Verwaltungsrecht

Kindbezogener Anteil im Familienzuschlag, Erlass eines stattgebenden Bescheids durch Beklagte, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  M 5 K 20.3957

Datum:
25.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25068
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
1. Die Klage ist bereits wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Nach allgemeiner Auffassung fehlt einer Klage, die auf gerichtlichen Rechtsschutz gerichtet ist, das Rechtsschutzinteresse dann, wenn der Kläger seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint. Dies ist hier der Fall. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom … November 2020 dem Antrag des Klägers auf Gewährung der kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag für das Kind S. ab … Oktober 2019 stattgegeben hat, ist das vom Kläger durch seine Klage verfolgte Ziel erreicht. Die Klage ist damit nicht mehr geeignet, eine Verbesserung seiner Rechtsstellung zu erreichen. Der Klagepartei bleibt in einem solchen Fall die Möglichkeit, nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – ein entsprechendes rechtliches Interesse vorausgesetzt – das Klageverfahren fortzusetzen und einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes zu stellen oder aber den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO). Unterbleibt – wie im vorliegenden Fall – eine solche Erklärung, so ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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