammelnamen in gleicher Weise gilt und mit dem Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts unvereinbar ist.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die explizite Erwähnung der Sammelnamen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, die nach ständiger Rechtsprechung als Maßstab und Auslegungshilfe bei der Bestimmung des wichtigen Grundes heranzuziehen ist (vgl. etwa BayVGH, U. v. 2.12.2015 – 5 B 14.927 – BayVBl 2016, 418 m. w. N.). Nach Nr. 34 NamÄndVwV ist die Änderung eines Sammelnamens ohne Glaubhaftmachung einer konkreten Verwechslungsgefahr möglich. Nach Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV kann bei einem Sammelnamen dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Im Übrigen mahnt Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV Zurückhaltung bei der Vergabe von Doppelnamen an, was wiederum deren Ausnahmecharakter unterstreicht (vgl. BVerwG, B. v. 18.2.1981 – 7 B 69.80 – NVwZ 1982, 111/112). Auch diese Regelungen erlauben es nicht, den Ehenamen der Kläger entsprechend ihrer Wunschvorstellung um den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 zu ergänzen. Den Klägern stand es bei der Eheschließung frei, anstelle des Geburtsnamens des Klägers zu 1 den Geburtsnamen der Klägerin zu 2 als Ehenamen zu wählen und dadurch den mit einem Sammelnamen verbundenen Unzuträglichkeiten zu entgehen. Sie haben durch die Weiterführung bzw. Annahme des Sammelnamens bei der Eheschließung deutlich gemacht, dass sie die Führung eines häufig vorkommenden Familiennamens nicht als beachtlichen Nachteil ansehen. Ein aus den beiden Geburtsnamen kombinierter Ehename ist zivilrechtlich gerade ausgeschlossen und wäre, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat und wie sich auch aus Nr. 53 Abs. 2, Nr. 54 Abs. 1 NamÄndVwV entnehmen lässt, bei einer Namensänderung des Klägers zu 1 vor Eheschließung keinesfalls gewährt worden.
Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf eine vor über fünfzig Jahren ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 5.3.1965 – VII C 84.64 – NJW 1965, 1291) berufen, vermag dies ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals entschieden, dass regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder besteht, wenn der Ehename ein Sammelname ist und die Ehefrau gemäß § 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzufügt. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist dieses Urteil zu einer wesentlich anderen namensrechtlichen Ausgangslage ergangen. Zum damaligen Zeitpunkt bestand zivilrechtlich nicht die Möglichkeit, bereits bei der Eheschließung die mit dem Geburtsnamen des Ehemannes verbundenen Unzuträglichkeiten, wie eben die Verwechslungsgefahr bei Sammelnamen, durch eine entsprechende Namenswahl zu vermeiden. Das heutige bürgerliche Recht ist in § 1355 Abs. 1, Abs. 2 BGB durch die vollständige Gleichstellung der Namen der Ehegatten gekennzeichnet, die etwa von der Führung eines gemeinsamen Namens absehen oder denjenigen der Frau zum Ehenamen bestimmen können. Auf dieser Grundlage war die Wahl des Ehe-Sammelnamens „M.“ für die Kläger gerade nicht unausweichlich. Dementsprechend lässt sich das damalige Urteil nicht auf die heutige Rechtslage übertragen (so auch Henrich/Wagenitz/Bornhofen, Deutsches Namensrecht, Kommentar, Loseblatt, C/280; a. A. – ohne nähere Begründung – Loos, Namensänderungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1996, S. 78).
In der Gesamtschau aller Umstände, auch unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen zivilrechtlicher Namenswahl und öffentlich-rechtlichem Namensänderungsbegehren, liegt ein wichtiger Grund für die von den Klägern erstrebte Namensänderung nicht vor. Ein solcher Grund für die Gewährung des aus dem Geburtsnamen beider Ehegatten zusammengesetzten Familiennamens ist schließlich auch nicht deswegen zu bejahen, weil hierdurch die Grundrechte der Eheleute aus Sicht der Kläger in besonders hohem Maße verwirklicht würden. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, wäre die Zulassung eines Ehedoppelnamens zwar ebenfalls verfassungsgemäß; der bürgerlich-rechtliche Gesetzgeber hat sich jedoch mit wohlerwogenen Gründen gegen dieses Modell entschieden (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 26.10.1993, BT-Drs. 12/5982 S. 17 f.). Verfassungsrechtlich geboten ist die Zulassung eines Ehedoppelnamens nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (BVerfG, U. v. 30.1.2002 – 1 BvL 23/96 – BVerfGE 104, 373/389).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

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