Verwaltungsrecht

Keine Aufenthaltserlaubnis trotz langfristiger Aufenthaltsberechtigung eines EU-Mitgliedstaates bei Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

Aktenzeichen  M 4 S 18.5049

Datum:
15.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15917
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1, § 38a, § 81
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Auch für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom … Oktober 2018 gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2018, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 29. März 2017 abgelehnte wurde.
Der …-jährige Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und erhielt am 26. März 2012 einen italienischen Aufenthaltstitel Permesso di Soggiorno – Soggiornante di Lungo Periodo – CE (Bl. 82).
Am 21. März 2017 meldete sich der Antragsteller in … an und reichte am 29. März 2017 bei der damals örtlich zuständigen Ausländerbehörde eine Stellenbeschreibung für eine Tätigkeit als … ein, zu der die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung versagte.
Zu einer vereinbarten Vorsprache am 1. Juni 2017 erschien der Antragsteller unentschuldigt nicht (Bl. 198). Vom 19. Juni 2017 bis zum 25. Juli 2017 verzog der Antragsteller nach Italien (Bl. 198).
Am 1. August 2017 erteilte die Bundesagentur ihre Zustimmung nach § 39 AufenthG i.V.m. § 38a AufenthG für eine Beschäftigung als … bis zum 31. Juli 2020 (Bl. 58). Die damals örtlich zuständige Ausländerbehörde erteilte dem Antragsteller am 20. September 2017 eine bis zum 20. März 2018 befristete Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (Bl. 66).
Am … Oktober 2017 beging der Antragsteller eine Trunkenheitsfahrt mit 1,06 Promille (Bl. 183). Hierfür wurde ihm am 27. Dezember 2017 eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR auferlegt (Bl. 182)
Am 17. Februar 2018 verzog der Antragsteller in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der nunmehrigen Ausländerbehörde (Bl. 72), die die Fiktionsbescheinigung zwei Mal verlängerte, zuletzt am 21. Juni 2018 bis zum 21. September 2018.
Am 21. August 2018 wandte sich die Ausländerbehörde mit der Bitte um Prüfung, ob der vom Antragsteller vorgelegte italienische Aufenthaltstitel als Titel i.S.v. § 38a AufenthG genüge, an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) (Bl. 103). Am 23. August 2018 teilte das Bundesamt mit, dass die Daueraufenthaltserlaubnis des Antragstellers widerrufen worden sei, was dem Antragsteller am 1. April 2017 kommuniziert worden sei (Bl. 105).
Mit Schreiben vom 27. August 2018 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, seinen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und weitere Unterlagen vorzulegen (Bl. 104).
Bei seiner Vorsprache am 21. September 2018 zur Verlängerung der Fiktionsbescheinigung behielt die Ausländerbehörde die italienische Daueraufenthaltskarte-EU des Antragstellers ein und erteilte ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung.
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 angehört (Bl. 121 f.) und nahm am … Oktober 2018 u.a. dahingehend Stellung, dass ihm der Widerruf nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei (Bl. 124 f.).
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018, der Prozessbevollmächtigten per Telefax am 8. Oktober 2018 zugestellt (Bl. 149), lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Nr. 1), forderte den Antragsteller zum Verlassen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland bis zum 12. Oktober 2018 auf (Nr. 2) und drohte die Abschiebung in den Kosovo bzw. einen anderen aufnahmebereiten bzw. zur Rückübernahme verpflichteten Staat an (Nr. 3). Wegen des Widerrufs des Daueraufenthalts EU habe der Kläger nicht mehr die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten i.S.v. § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG inne, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage ausscheide. Ein Anspruch gemäß § 38a AufenthG scheitere zudem auch daran, dass der Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen innerhalb des Zeitraums, in dem der Ausländer sich aufgrund der ausländischen Aufenthaltserlaubnis aufhalten darf, nicht erfülle. Die Fiktionsbescheinigung sei dem Antragsteller zu Unrecht erteilt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sich der Antragsteller aufgrund des Widerrufs nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Fiktionsbescheinigung sei nur deklaratorisch.
Der Kläger ließ hiergegen mit Schriftsatz vom … Oktober 2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage erheben (M 4 K 18.5048) und zugleich beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller am … März 2017 durch Einreichung einer Stellenbeschreibung und Vorlage der italienischen Daueraufenthaltskarte-EU eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG beantragt habe. Der Antragsteller habe seit 21. März 2017 seinen Wohnsitz in Deutschland. Ein Widerruf seiner italienischen Daueraufenthaltserlaubnis habe ihn nie erreicht. Einen Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung des Widerrufs an den Antragsteller gebe es nicht. Damit stehe nicht fest, dass ein rechtskräftiger Widerruf vorliege, sodass der Antragsgegner entweder vom Fortbestand des italienischen Daueraufenthaltsrechts-EU habe ausgehen oder den Sachverhalt weiter habe ermitteln müssen. Der Antragsteller habe daher einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a Buchst. a) AufenthG. Wegen des Entzugs der Fiktionsbescheinigung habe der Antragsteller seine Beschäftigung einstellen müssen. Die kurze Ausreisefrist von vier Tagen ab Zustellung des Bescheids sei völlig unverhältnismäßig und somit rechtswidrig.
Am 23. Oktober 2018 wandte sich das Bundesamt auf Bitten der Ausländerbehörde an die italienische Nationale Kontaktstelle mit der Bitte um einen Zustellungsnachweis der Widerrufsentscheidung an den Antragsteller (Bl. 193).
Mit Schriftsatz vom 18./25. Oktober 2018 legte der Antragsgegner die Akten vor und beantragte,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht innerhalb von 90 Tagen seit seiner Einreise am 21. März 2017 gestellt. Diese Frist sei am 18. Juni 2017 abgelaufen. Der Wiederzuzug des Antragstellers aus Italien nach Deutschland bzw. die Einreise am 25. Juli 2017 sei wegen des Widerrufs der Daueraufenthaltserlaubnis visumsfrei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Die Fiktionsbescheinigung vom 20. September 2017 sei zu Unrecht erteilt worden. Aus der Akte sei nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Am 16. November 2018 teilte das Bundesamt dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller am 21. September 2016 „über den Beginn des administrativen Prozesses informiert“ worden sei und sich der italienische Anwalt des Antragstellers am 29. September 2016 eingeschaltet habe. Dokumente habe die italienische Nationale Kontaktstelle nicht zur Verfügung gestellt (Bl. 220 ff.).
Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners vom 22. November 2018 beabsichtigt der Antragsteller die Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen (Bl. 227).
Nach telefonischer Mitteilung des Bundesamts vom 12. April 2019 wurde der Widerruf dem Antragsteller am 1. April 2017 persönlich übergeben. Die Dokumente hinsichtlich seines Widerrufsverfahrens würden dem Antragsteller nur auf seinen Antrag zur Verfügung gestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
I.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Das Gericht geht im Eilverfahren zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass der Antragsteller am 29. März 2018 – und somit zeitlich vor einem evtl. Widerruf am 1. April 2017 – durch Vorlage einer Stellenbeschreibung zumindest konkludent einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG gestellt hat. Da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehatte, hat sein Antrag die Fiktionswirkung des § 81 AufenthG ausgelöst.
2. Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet, weil die gerichtliche Ermessensentscheidung aufgrund der geringen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Bescheids ausfällt.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bzw. behördlich angeordneten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
Das Gericht geht nach der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon aus, dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung offensichtlich erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das private Interesse des Antragstellers tritt deshalb hinter das öffentliche Interesse zurück.
3. Der Antragsteller erfüllt nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG.
3. 1. Auch für langfristig Aufenthaltsberechtigte gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Bergmann/Dienelt, AuslR, § 38a AufenthG, Rn. 23).
3. 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG scheitert daran, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Auf die Aufforderung des Antragsgegners vom 27. August 2018, den Arbeitsvertrag und Lohnbescheinigungen vorzulegen, hat der Antragsteller nicht reagiert. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer jedoch verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.
Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat somit nicht belegt, dass der seinen Lebensunterhalt sichern kann. Eine allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung liegt somit nicht vor. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind nicht ersichtlich.
3. Da der Antragsteller die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bereits nicht erfüllt, bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (noch) innehat. Es spricht vorliegend allerdings viel dafür, dass die entsprechende Rechtsstellung des Antragstellers nicht mehr besteht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheids wird verwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.


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