Verwaltungsrecht

Keine PKH-Bewilligung für Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Staatsangehörige

Aktenzeichen  Au 4 K 16.31699

Datum:
8.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 26 Abs. 1, Abs. 5
ZPO ZPO § 114

 

Leitsatz

Wurde ein vorangegangener Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg formell rechtskräftig abgelehnt, ist eine neuerliche Antragstellung nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden, die zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs führen können. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 20. März 2017 betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der mit Schriftsatz vom 12. April 2017 gestellte Antrag, die gerichtliche Entscheidung vom 20. März 2017 abzuändern – mit dem Ziel, den Klägerinnen entgegen diesem Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O., Ulm, zu bewilligen –, war abzulehnen.
Soweit sich die Klägerinnen zur Begründung ihres Abänderungsantrags auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Münster berufen, die anders als die Oberverwaltungsgerichte Münster und Koblenz von einer Flüchtlingseigenschaft für syrische Asylantragsteller ausgingen, ist der Antrag bereits unzulässig. Wurde – wie hier – ein vorangegangener Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg formell rechtskräftig abgelehnt, ist eine neuerliche Antragstellung nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen oder neu entstandene rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden, die zu einer anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs führen können (BayVGH, B.v. 21.2.2007 – 5 C 06.1825 – juris Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 20. März 2017 darauf hingewiesen, dass einzelne Verwaltungsgerichte eine andere Rechtsauffassung vertreten als die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt. Die von den Klägerinnen angeführten Entscheidungen stellen daher, auch wenn sie zeitlich nach den vom Gericht zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind, keinen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar. Im Übrigen hat das OVG Münster als für die beiden von den Klägerinnen genannten Verwaltungsgerichte zuständiges Obergericht jüngst an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten (vgl. OVG NRW, U.v. 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A – Pressemitteilung unter http:/ /www.ovg.nrw.de/behoerde/ presse/pressemitteilungen/25_170504/index.php). Auch der Sache besteht daher kein Anlass zur Änderung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom 20. März 2017.
Soweit sich die Klägerinnen darauf berufen, dass ihrem Ehemann bzw. Vater zwischenzeitlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weshalb die Voraussetzungen des § 26 AsylG vorlägen, war der Beschluss vom 20. März 2017 ebenfalls nicht wegen nunmehr vorliegender hinreichender Erfolgsaussichten abzuändern. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren, ob den Klägerinnen ein eigener Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, weil bezüglich ihnen die Voraussetzungen der §§ 3 – 3e AsylG vorliegen. Nur mit ihren eigenen Fluchtgründen befasst sich der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 22. August 2016; die Voraussetzungen des § 26 AsylG sind in dem Bescheid weder geprüft noch verneint worden.
Zudem wird internationaler Schutz für Familienangehörige gem. § 26 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 AsylG auf Antrag gewährt. Die Klägerinnen haben weder vorgetragen, einen derartigen Antrag bislang gestellt zu haben, noch ist dies aus den dem Gericht vorliegenden Akten des Bundesamts ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass das Bundesamt einen entsprechenden Antrag der Klägerinnen abgelehnt hätte. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt jedoch grundsätzlich von einem zuvor im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab (BVerwG, U.v. 16.12.2009 – 6 C-40/07, juris, Leitsatz). Hieran fehlt es, wobei vorsorglich darauf hinzuweisen ist, dass bezüglich eines eventuellen, die Voraussetzungen des § 26 AsylG verneinenden Ablehnungsbescheids ein neues Verwaltungsstreitverfahren einzuleiten sein dürfte.
Das Gericht geht davon aus, dass die im Schriftsatz vom 12. April 2017 ferner „hilfsweise“ und „insbesondere“ erhobene Anhörungsrüge bis zu einer ausdrücklichen, unbedingten Einlegung nicht erhoben sein soll, so dass hierüber zunächst auch nicht zu entscheiden ist. Die Anhörungsrüge stellt einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 152a Rn. 4); wie verwaltungsgerichtliche Klagen und Rechtsmittel (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 2, vor § 124, Rn. 25) kann eine Anhörungsrüge daher nicht bedingt erhoben werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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