Verwaltungsrecht

Keine Aussetzung der Abschiebung nach Nigeria

Aktenzeichen  M 13 S 17.39915

Datum:
14.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163125
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a Abs. 4
AsylG § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 36 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 59, § 60 Abs. 7 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin zu 1. ist ausweislich der von ihr vorgelegten Geburtsurkunde und nach eigenen Angaben eine am .. Januar 1980 in Benin City geborene nigerianische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 2. ist ein in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind der Antragstellerin zu 1.
Die Antragstellerin zu 1. reiste am 29. März in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Mai 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Laut Behördenakten gilt der Asylantrag für die Antragstellerin zu 2. mit dem 2. Dezember 2015 als gestellt (§ 14a Abs. 2 AsylG).
Bei der persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG durch das Bundesamt am 8. September 2016 gab die Antragstellerin zu 1. unter anderem an, dass sie mit traditioneller Hochzeit verheiratet sei. Ihren Mann habe sie in Italien getroffen, er sei der Vater ihrer Tochter. Sie sei nach Deutschland gekommen, um ihn zu suchen. Sie habe Nigeria über Lagos im Jahr 2007 verlassen. Über Libyen sei sie nach Italien gegangen. In Italien sei sie ab dem Jahr 2009 gewesen. Dort habe sie einen Asylantrag gestellt, habe jedoch einen Ablehnungsbrief erhalten. Ihre Eltern seien bereits verstorben, in Nigeria lebten noch eine Schwester und ein Onkel. Nigeria habe sie verlassen, da die Familie ihres damaligen Freundes ihr vorgeworden habe, dass sie ihn umgebracht habe. Er sei bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Die Familie ihres Ex-Freundes habe sie daraufhin gesucht und wolle sie umbringen. Dies wisse sie telefonisch über ihre Schwester. Sie sei daraufhin in Lagos zu ihrem einzigen Onkel gegangen. Mit diesem habe sie dreimal Geschlechtsverkehr gehabt. Das vierte Mal verweigerte sie dies. Der Onkel habe gesagt, er wolle ihr helfen nach Amerika zu gehen und dort eine Schulausbildung zu machen. Ihr Onkel habe sie dann aber an einen Schleuser verkauft. Ihr Onkel habe sie nicht bedroht. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie, dass die Familie ihres Ex-Freundes sie finde und umbringe.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 5. Mai 2017 wurde der Antrag der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Nrn. 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Ferner wurden die Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aus dem Vorbringen der Antragsteller ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftsstaates aufhalten oder bei Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten. Die Antragsteller seien in keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Eigenschaft, wie diese in § 3 AsylG dargelegt sind, zielgerichtet betroffen. Jedenfalls sei dies aus ihrem Vortrag heraus nicht ansatzweise ersichtlich. Die Glaubhaftmachung setze, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst würden. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1. sei unsubstantiiert, nicht schlüssig und in Gänze nicht glaubhaft. Die Ablehnung i.S.d. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet dränge sich daher zwingend auf. Im Übrigen hätte sich die Antragstellerin der Situation auch entziehen können, indem sie sich in einem anderen Ort in Nigeria niedergelassen hätte. Lagos sei mit über 14 Millionen Einwohnern die größte Stadt in Nigeria, hier hätte die Antragstellerin zu 1. z.B. unerkannt untertauchen und sich eine neue Existenz aufbauen können, ohne dass jemand eine Chance gehabt hätte, sie aufzuspüren. Es sei ihr daher die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes seien ebenfalls nicht gegeben, da die Antragstellerin keinerlei stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG drohe. Schließlich habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote allein aufgrund der in Nigeria bedrückenden allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr keinen existenzbedrohenden Gefahren ausgesetzt sein werde, da sie in den großen Ballungszentren einer Erwerbsarbeit nachgehen könne; außerdem könnten die Antragsteller auf die Unterstützung durch ihre in Nigeria verbliebene Verwandtschaft verwiesen werden.
Hiergegen erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte am 14. Mai 2017 bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragsteller als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG festzustellen. Hierüber ist noch nicht entschieden (Az. M 13 K 17.39914).
Ferner beantragten sie nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, vorliegend seien Entscheider und Anhörer nicht dieselbe Person. Allein aus diesem Grunde könne die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens gestützt werden. Nicht gewürdigt werde das Vorbringen der Antragstellerin zu 1., dass sie ihr Onkel an einen Schleuser verkauft habe. Dies bedeute mit anderen Worten nichts anderes, als dass die Antragstellerin zu 1. gezwungen werden sollte, die Kosten der Fahrt nach Europa durch Verkauf ihres Körpers, d.h. also Prostitution, abzuarbeiten. Somit sei zumindest ein Abschiebungshindernis gegeben.
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakte vorgelegt, äußerte sich jedoch nicht zur Sache.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn also erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 = EuGRZ 1996, 271 = AuAS 1996, Sondernummer Mai, 9 = DVBl 1996, 739 = NVwZ 1996, 678 = DÖV 1996, 654 = EzAR 632 Nr. 25). Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann, wobei sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Feststellung begnügen darf, sondern die Frage der Offensichtlichkeit, soll sie bejaht werden, erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren, zu klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinauszugehen hat (BVerfG vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 = DVBl 1984, 673 = BayVBl 1984, 462 = DÖV 1984, 627 = ZAR 1984, 160 = NJW 1984, 2028). Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtige, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes sowie Feststellung von Abschiebungsverboten (teils offensichtlich) nicht bestehen (vgl. oben), zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen.
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG vom 05.02.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs haben die Antragsteller offensichtlich weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias. Der diese Ansprüche verneinende Bescheid des Bundesamtes vom 5. Mai 2017 stellt sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend dar (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Das Gericht teilt insoweit in vollem Umfang die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid auch zum Offensichtlichkeitsurteil und nimmt darauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt ist zu Recht der Auffassung, dass die Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen haben, welche in irgendeiner Weise geeignet wären, einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus zu begründen. Auch ist das Vorbringen, wie der Bescheid des Bundesamtes im Detail ausführt, in wesentlichen Punkten nicht substantiiert bzw. in sich widersprüchlich (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Personenverschiedenheit von „Anhörer“ und „Entscheider“ ist als solche, auch bei Ablehnung des Antrages als „offensichtlich“ unbegründet, unschädlich (vgl. VG Ansbach, B.v. 8.6.2016 – AN 3 S 16.30626 – juris; VG München, B.v. 31.3.2003 – M 21 S 03.60104 – juris). Im vorliegenden Fall ergeben sich die Widersprüche bereits aus dem schriftlichen Protokoll der Anhörung beim Bundesamt und werden im Bescheid ausführlich begründet. Auch behandelt der Bescheid die Angabe der Antragstellerin zu 1., dass ihr Onkel sie an Schleuser verkauft habe, durchaus. Im Übrigen spricht einiges, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, dafür, dass das Vorbringen der Antragsteller den Tatbestand des § 30 Abs. 2 AsylG erfüllt, wonach ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
Auch der auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klageantrag bietet keine Erfolgsaussichten. Die Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Nigeria allgemein hart sind, stellt für sich gesehen keine lebensbedrohliche Situation und Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Die Abschiebung wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG vom 12.07.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115 = DVBl 2001, 1772 = NVwZ 2002, 101 = EzAR 043 Nr. 51 = InfAuslR 2002, 52 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 49, m.w.N.), also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG vom 12.07.2001, a.a.O.; vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226 = AuAS 2010, 249 = InfAuslR 2010, 458 = NVwZ 2011, 48 = ZAR 2011, 146 = EzAR-NF 69 Nr. 8 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 41; vom 29.09.2011 – 10 C 24.10 – NVwZ 2012, 451 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41). Das ist selbst bei alleinstehenden Frauen aus Nigeria mit kleinen Kindern nicht ohne weiteres anzunehmen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. in Benin City, einer Großstadt, geboren und aufgewachsen ist und sich auch in Lagos eine Zeit lang aufgehalten hat. Aus diesem Grund darf angenommen werden, dass sich ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria für ihre Niederlassung und Existenzsicherung einige Anknüpfungspunkte und eine unüberschaubare Vielzahl an wenn auch schlecht bezahlten Erwerbsmöglichkeiten und einem Netz an karitativen Hilfsangeboten bieten würden. Auch wenn die Eltern der Antragstellerin zu 1. bereits verstorben sind, hat die Antragstellerin zumindest durch ihre Schwester Anschluss an einen Familienverband. Im Übrigen ist die Antragstellerin nach eigenen Angaben traditionell verheiratet mit dem Vater der Antragstellerin zu 2., der somit zur Existenzsicherung beitragen könnte.
Die auf der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhende Abschiebungsandrohung mit der einwöchigen Ausreisefrist nach §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist damit nicht zu beanstanden.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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