Verwaltungsrecht

Keine Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  9 ZB 19.31228

Datum:
12.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7365
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3
AsylG § 26

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 14 K 17.34794 2019-02-05 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Kläger sind nach ihren Angaben Staatsangehörige Sierra Leones und Eltern eines in Deutschland geborenen, minderjährigen Kleinkindes. Sie begehren die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 5. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Kläger leiten eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) aus der Frage ab, „ob einem weiblichen Kleinkind aus Sierra Leone bei Rückkehr Genitalverstümmelung droht.“ Damit legen die Kläger allerdings keine eigenen Asylgründe dar (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), sondern beziehen sich ausschließlich auf ein Betroffenheit ihrer minderjährigen Tochter. Soweit das Zulassungsvorbringen dahin verstanden werden kann, dass die Frage im Rahmen einer Geltendmachung von Familienasyl nach § 26 AsylG zu klären sei, bleibt der Antrag aber ebenfalls erfolglos, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AsylG hinsichtlich der Eltern weder dargelegt wurden noch vorliegen. Insbesondere ist die minderjährige Tochter der Kläger nicht gem. § 26 Abs. 3 Nr. 1 AsylG unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt oder nach § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG international schutzberechtigt (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 9 ZB 19.31227).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)


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