Aktenzeichen M 9 S 16.51030
Leitsatz
Es ist nicht davon auszugehen, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller trägt vor, er stamme aus Gambia und sei am 20. März 2016 in das Bundesgebiet eingereist. Er stellte am 8. Juni 2016 einen Asylantrag. Aufgrund eines Abgleichs der Fingerabdrücke wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. August 2016 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Italien gerichtet, auf das die italienischen Behörden nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist geantwortet haben.
Mit Bescheid vom … Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Der Asylantrag sei unzulässig, da Italien aufgrund des dort gestellten Asylantrages zuständig sei, Art. 25 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO, § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2016 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage (M 9 K 16.51029) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheides.
Eine Begründung erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien liegen nicht vor, da nach Aktenlage und dem Vortrag des Antragstellers vor dem Bundesamt keinerlei Abschiebungshindernisse erkennbar sind.
Auch die Hauptsacheklage hat nach summarischer Prüfung keinen Erfolg, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom … Oktober 2016 rechtmäßig ist; zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf den Bescheid Bezug genommen.
Für die Durchführung des Asylverfahrens ist Italien zuständig (Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO i. V. m. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der Antragsteller hat selber bei seiner Befragung angegeben, dass er einige Monate in Italien gelebt und sich zuletzt in … aufgehalten hat.
Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO auf die Bundesrepublik als Antragsgegnerin übergegangen. Insbesondere besteht nicht die wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUR-Grundrechtecharta, da in Italien keine systemische Mängel vorliegen. Insbesondere ist der Umstand, dass die Situation des Antragstellers in Italien unter Umständen schlechter ist als im Bundesgebiet kein systemischer Mangel des dortigen Asylverfahrens; Italien hat umfangreiche Maßnahmen zur Bewältigung der mit der hohen Zahl von Flüchtlingen verbundenen Probleme ergriffen, um eine geordnete Durchführung des Asylerstverfahrens sicherzustellen. Auf die dazu ergangene umfangreiche Rechtsprechung wird verwiesen.
Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).