Aktenzeichen M 10 K 16.30327
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seiner Bevollmächtigten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Bevollmächtigte des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2016 ordnungsgemäß geladen und in der La-dung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 29. Januar 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG.
Weiterhin wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 29. Juni 2016 Bezug genommen, mit welchem der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt wurde (M 10 S. 16.30328).
Der Kläger hat auch im Klageverfahren nichts vorgetragen, was sein Begehren stützen könnte; in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 ist er oder ein Bevollmächtigter nicht erschienen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).