Aktenzeichen M 32 K 17.43725
VwGO § 58 Abs. 2
Leitsatz
Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, wonach die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, führt nicht zu deren Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist wegen Verfristung unzulässig. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger – unstrittig und auch durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesen – am 27. März 2017 zugestellt. Die zweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG begann ab diesem Zeitpunkt zu laufen, da der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, § 58 VwGO. Der vom Klägerbevollmächtigten vorgetragene Einwand, dass durch die Formulierung in der Belehrung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse, der unrichtige Eindruck erweckt würde, die Klage könne nur schriftlich und nicht auch wie vom Gesetz vorgesehen mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts erhoben werden, ist unbegründet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen höchstrichterlich geklärt (BVerwG, U.v. 29.8.2018 – 1 C 6/18 – juris Rn. 14 ff.). Die Klagefrist endete deshalb am 10. April 2017. Die erst am 13. Juni 2017 erhobene Klage ist deshalb verfristet. Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
Die Klage war deshalb abzuweisen, und zwar, weil die Verfristung der Klage offensichtlich ist und sich dem Gericht die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt, gemäß § 78 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unzulässig.
Unabhängig davon wäre die Klage gegen die Entscheidung über den Asylantrag inhaltlich als offensichtlich unbegründet abzuweisen, §§ 78 Abs. 1, 30 Abs. 1 AsylG.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG, noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 und 38 AsylG, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 11 AufenthG.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt ergänzend aus:
Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG scheidet aus. Die behauptete Verfolgung durch die Mörder – so der Vortrag überhaupt glaubwürdig ist – knüpft nicht an ein rechtlich relevantes Merkmal i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG an. Die behauptete Bedrohung des Klägers geschah nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmtem sozialen Gruppe. Es handelt sich um einen Konflikt zwischen Familien wegen einer ursprünglichen Grundbesitzangelegenheit, was nichts mit politischer Verfolgung oder Flüchtlingsschutz zu tun hat. Des Weiteren ging die vom Kläger behauptete Verfolgung nicht von einem rechtlich relevanten Verfolgungsakteur i.S.v. § 3c AsylG aus. Die vom Kläger vage als „Familie“ oder „diese Mörder“ bezeichnete Verfolgergruppe ist kein nichtstaatlicher Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass vor dieser Gruppe erwiesenermaßen nicht Schutz durch die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten staatlichen Strukturen, z.B. die Polizei, gewährt werden kann (zum Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren siehe ausführlich VG München, U.v. 15.2.2019 – M 32 K 16.35712). Außerdem besteht nach § 3e AsylG für den Kläger eine inländische Fluchtalternative. Die Voraussetzungen, nämlich dass der Kläger in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er in diesen Landesteil reisen, dort aufgenommen werden und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, sind erfüllt. Nach der aktuellen Erkenntnislage (Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand August 2018, S. 20) können potentiell Verfolgte in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan aufgrund der dortigen Anonymität unbehelligt leben. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche 880.000 m², ca. 200 Mio. Einwohner) ohne funktionierendes Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines potentiellen Verfolgers zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014). Besondere individuelle Ausschlussgründe sind beim Kläger nicht ersichtlich. Der Kläger hat selbst angegeben, ein Jahr lang in Lahore gelebt zu haben und unter anderem als Helfer in der Baubranche und Arbeiter in einer Flaschenabfüllfabrik gearbeitet zu haben.
Der Kläger hat ebenso keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es bereits an einem rechtlich relevanten Akteur und besteht eine inländische Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 AsylG.