Verwaltungsrecht

Keine grundsätzliche Bedeutung wegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote in Portugal

Aktenzeichen  21 ZB 19.32712

Datum:
25.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3793
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote iSv § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG sind stets nur bezogen auf die konkrete Person und abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und festzustellen; sie können daher keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache begründen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und auszuführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Dem genügen die Zulassungsanträge nicht.
Soweit ausdrücklich die Frage aufgeworfen wird, „ob in Bezug auf Portugal zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote i.S. von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG [be]stehen“, ist schon nicht erkennbar, weshalb sie in dieser allgemeinen Form für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, da zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG stets nur bezogen auf die konkrete Person und abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und festzustellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 49.18 – juris Rn. 14). Sofern mit der Frage unter Berücksichtigung ihrer Begründung in der Sache als klärungsbedürftig erachtet wird, ob konkret für die Kläger in Bezug auf Portugal zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat sie jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung, da sie sich, wie dargelegt, nur im Einzelfall, nicht aber in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 4). Dasselbe gilt für die dem Zulassungsantrag zu entnehmende (Tatsachen-)Frage, ob der Klägerin zu 1) – und damit gerade unter Berücksichtigung ihrer konkreten Vorerkrankungen und ihrer konkreten gesundheitlichen Situation – im Falle ihrer Rückkehr nach Portugal ausreichend medizinische Versorgung zur Verfügung steht.
Darüber hinaus haben die Kläger keine fallübergreifende Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur hinreichend konkret formuliert. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen insoweit auf eine den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht genügende Entscheidungskritik (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegte Fragen in klärungsbedürftige Grundsatzfragen im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG umzuformulieren (OVG NRW, B.v. 14.7.2015 – 11 A 2515/14.A – juris Rn. 5).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Juni 2019 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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