Verwaltungsrecht

Konkurrentenstreitverfahren bei der Besetzung einer Schulleiterstelle A 16

Aktenzeichen  AN 1 E 18.01289

Datum:
27.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6669
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
BeamtStG § 9
BV Art. 94 Abs. 2
LLbG Art. 16 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Fehlt eine Feststellung der Verwendungseignung zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft, weil sie von falschen Voraussetzungen bzw. einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung ausgegangen ist. Ein Nachschieben von Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren ist unzulässig. (Rn. 68 – 70) (redaktioneller Leitsatz)
2. Beabsichtigt der Dienstherr die durch die Rechtsänderung des Art. 16 LlbG eröffneten Spielräume zu nutzen, bedarf es einer vorhergehenden Festlegung der jeweiligen Gewichtung von Beurteilung(en) und wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren (strukturiertes Auswahlgespräch). Diese Festlegung ist bereits im Vorhinein anhand des Ausschreibungsprofils oder anhand von Ausschreibungsrichtlinien zu treffen. (Rn. 74 – 75) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters bei der beruflichen Schule – … – (Kompetenzzentrum für Metall, Elektro und IT), Besoldungsgruppe A 16 BayBesG bzw. Entgelt analog Entgeltgruppe 15 Ü TVÜ-VKA, mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 21.650,91 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … 1962 geborene Antragsteller ist seit 2008 Beamter des Bezirks … und Schulleiter der …schule … in der Besoldungsgruppe A 15 + Z. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen seiner Nichtberücksichtigung bei einer beamtenrechtlichen Stellenbesetzung.
Die Antragsgegnerin schrieb im November 2017 innerstädtisch, interkommunal und extern über die Zeitschriften „D. D. Schule“ und „VLB Akzente“ die Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters für ihre berufliche Schule – …- (Kompetenzzentrum für Metall, Elektro und IT) in der Besoldungsgruppe A 16 bzw. Entgeltgruppe 15Ü TVÜ-VKA ab Beginn des Schuljahres 2018/2019 mit folgenden Bewerberanforderungen aus:
„Für die Tätigkeit sind die Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen der Fachrichtung Elektrotechnik oder Metalltechnik, eine mehrjährige (Unterrichts-)Tätigkeit im beruflichen Schulwesen sowie mehrjährige Erfahrungen als Funktionsstelleninhaber/in in BGr. A 15 BayBesG bzw. EGr. 15 TVöD oder einer vergleichbaren Eingruppierung unverzichtbar. Daneben erwarten wir fundierte fachliche Kenntnisse, vertiefte pädagogische Kenntnisse, gute pädagogische Fähigkeiten, fundierte Kenntnisse des Schulrechts, fundierte EDV-Kenntnisse, Innovationsfähigkeit und Organisationstalent, gute Führungseigenschaften, ausgeprägte soziale Kompetenz, Erfahrungen in der pädagogischen Schulentwicklung, dem Qualitätsmanagement und der Personalentwicklung sowie in der Schulverwaltung, hohe Kommunikations- und Kontaktfähigkeit, Fähigkeit zur konzeptionellen Arbeit und Teamarbeit, Entschlusskraft, weit überdurchschnittliches Engagement, hohe Belastbarkeit, Durchsetzungsvermögen sowie Aufgeschlossenheit für neue pädagogische Entwicklungen.“
Auf die Ausschreibung gingen die Bewerbungen des Antragstellers und des Beigeladenen ein.
Der Antragsteller legte dabei zwei periodische dienstliche Beurteilungen vor. Die durch die Regierung von … erstellte dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 an der Staatlichen Berufsschule … enthält ein Gesamturteil „BG“; die durch den Bezirk … erstellte periodische dienstliche Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 15 + Z für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 an der …schule … enthält ein Gesamturteil „UB“ (2 mal „BG“, 1 mal „UG“). Im Rahmen der Verwendungseignung ist festgestellt, dass der Antragsteller für alle Dienstposten der 4. QE im Schuldienst geeignet ist. Der Bezirk … bestätigte mit Schreiben vom 18. Januar 2018, dass die in der periodischen Beurteilung aus dem Jahr 2014 getroffenen Aussagen „bis heute unverändert Gültigkeit“ haben.
Der 1967 geborene Beigeladene ist seit März 2017 Stellvertretender Schulleiter an der B. Schule – … Vorher betreute er als Mitarbeiter der Schulleitung die Schüler- und Lehrerverwaltung sowie die Verwaltungs-EDV und war verantwortlich für die Erstellung der amtlichen Statistik für das Kultusministerium. Er legte bei seiner Bewerbung eine periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2016 der Antragsgegnerin in der Besoldungsgruppe A 15 (seit September 2015) vor, wobei die „fachliche Leistung“ insgesamt mit 14 Punkten (5 mal 14 Punkte, 2 mal 15 Punkte) und die Unterpunkte der „Eignung und Befähigung“ mit 5 mal 14 Punkten und 2 mal 15 Punkten bewertet waren. Im Rahmen der Verwendungseignung ist festgestellt, dass der Beigeladene „für die bisherigen Tätigkeiten sehr gut geeignet“ ist.
Im Rahmen eines Eignungsvergleichs konnte die Antragsgegnerin keinen Eignungsvorsprung eines Bewerbers feststellen und teilte den Bewerbern mit Schreiben vom 27. Februar 2018 mit, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens ein Assessmentcenter durchgeführt werde. Nach Durchführung des Assessmentcenters am 6. März 2018 wurde im Besetzungsvermerk vom 8. Mai 2018 unter Bezugnahme auf den Bericht über das Assessmentcenter vom 6. März 2018 festgestellt, dass der Beigeladene nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen sei. Der Personal- und Organisationsausschuss und Stadtrat stimmten dem Besetzungsvorschlag mit dem Beigeladenen in nichtöffentlichen Sitzungen am 8. Mai 2018 bzw. am 6. Juni 2018 jeweils einstimmig zu.
Gegen das an den Antragsteller gerichtete ablehnende Schreiben vom 7. Juni 2018, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, legte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 15. Juni 2018 Widerspruch ein. Eine Entscheidung über den Widerspruch steht noch aus.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am selben Tag, beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers:
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters bei der beruflichen Schule – … – (Kompetenzzentrum für Metall, Elektro und IT), Besoldungsgruppe A 16 BayBesG bzw. Entgelt analog Entgeltgruppe 15 Ü TVÜ-VKA, mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Begründung trug die Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass ein Anordnungsanspruch vorliege, da sich bei summarischer Prüfung der Hauptsache ergebe, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Personalauswahl fehlerhaft und die ausgeschriebene Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen sei.
Die Antragsgegnerin gehe fehlerhaft davon aus, dass eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gegeben sei, obwohl der Antragsteller als Schulleiter und der Beigeladene als Lehrkraft bewertet worden seien. Nach der dienstlichen Praxis der Antragsgegnerin würden bei der Beurteilung und der Bewerberauswahl die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011, geändert durch die Bekanntmachung vom 15. Juli 2015, zu Grunde gelegt. Dort sei in Abschnitt A die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte und in Abschnitt B die dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Schulleiterinnen und Schulleiter geregelt, so das eine differenzierte Beurteilung erforderlich würde und damit auch eine unterschiedliche Bewertung. Daraus ergäbe sich explizit, dass eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht gegeben sei.
Der vorgenommene Eignungsvergleich sei fehlerhaft, da wesentliche Eignungskriterien, die der Antragsteller erfülle, nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden seien. Dies betreffe vor allem die fundierten EDV-Kenntnisse, die vertieften pädagogischen Kenntnisse, die Fähigkeit zur konzeptionellen Arbeit, das Durchsetzungsvermögen und die Aufgeschlossenheit für neue pädagogische Entwicklungen des Antragstellers. Auch sei fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass der Beigeladene nicht über Führungseigenschaften verfüge. Weiter seien die längere Erfahrung im Hinblick auf die Unterrichtstätigkeit im beruflichen Schulwesen und die Erfahrungen als Funktionsstelleninhaber rechtswidrig nicht berücksichtigt worden. Der Eignungsvergleich der Antragsgegnerin sei daher unzureichend, da Eignungskriterien, die von der Antragsgegnerin in der Stellenbeschreibung explizit gefordert worden seien, beim Antragsteller rechtswidrig unberücksichtigt geblieben seien.
Nachdem der Antragsteller eine weitaus bessere Eignung aufweise als der Beigeladene, sei die Durchführung eines Assessmentcenters rechtswidrig gewesen. Daher werde nur vorsorglich vorgetragen, dass auch die Bewertung des Assessmentcenters durch die Antragsgegnerin fehlerhaft erfolgt sei. So sei der Verlauf des als Aufgabe durchgeführten Mitarbeitergesprächs durch die Antragsgegnerin nicht vollumfänglich zutreffend dargestellt worden. Der Antragsteller habe der Lehrkraft im Mitarbeitergespräch nicht “keine Hoffnung“, sondern „keine große Hoffnung“ im Hinblick auf eine Weiterbildung gemacht. Der Antragsteller habe weiter angeboten, innerhalb der nächsten zwei Wochen die Angelegenheit nochmals genauer zu besprechen und eine Anfrage beim Ministerium zu veranlassen. Aufgrund der Qualifikation der Lehrkraft sei es die Zielrichtung des Antragstellers gewesen, sich im Rahmen eines Erweiterungsstudiums in der Versorgungstechnik nachzuqualifizieren. Damit wäre aus dessen Sicht auch ein Einsatz im fachtheoretischen Unterricht möglich und eine vollwertige Lehrkraft gewonnen gewesen. Die Aussage des Beigeladenen, eine Weiterqualifizierung der Lehrkraft sei nicht möglich, sei insoweit fehlerhaft, was die Antragsgegnerin jedoch nicht berücksichtigt habe. Bei der Aufgabe „Gruppendiskussion“ gehe die Antragsgegnerin, anders als in der Aufgabenstellung vorgegeben, von einer Diskussion, nicht von einer Besprechung aus.
Auch sei ein Anordnungsgrund gegeben, da die vollzogene Beförderung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Ohne vorläufige gerichtliche Entscheidung würden vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt werden.
Die Antragsgegnerin sicherte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 zu, dass bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Zwangsmaßnahmen getroffen, insbesondere bis dahin keine förmliche Ernennung/Beförderung eines Bewerbers auf die streitgegenständliche Stelle, erfolgen würden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 7. August 2018 beantragte die Antragsgegnerin:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Zur Begründung trug die Antragsgegnerin vor, dass der periodischen Beurteilung 2014 des Antragstellers zwar die Beurteilungsrichtlinien des Freistaates Bayern für den Lehrerbereich zu Grunde lägen, nicht jedoch der Regelbeurteilung des Beigeladenen, die sich nach der städtischen Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen/Lehrer im Beamtenverhältnis bei der Stadt … (…), die aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Freistaates Bayern erlassen worden sei, richte.
Die Besetzung höherwertiger Stellen müsse gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 BayLlbG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn könnten dienstliche Beurteilungen, wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessmentcenter, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt würden, sein. Die Bewertung der Eignung sei ein Akt wertender Erkenntnis mit weitem Beurteilungsspielraum für den Dienstherrn und beruhe auf einer Prognose, in der aus abgeschlossenen Tatbeständen und dem gegenwärtigen Eindruck auf die erfolgreiche Erfüllung der künftigen Amtspflichten geschlossen werde. Ausgangspunkt seien die dienstlichen Beurteilungen, die vorliegend auch primär herangezogen worden seien.
Die Beurteilungen beruhten auf verschiedenen Beurteilungsrichtlinien und bezögen sich auf verschiedene Statusämter und seien deshalb nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Bei der Auswertung der Beurteilungen habe sich ergeben, dass bei beiden Bewerbern eine im Wesentlichen gleiche Eignung gegeben und ein deutlicher Eignungsvorsprung eines Bewerbers nicht feststellbar gewesen sei, so dass zur Ermittlung des bestgeeigneten Bewerbers die Durchführung eines Assessmentcenters angezeigt gewesen sei.
Dabei seien die Einzelmerkmale der Beurteilungen einer vergleichenden Betrachtung unterzogen worden, nachdem bei der Antragsgegnerin eine zusammenfassende Bewertung der fachlichen Leistung, aber kein Gesamturteil vergeben werde. Es habe sich kein klarer Vorsprung eines Bewerbers ergeben, da beide in verschiedenen Statusämtern und nach verschiedenen Beurteilungsrichtlinien beurteilt worden seien. Zur Vergleichbarkeit der Stufen bzw. Punkte sei beim Antragsteller zu dessen Gunsten bei der Bewertungsstufe „UB“ 11 bis 12 Punkte angenommen worden, obgleich bei einer reinen Abstellung auf die sprachliche Ebene auch eine Einordnung im Bereich von 9 bis 10 Punkten möglich gewesen wäre.
Entgegen der Annahme der Bevollmächtigten des Antragstellers orientierten sich Beurteilungen nach geltendem Recht nicht an Hierarchiestufen, sondern an Statusämtern. Maßgeblich für eine rechtmäßige Personalauswahl sei vielmehr das rechtmäßig gestaltete Anforderungsprofil. Im Besetzungsgutachten vom 3. April 2018 werde dementsprechend zutreffend festgestellt, dass beide Bewerber über die erste und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen der Fachrichtung Elektrotechnik und Metalltechnik, über (Unterrichts-) Erfahrung im beruflichen Schulwesen, über langjährige Erfahrungen als Funktionsstelleninhaber in einem Amt ab Besoldungsgruppe A 15 sowie über die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten und damit das Anforderungsprofil erfüllten. Insoweit seien entgegen der Annahme der Vertreterin des Antragstellers alle Erkenntnisse berücksichtigt und beiden Bewerbern bescheinigt worden, dass sie alle Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfüllten, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich die EDV-Kenntnisse des Antragstellers, die nicht als Einzelmerkmal in einer Beurteilung festgehalten seien, aus der Beurteilung 2006 ergäben und sich auf eine Tätigkeit bezögen, die der Antragsteller seit längerem nicht mehr ausübe. Allerdings könne sich der Beigeladene ebenfalls auf eine Vielzahl erfolgreich wahrgenommener Aufgaben seit 2005 berufen, für welche fundierte EDV-Kenntnisse erforderlich gewesen seien. Diese Aufgaben seien in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen unter Ziffer 1 seit 1. August 2013 explizit erwähnt und unter Ziffer 2.1.4 „Über den Unterricht hinaus gehende Tätigkeiten“ mit 15 Punkten bewertet worden, so dass keine Rede davon sein könne, dass der Antragsteller über bessere Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Keinesfalls liege eine Nichtberücksichtigung der EDV-Kenntnisse bzw. einer besseren Eignung zulasten des Antragstellers vor. Dies gelte auch für die weiteren, als unberücksichtigt gerügten Kenntnisse. So sei zum Beispiel das Organisationsvermögen in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers mit „UB“ bewertet worden. Die Merkmale „Durchsetzungsvermögen“ und „Fähigkeit zu konzeptionellem Arbeiten“ seien in der dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2015 nicht erwähnt. Daher bestünden keine durchgreifenden Bedenken an der Annahme einer in etwa gleichen Eignung bei der Bewerbung vor Durchführung eines Assessmentcenters.
Das Anforderungsprofil sei so gestaltet, dass lediglich „Führungseigenschaften“ verlangt würden und gerade nicht darauf abgestellt worden sei, dass die Führung bereits formal ausgeübt worden sei. Zwar habe beim Antragsteller die Bewertung des Führungsverhaltens in der dienstlichen Beurteilung herangezogen werden können, es sei aber festzuhalten, dass Führungseigenschaften die Fähigkeit zur Personalführung einschließlich Kommunikationsverhalten, Überzeugungsfähigkeit, Konfliktverhalten, Entschlusskraft und Durchsetzungsvermögen beinhalte, welche auch vor der tatsächlichen Übernahme einer Schulleitung durchaus beurteilt werden könnten. Da in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen einzelne Teile der Führungseigenschaften bewertet worden seien, nicht jedoch ausdrücklich die Führungseigenschaften an sich, sei es zur Ermöglichung einer fundierten Auswahlentscheidung auf der Grundlage des Anforderungsprofils angezeigt gewesen, neben den dienstlichen Beurteilungen von der Möglichkeit eines Assessmentcenters zur Gewinnung zusätzlicher Eignungsgesichtspunkte Gebrauch zu machen. Das durchgeführte Verfahren sei am Anforderungsprofil der Stelle orientiert gewesen und biete zusätzliche Erkenntnisquellen, auch zu den in den dienstlichen Beurteilungen nicht erfassten Punkten des Anforderungsprofils. Dies sei gerade vorliegend bedeutsam, da aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Beurteilungssysteme und der Notwendigkeit, diese im jeweiligen Systemkontext zu sehen, eine vollständige Vergleichbarkeit trotz aller Bemühungen nicht zu 100% habe hergestellt werden können.
Das durchgeführte Assessmentcenter anhand vorher getroffener Festlegungen entspreche auch den rechtlichen Anforderungen (z.B. OVG NRW, B.v. 16.10.2017, Az. 6 B 685/17). Durch vier verschiedene Aufgaben in Form von einem Mitarbeitergespräch, einer Gruppendiskussion und zwei Präsentationen sei vertieft das Vorhandensein zentraler Merkmale des Anforderungsprofils geprüft und bewertet worden. Beim Mitarbeitergespräch seien Kommunikations- und Kontaktfähigkeit, Führungseigenschaften und Sozialkompetenz, Durchsetzungsvermögen und die Kompetenz hinsichtlich Personalentwicklung, in der Gruppendiskussion Kommunikation und Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Führungseigenschaften und Fähigkeit zur Teamarbeit sowie in den Präsentationen Kommunikation und Kontaktfähigkeit, Kenntnisse in der Schulentwicklung und dem Qualitätsmanagement sowie die Organisationskompetenz und die Fähigkeit zu konzeptioneller Arbeit geprüft und bewertet worden. Von den stimmberechtigten Beobachtern sei aufgrund des Assessmentcenters einstimmig der Beigeladene für die Besetzung der Stelle vorgeschlagen worden, weil er nach der gemeinsamen Wertung das Anforderungsprofil in den zentralen Anforderungen am besten erfüllt habe. Die Auswahlkommission sei der Auffassung gewesen, dass der Beigeladene die beiden ersten Aufgaben besser erledigt habe als der Antragsteller. So habe der Beigeladene bei der ersten Aufgabe auf Vorschläge der Lehrkraft, die bewertungs- und entscheidungsfähiger gewesen seien, eindeutiger reagiert. Es habe sich um ein für die B1 zu führendes Mitarbeitergespräch mit einer mit zwölf LWS beschäftigten weiblichen Lehrkraft, die sowohl über erstes als auch zweites Staatsexamen Lehramt an Gymnasien für Deutsch und römisch-katholische Religion verfügt habe, hingegen nicht über entsprechende Examen für den Berufsschulbereich, gehandelt. Über Qualifikationen, die geeignete Anknüpfungspunkte für einen mittelfristigen Einsatz im fachtheoretischen Unterricht hätten sein können, habe sie nicht verfügt. Angesichts dessen sei kein Anhaltspunkt ersichtlich gewesen, die die Annahme hätten rechtfertigen können, dass eine den Qualitätsanforderungen des fachtheoretischen Unterrichts genügende Zusatzqualifizierung der aus persönlichen Gründen Teilzeitbeschäftigten als Personalentwicklungsziel sinnvoll und realistisch, in einer angemessenen Zeitspanne auch wirtschaftlich sinnvoll durchführbar gewesen wäre. Der Beigeladene habe dies berücksichtigt und im Gespräch festgestellt, dass es nicht möglich sei, die Lehrkraft so zu qualifizieren, dass sie auch Fachunterricht halten könne. Er habe damit auf den Wunsch der Lehrkraft, der sofort bewertungs- und entscheidungsfähig gewesen sei, eindeutig und richtig reagiert. Der Antragsteller habe hingegen das Ziel, die Lehrkraft mit einem Erweiterungsstudium Versorgungstechnik weiter zu qualifizieren, welches diese indessen nicht als Lehrkraft eines Gymnasiums hätte absolvieren können, verfolgt.
Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb der Gebrauch des für Aufgabenstellungen mit mehreren beteiligten Personen in Personalauswahlverfahren gebräuchliche Begriff „Gruppendiskussion“ dazu geführt haben soll, dass der Antragsteller die tatsächlich gestellte Aufgabe verkannt haben will. Mit der Überschrift „Bitte setzen Sie sich…“ sei die Aufgabe klar beschrieben gewesen. Auch diese Aufgabe habe der Beigeladene besser bewältigt und habe in der von ihm geleiteten Besprechung Lösungen erreicht, während der Antragsteller nicht die Gesprächsphase erreicht habe, in der es um konkrete Lösungswege gegangen wäre.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers wies mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 darauf hin, dass die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen miteinander vergleichbar seien. Das 16-Punkte-System sei im Jahr 2001 auch für staatliche Lehrkräfte angewandt worden. Der Übergang auf das 7-Stufen-System sei erst im Anschluss erfolgt. Für eine Vergleichbarkeit sei 2006 eine Gegenüberstellung durch die …schule … erarbeitet worden.
Nicht ausreichend berücksichtigt habe die Antragsgegnerin die jeweils in den Beurteilungen festgestellte Verwendungseignung für den Antragsteller und den Beigeladenen. So werde in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin unter Ziffer 5.2.4 zur Verwendungseignung ausgeführt, dass dann, sofern die Lehrkraft für eine Verwendung in vorgesetzter Position (Schulleiter/-in, Stv. Schulleiter/-in) geeignet erscheine, eine differenzierte Aussage zu Führungsqualifikation zu treffen sei. Diese zwingend geforderte Aussage zur Verwendungseignung als Schulleiter fehle in der Beurteilung des Beigeladenen. Insoweit wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, eine Anlassbeurteilung anzufordern, um die Bewerbung des Beigeladenen auf die Position des Schulleiters werten zu können. Diese hätte die Diskrepanz zwischen der Beurteilung des Beigeladenen in der Tätigkeit als Mitarbeiter der Schulleitung ohne Führungsfunktion und der Beurteilung des Antragstellers in der Tätigkeit als Schulleiter aufgezeigt und eine bessere Vergleichbarkeit begründet. Die fehlende Anforderung einer Anlassbeurteilung stelle insoweit ein Verstoß gegen die Richtlinie der Antragsgegnerin dar. Auch sei eine Aussage über die Eignung des Beigeladenen im Hinblick auf das Führungsverhalten nicht möglich, so dass die Bewerbung nicht verwertbar sei.
Aus den Beurteilungen des Antragstellers aus dem Jahre 2006 und 2014 gehe hervor, dass der Antragsteller deutlich bessere EDV-Kenntnisse aufweise als der Beigeladene, was die Antragsgegnerin fehlerhaft unberücksichtigt gelassen habe. Der Durchführung eines Assessmentcenters habe es aufgrund der besseren Beurteilung des Antragstellers nicht bedurft. Jedenfalls sei die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auswertung fehlerhaft. Die Entscheidung zur beruflichen Weiterqualifikation einer Kollegin unter Abwägung von Zeitbedarf, Wirtschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit obliege entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht dem Schulleiter, sondern der Kollegin selbst. Unter Berücksichtigung des Gleichstellungsgedanken müsse der Schulleiter einer Kollegin Wege aufzeigen statt eine Unmöglichkeit zu erklären. Auch würden der Kollegin methodische und didaktische Kenntnisse und auch diesbezügliche Prüfungsleistungen mit den ECTS-Punkten aus dem vorhandenen Lehramtsstudium anerkannt, wenn sie ein Zusatzstudium aufnehme. Nach der derzeit gängigen Praxis müsse sie nach Abschluss des Zusatzstudiums lediglich eine „Bewährung“ in der neuen Fachrichtung durchlaufen, die regelmäßig bestanden werde. Weitere Details würden normalerweise im Rahmen einer Einzelprüfung durch die Hochschule und durch das Kultusministerium festgelegt. Für den Antragsteller bleibe es daher selbstverständlich sinnvoll und zielführend, wenn er als Schulleiter Kontakt mit dem Ministerium aufnehme, um der Kollegin gut gangbare Wege aufzuzeigen. Dies sei auch der Grund gewesen, das weitere Gespräch mit der Kollegin zu vereinbaren, damit danach die Kollegin selbst eine Entscheidung treffen könne.
Nach der Rechtsprechung besitze bei gleichwertigen Gesamturteilen in der Regel derjenige Bewerber einen Leistungsvorsprung, der das Gesamturteil im höheren Statusamt erzielt habe. Dies beruhe auf der Prämisse, dass mit einem höheren Statusamt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden seien.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2018 erwiderte die Antragsgegnerin, die Bevollmächtigte des Antragstellers trage weiterhin unzutreffend vor, dass der Antragsteller bereits aufgrund der vorliegenden Beurteilungen als der geeignetste Bewerber hätte angesehen werden müssen. Soweit diese auf die These, dass bei gleichwertigen Gesamturteilen in der Regel derjenige Bewerber einen Leistungsvorsprung besitze, der das Gesamturteil in einem höheren Statusamt erzielt habe, gestützt werde, werde die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung verkürzt bzw. nicht vollständig zutreffend wiedergegeben. Aus der Rechtsprechung ergebe sich gerade kein Automatismus, dass eine Beurteilung in einem höheren Statusamt automatisch einen Eignungsvorsprung zu einer Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt zeitige. Die von der Antragstellerin gebrauchte Formulierung wolle den gegebenen Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin ausklammern. Die vorliegenden Beurteilungen enthielten im Übrigen gerade kein gleiches Gesamturteil, seien für unterschiedliche Statusämter aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien für teilweise unterschiedliche Zeiträume erstellt und enthielten gerade keine gleichen Bewertungsstufen. Im Rahmen der Bewertung der Eignung als Akt wertender Erkenntnis mit weitem Beurteilungsspielraum für den Dienstherrn sei dieser zu den sachgerechten und nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass gerade kein Bewerber einen Eignungsvorsprung vorweisen könne, der seine Berücksichtigung als geeignetster Bewerber gerechtfertigt hätte. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Gegenüberstellung von Einzelmerkmalen sogar zugunsten des Antragstellers bei der Bewertungsstufe UB 11 bis 12 Punkte angenommen worden seien. Auch das interne Papier der …schule … des Bezirks … ändere nichts an der geschilderten Unterschiedlichkeit und bedingten Vergleichbarkeit der vorliegenden Beurteilungen.
Es treffe auch nicht zu, dass hinsichtlich des Beigeladenen eine Aussage über dessen Führungsverhalten nicht möglich gewesen sei. Aus dem Besetzungsgutachten vom 3. April 2018 ergebe sich, dass die Antragsgegnerin dessen gegebene Eignung für eine Leitungsstelle einer beruflichen Schule selbstverständlich zu dessen Gunsten berücksichtigt habe. So sei der Beigeladene bereits seit 8. März 2017 als stellvertretender Schulleiter tätig. Die von der Antragstellerin angenommene Eignung des Klägers für eine Schulleiterstelle sei im Beschluss des Personal- und Organisationsausschusses vom 14. Februar 2017 dokumentiert die Bewährung in der Leitungsstelle der Besoldungsgruppe A 15 Z halte das dem dritten Bürgermeister zugeordnete Amt für berufliche Schulen in seinem Vermerk vom 27. Februar 2018 zutreffend fest. Aufgrund seiner Tätigkeit und der weiterhin gezeigten Leistungen auf dem bereits zuvor gezeigten Niveau sei der Beigeladene als geeignet für die ausgeschriebene Stelle angesehen worden, ohne neben den bereits vorliegenden Einschätzungen eine weitere förmliche Anlassbeurteilung einzuholen. Der Beigeladene wäre bei der Einholung einer Anlassbeurteilung wiederum im Statusamt A 15 zu beurteilen gewesen. Auch hätte sich an der Bewertung nichts geändert, da die vorliegenden Beurteilungen des Beigeladenen nicht zu dessen Ungunsten zu ändern gewesen wären. Der Beigeladene sei zwischenzeitlich zum 1. September 2018 zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage) befördert worden und sei selbstverständlich als geeignet für die ausgeschriebene Stelle angesehen worden.
Im Übrigen erwiesen sich auch die weiteren Ausführungen als nicht tragfähig. Insbesondere differenziere der rechtliche Rahmen für Lehrerinnen und Lehrer nicht nach dem Geschlecht, so dass die Argumentation zur Berücksichtigung des Gleichstellungsgedankens nicht nachvollzogen werden könne. Insoweit werde auf die nachvollziehbare Beurteilung der Beurteilungskommission im Bericht aus dem Assessmentcenter Bezug genommen.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers wies mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 darauf hin, dass sich aus der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anspruchs bereits eine Vorwirkung auf das Verwaltungsverfahren ergebe. In einem entsprechenden Absageverfahren müsse der Bewerber daher in den Grundzügen über die wesentlichen Kriterien der getroffenen Auswahlentscheidung in Kenntnis gesetzt werden. Die Ablehnungsmitteilung müsse insoweit in ihrer Begründung die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen. Dass dies fehle, sei der Ablehnungsmitteilung deutlich zu entnehmen. Das Verfahren sei daher rechtswidrig und schlage auf die Stellenbesetzung durch.
Die Antragsgegnerin replizierte mit Schriftsatz vom 23. Januar 2019, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht vorliege, da die Auswahlentscheidung auch in verfahrensrechtlicher Sicht fehlerfrei getroffen worden sei. Ein Fehler, der kausal für die getroffene Auswahlentscheidung sein könne, sei nicht ersichtlich.
Selbst bei einer fehlerhaften Verfahrensgestaltung sei der Antragsteller nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigt. Der Antragsteller, dem das Anforderungsprofil der Stelle bekannt gewesen sei und bei dem aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit und seiner Bewerbung für die Schulleiterstelle das Vorhandensein grundsätzlicher Rechtskenntnisse im Personalbereich als gegeben angesehen werden könnten, sei nach Durchführung des Assessmentcenters mit Schreiben vom 7. Juni 2018 darüber informiert worden, dass nach Entscheidung des Stadtrates der Beigeladene bei der Besetzung der Stelle berücksichtigt werden solle. Der Kläger habe eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakte erhalten; eine Kopie sei der Prozessbevollmächtigten zugeleitet worden. Auch sei dem Gericht unverzüglich nach Eingang des streitgegenständlichen Antrags zugesichert worden, dass bis zur Entscheidung des Gerichts keine vorgreifliche Entscheidung getroffen werde. Daher sei eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers durch eine unrechtmäßige Gestaltung des Verwaltungsverfahrens nicht ersichtlich.
Auf gerichtliche Anfrage hin teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 mit, dass der Beigeladene das in der Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil vollinhaltlich erfülle, insbesondere habe er bei Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle mehrjährige Erfahrung als Funktionsstelleninhaber in der Besoldungsgruppe A 15 gehabt. Er habe sich auf die am 2. April 2013 in Besoldungsgruppe A 15 ausgeschriebene Funktionsstelle als Mitarbeiter der Schulleitung für Schülerverwaltung und Verwaltungs-EDV erfolgreich beworben. Dabei handle es sich ausweislich des Stellenplans um eine A 15 – Funktionsstelle für eine Lehrkraft, Mitglied der Schulleitung, Schülerverwaltung, Verwaltungs-EDV. Die Ausweisung dieser Stelle sei entsprechend 3.4 und 3.4.1 des Funktionenkatalogs nach den Richtlinien für Funktionen an staatlichen beruflichen Schulen des Freistaates Bayern erfolgt.
Der Beigeladene habe diese Aufgabe aufgrund eines Beschlusses des Personal- und Organisationsausschusses vom 11. Juni 2013 seit 1. August 2013 wahrgenommen. Aufgrund der laufbahnrechtlichen Beförderungswartezeit sei der Beigeladene zum 1. September 2015 auf dieser Stelle zum Studiendirektor in Besoldungsgruppe A 15 befördert worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Januar 2019 wies das Gericht auf die unterschiedliche Verwendungseignung in den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen hin und bat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457-, juris) um Stellungnahme zum Erfordernis einer Anlassbeurteilung für den Beigeladenen. Des Weiteren wurde unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 -, juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg (B.v. 28.2.2018 – AU 2 E 17.1880 -, juris) um Erläuterung gebeten, ob es zusätzlich zu den Unterlagen über die Beschlüsse der kommunalen Gremien weitere Festlegungen zur Gewichtung von dienstlichen Beurteilungen und wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren, zum Beispiel in Form von Ausschreibungsrichtlinien oder Beförderungsrichtlinien, gebe und inwieweit die Bewerber vorab über die grundsätzliche Verwendung sowie die Art von wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren informiert worden seien.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers betonte mit Schreiben vom 6. Februar 2019 nochmals, dass sich die aktuelle Regelbeurteilung des Beigeladenen auf die Tätigkeit des Beigeladenen als Lehrer und als Mitarbeiter in der Schulleitung beziehe. Für die Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter liege keine Beurteilung im Hinblick auf die Verwendungseignung vor.
Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 18. Februar 2019 mit, dass der Beigeladene auf Grundlage eines Beschlussvorschlages für den Personal- und Organisationsausschuss am 14. Dezember 2017 ab 8. März 2017 als stellvertretender Schulleiter der beruflichen Schule – … – auf der A 15 + Z Stelle verwendet worden sei. Zudem sei beschlossen worden, diesem nach erfolgreicher Erprobung die Stelle auf Dauer zu übertragen und ihm beim Vorliegen der persönlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu befördern. Dessen Verwendungseignung für entsprechende Leitungspositionen sei vom dritten Bürgermeister als zuständigen Beurteiler für den Schulbereich, der den Beschlussvorschlag mit gezeichnet habe, bestätigt worden und sei in die Entscheidung des zuständigen Beschlussorgans eingeflossen. Entsprechendes gelte auch für die streitgegenständliche Stellenbesetzung. Auch der aktuelle Beschlussvorschlag sei vom dritten Bürgermeister als zuständigem Beurteiler in voller Kenntnis des Beschlussvorschlags mitgezeichnet und die Richtigkeit der diesem zugrunde gelegten Fakten und Beurteilungen bestätigt worden. Die Antragsgegnerin und der zuständige Beurteiler des Beigeladenen hätten in diesem Zusammenhang sehr wohl auch dessen Verwendungseignung für die ausgeschriebene Schulleiterstelle positiv und als gegeben beurteilt und diese Beurteilung mit in die streitgegenständliche Entscheidung einfließen lassen. Eine Nichtberücksichtigung der weiteren Bewährung des Beigeladenen wäre nach Auffassung der Antragsgegnerin weder sachgerecht noch rechtmäßig gewesen. Lediglich auf die Fertigung einer neuen Beurteilung sei verzichtet worden, nachdem der Kläger erst nach Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ab 1. September 2018 zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage) befördert werden habe können, eine Änderung des Statusamtes also erst zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Anders als beim Antragsteller sei beim Beigeladenen keine Nachfrage, ob sich beim Bewerber hinsichtlich der zeitlich hinreichend aktuellen Beurteilung vom 17. Februar 2017 Änderungen ergeben hätten, erfolgt. Die Antragsgegnerin habe vielmehr die ihr und dem zuständigen Beurteiler bekannte Bewährung in der übernommenen Schulleitungsposition und dessen Verwendungseignung wie dargelegt festgehalten, auch im Stellenbesetzungsverfahren berücksichtigt und lediglich auf die formelle Ausstellung einer neueren Anlassbeurteilung verzichtet. Eine ausdrückliche Nachfrage sei bei einem Beamten der Stadt naturgemäß nicht erforderlich, nachdem der maßgebliche Beurteiler selbst am Auswahlverfahren beteiligt gewesen sei. Soweit eine förmliche Einholung einer Anlassbeurteilung erforderlich gewesen wäre, wäre diese auch zur Wahrung der Rechte des Beigeladenen nachzuholen.
Neben den bereits übermittelten POA-Beschlüssen vom 9. September 2003 und 10. Mai 2005 lägen keine weiteren einschlägigen Auswahlrichtlinien vor. Die genannten Beschlüsse legten die maßgeblichen Rahmenbedingungen und den Einsatz von Assessmentcenter-Verfahren bei der Personalauswahl der Dienststellen und Schulleitungspositionen bei der Antragsgegnerin fest. Die dortigen Festlegungen reichten nach antragsgegnerischer Auffassung für eine rechtmäßige Entscheidung im vorliegenden Falle aus. Aus den Beschlüssen ergebe sich, dass entsprechende Assessmentcenter-Verfahren zur Personalauswahl bei der Antragsgegnerin grundsätzlich nur dann stattfänden, wenn nach den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen eine Pattsituation gegeben sei. Im POA-Beschluss vom 10. Mai 2005 werde insbesondere in Ziff. 2.2 dargelegt, dass ein Vergleich der dienstlichen Beurteilungen bzw. der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungseinschätzungen unter Einbeziehung des wesentlichen Inhalts der Personalakten im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle erfolge. Nach 3.3 werde nur dann, wenn sich eine wesentlich gleiche Eignung von Bewerberinnen/Bewerbern für die zu besetzende Stelle ergebe, die relativ am besten geeigneten Bewerberinnen/Bewerber zu einem AC eingeladen. Zuvor werde bereits in Ziffer 2. festgelegt, dass die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen/Bewerber auf der Grundlage des gesamten für die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberin/des Bewerbers bedeutsamen Inhalts der Personalakte einem Vergleich zu unterziehen sei und dass vorliegenden oder einzuholenden aktuellen Beurteilungen maßgebliche Bedeutung zukomme und dass der Einsatz von AC-Verfahren nur auf der Ebene von Hilfskriterien erfolge. So sei im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren verfahren worden.
Nach Auffassung der Antragsgegnerin werde durch diese Festlegungen der Bedeutung von Beurteilungen hinreichend Rechnung getragen und den Festlegungen in Art. 16 Abs. 1 S. 4 und 5 BayLlbG vollinhaltlich Rechnung getragen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich gravierend von dem Fall, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. Februar 2018 entschieden habe. Die hier maßgeblichen und angewandten Beschlüsse der Antragsgegnerin sähen gerade keine allgemeine Anwendung von Beurteilungen und anderen Auswahlinstrumenten nebeneinander vor. Insbesondere bedürfe es auch keiner vorab festgelegten Quote. Die Gewichtung von Beurteilungen und anderen Auswahlinstrumenten ergebe sich vorliegend bereits daraus, dass ACs grundsätzlich nur in Pattsituationen zum Einsatz kämen und diesen dann naturgemäß immer eine ausschlaggebende Wirkung zukomme. Die zusätzliche Festlegung einer Quote, wie immer diese auch in rechtmäßiger Weise gestaltet würde, würde daran nichts ändern. Die Regelung der Antragsgegnerin unterscheide sich auch nicht von der Regelung, die das VG Augsburg in seiner erstinstanzlichen Entscheidung am 28. Februar 2018 als rechtmäßige Bestimmung auch der Gewichtung erachtet habe. Auch die dort zitierten Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrern an Volkschulen, Förderschule und Schulen für Kranke legten den Vorrang der dienstlichen Beurteilung fest und ermöglichten die Heranziehung weiterer Kriterien und enthielten keine quotale Gewichtung.
Dem Rechtsschutzinteresse der Bewerber würde hinreichend Rechnung getragen. Dabei sei es nach den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ausreichend, wenn die tragenden Gründe der Entscheidung festgehalten würden. Hinsichtlich der Frage, ob beim Fehlen einer vorab mitgeteilten Gewichtung für die Antragsgegnerin die Möglichkeit geschaffen werde, die nachträgliche Gestaltung von Manipulationsmöglichkeiten zu eröffnen, sei festzustellen, dass vorliegend die entsprechende Vorgehensweise vorab in den POA-Beschlüssen der Antragsgegnerin festgelegt worden sei. Es sei auch nicht zu erkennen, dass und weshalb die vorherige Mitteilung einer Gewichtung von Beurteilungen einerseits und anderen zulässigen Auswahlinstrumenten zu anderen Ergebnissen in durchgeführten ACs führen könnten und würden. Eine Manipulationsmöglichkeit werde dadurch ausgeschlossen, dass alle Bewerber im AC identische Fragestellungen zu bearbeiten hätten, die von vornherein festgelegt seien. Auch ergebe sich die Notwendigkeit der Vorabfestlegung einer Quote oder gar deren Bekanntmachung vorab nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 S. 5 BayLlbG. Die Festlegung der primären Maßgeblichkeit vorhandener Beurteilungen und des Einsatzes von ACs lediglich in Pattsituationen führe naturgemäß zu der rechtlich geforderten hinreichenden Gewichtung vorliegender Beurteilungen, es sei denn, diese würden nicht sachgerecht und rechtmäßig durchgeführt. Dies ließen indessen bereits die einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 16 Abs. 1 BayLlbG richtigerweise nicht zu.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 nahm der Beigeladene dahingehend Stellung, dass ihm am 8. März 2017 nach erfolgreicher Bewerbung die Funktion des stellvertretenden Schulleiters der beruflichen Schule 1 übertragen worden sei. Seitdem nehme er die damit verbundene Aufgabe erfolgreich und allumfänglich war. Seine Eignung für die Schulleiterposition habe er somit bereits durch die Wahrnehmung der Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter bewiesen und sei auch durch die Übertragung der Stelle auf Dauer durch die Antragsgegnerin bestätigt worden. Nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Beförderungswartezeit sei er zum 1. September 2018 auf dieser Stelle zum Studiendirektor mit Amtszulage befördert worden. Sollte aus Sicht des Gerichts eine anlassbezogene dienstliche Beurteilung erforderlich sein, bitte er dies nachholen zu lassen.
Die Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte mit Schriftsatz vom 11. März 2019, dass eine Beurteilung, die das Führungsverhalten des Beigeladenen als Vorgesetzten beurteile, nicht vorliege. Da insoweit eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen nicht gegeben sei, sei auch die Durchführung des Assessmentcenters unzulässig gewesen. Auch der Beschlussvorlage zur Sitzung des POA vom 14. Februar 2017 sei zu entnehmen, dass eine Beurteilung im Hinblick auf die Führungseignung des Beigeladenen gerade nicht erfolgt sei. Zudem liege dem Beschluss vom 14. Februar 2017 die Besetzung einer Stelle als stellvertretender Schulleiter zu Grunde, nicht jedoch als Schulleiter. Es fehle jedenfalls an dem für eine Beurteilung erforderlichen Verwaltungsverfahren. Nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin werde bestimmt, dass die Schulleiterin bzw. Schulleiter Beurteilungsentwürfe fertigten. Zudem fertigten die Schulen die endgültigen Beurteilungen aus. Diese seien vom Schulleiter bzw. der Schulleiterin abzuzeichnen und erst im Anschluss durch den dritten Bürgermeister gegenzuzeichnen. Wie sich der Beschlussvorlage für die Sitzung des POA entnehmen lasse, habe lediglich ein Informationsgespräch mit dem Beigeladenen stattgefunden. Ein förmliches Beurteilungsverfahren sei im Hinblick auf die Eignung des Beigeladenen als Schulleiter gerade nicht durchgeführt worden. Im Hinblick auf die Verfahrensvorgaben der Beurteilungsrichtlinien sei auch eine nachträgliche Erstellung einer Anlassbeurteilung unmöglich. Der für eine entsprechende Anlassbeurteilung zuständige Schulleiter sei bereits in den Ruhestand getreten. Ihm könnten insoweit keine Kenntnisse zu Leistung und Befähigung des Beigeladenen in der Position als Schulleiter vorliegen.
Soweit die Antragsgegnerin keine Auswahlrichtlinien für die Durchführung von ACs o.ä. bei der Personalauswahl erstellt habe, begründe dies ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Stellenbesetzung. Die Beschlüsse des POA seien als Interna Bewerbern nicht zugänglich. Die Auswahlverfahren würden insoweit nicht gemäß der Vorgaben der Rechtsprechung durchgeführt, da sie nicht im Vorhinein den Betroffenen bekannt gegeben worden seien. Zur Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, entsprechende Richtlinien mit der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle bekannt zu geben. Nur dann seien die Grundsätze eines fairen Wettbewerbs, der Transparenz und Gleichbehandlung ausreichend gewahrt. Daher sei die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig. Zudem seien die Beschlüsse deutlich vor der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 getroffen worden, durch die die Möglichkeit entsprechend wissenschaftlich fundierter Auswahlverfahren erst gesetzlich eröffnet worden sei.
Nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin sei eine Stellungnahme zur Verwendungseignung in der maßgeblichen Beurteilung eines Bewerbers zwingend vorgeschrieben, um überhaupt für die Besetzung einer Stelle in die Auswahl einbezogen werden zu können. Ausnahmen hierzu seien ausdrücklich ausgeschlossen. Wegen des Fehlens entsprechender Feststellungen der Verwendungseignung bezogen auf den Beigeladenen sei die Bewerbung nicht zu berücksichtigen und die ausgeschriebene Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen.
Im Übrigen wir auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch vor Klageerhebung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).
Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind daher ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der ausgeschriebene Dienstposten stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 12 f.). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 – 6 CE 14.2477 – NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.). Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin hat nicht erklärt, sie werde bei einer – vorläufigen – Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber dessen Bewährungsvorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen (BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 21, 28; BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 6 CE 18.1868 – juris Rn. 11).
3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2018 seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Es erscheint möglich‚ dass der Beförderungsdienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde (BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 6 CE 18.1868 – juris Rn. 12).
a) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, IÖD 2011, 14; U.v. 25.2.2010 – 2 C 22/09, ZBR 2011, 37; BVerfG, B.v. 29.7.2003 – 2 BvR 311/03, BayVBl 2004, 17).
Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09, a.a.O.; U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04, BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03, BVerwGE 122, 147).
Über die Eignung des Bewerberfeldes kann in einem gestuften Auswahlverfahren befunden werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13, juris). Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, B.v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13 -, juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 6.4.2006 – 2 VR 2.05 -, juris Rn. 7). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 -, juris Rn. 23; ebenso: OVG Lüneburg, B.v. 21.4.2015 – 5 ME 64/15 -; B.v.1.3.2016 – 5 ME 10/16).
Anschließend ist die Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens unter mehreren Bewerbern in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 -, juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 -, juris Rn. 20; B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1733 – juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 25).
Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden, so müssen darüber hinaus – jedenfalls in aller Regel – auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG U.v. 2.3.2000 – 2 C 7.99 – NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstliche Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG, U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – NVwZ 2003, 1397; BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 3 CE 14.377 -, juris Rn. 26; B.v. 6.11.2007 – 3 CE 07.2163 -, juris Rn. 41 f.).
Bei einem Vergleich von Bewerbern, die – etwa weil sie verschiedenen Dienstherrn angehören (Art. 58 Abs. 6 Satz 3, Art. 65 LlbG) oder für die nach Art. 58 Abs. 6 Satz 2, Art. 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 63, Art. 64 oder Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 LlbG von Art. 58, Art. 59 LlbG abweichende Beurteilungsrichtlinien bestehen – nach unterschiedlichen Systemen beurteilt werden, muss bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, dass in den Beurteilungen der jeweiligen Dienstherren bzw. Ressorts unterschiedliche Maßstäbe angelegt worden sind. Diese Situation kann zwar nicht dazu führen, dass die Bewerber nicht miteinander um eine bei einem Dienstherrn bzw. in einem Ressort ausgeschriebene Stelle konkurrieren können. Doch muss die eingeschränkte Vergleichbarkeit bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt und der unterschiedliche Maßstab bewertend gewürdigt und kompatibel gemacht werden (BayVGH, B.v. 14.8.2014 – 3 CE 14.377 -, juris Rn. 27; B.v. 6.11.2007 – 3 CE 07.2163 -, juris Rn. 44).
Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 -, juris; BVerfG, B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 -, juris; B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02, NVwZ 2003, 200).
Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.10.2004 – 2 C 23/03 -, juris, zum Erfordernis eines Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37/04 -, juris, für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber innehatte). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07, ZBR 2008, 167; GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127).
b) Diesen Grundsätzen entspricht die vorgenommene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Zwar entsprechen die Dokumentation der Auswahlentscheidung und die Mitteilung an den Antragsteller in formaler Hinsicht den durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (aa). Auch durfte die Antragsgegnerin ein gestuftes Auswahlverfahren durchführen (bb). Allerdings genügt der zwischen den beiden Bewerbern vorgenommene Leistungsvergleich nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG (cc).
aa) Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 7. Juni 2018 mitgeteilt, dass er bei der Stellenbesetzung nicht habe berücksichtigt werden können und die Stelle an den Beigeladenen übertragen werde solle. Dem Antragsteller wurde damit rechtzeitig vor der Ernennung des Mitbewerbers – die im Übrigen bis jetzt auch noch nicht erfolgt ist – Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens geben. Auch wenn die maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht in der Mitteilung an den Antragsteller aufgeführt waren, führte dies vorliegend nicht dazu, dass die Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Antragsteller vereitelt oder unzumutbar erschwert wurde. Aus dem Besetzungsvorgang der Antragsgegnerin ergibt sich, dass dem Antragsteller und seiner Bevollmächtigten vor Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens eine Kopie der Verfahrensakte mit dem Auswahlvermerk, der die angestellten Erwägungen enthält und somit der Dokumentationspflicht des Dienstherren entspricht, zur Verfügung stand. Es liegt damit gerade kein Fall vor, in dem die maßgeblichen Erwägungen erstmals während des gerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden sind oder der Antragsgegner zwischen der Mitteilung an den unterlegenen Bewerber und der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nicht eine angemessene Zeit abgewartet hat. Die Rechtsstellung des Antragsgegners wurde durch die knapp gehaltene Mitteilung vom 7. Juni 2018 gerade nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 -, juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 10.3.2009 – 1 B 1518/08 -, juris Rn. 43 ff.; OVG Saarl., B.v. 13.6.2012 – 1 B 142/12 -, juris Rn 35 ff.).
bb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antragsgegner in der Stellenausschreibung ein konstitutives Anforderungsprofil aufgenommen hat („… sind unverzichtbar“). Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (konstitutives/zwingendes Anforderungsprofil), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofil), differenziert, und dass er Bewerber schon dann ablehnt, wenn sie bestimmte zwingende Merkmale des Anforderungsprofils nicht erfüllen (OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2016 – 5 ME 153/16 – juris Rn. 27, BVerwG, U.v. 25.2.2010 – BVerwG 2 C 22.09 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, B.v. 26.10.2012 – 5 ME 220/12 -, juris Rn. 13; B.v. 5.9.2014 – 5 ME 135/14 -, juris Rn. 7; B.v. 1.3.2016 – 5 ME 10/16 -). Mit Festlegung der fachlichen Voraussetzungen, einer mehrjährige (Unterrichts-)Tätigkeit im beruflichen Schulwesen sowie einer mehrjährige Erfahrung als Funktionsstelleninhaber /-in in BGr. A 15 BayBesG bzw. EGr. 15 TVöD orientiert sich die Antragsgegnerin an Gesichtspunkten, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.
Im Übrigen geht die Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass beide Bewerber diese konstitutiven Anforderungen erfüllen, da auch den Beigeladenen die Tätigkeit als Mitarbeiter der Schulleitung seit August 2013 als Funktionsstelleninhaber ausweist. Der Antragsgegner erklärte hierzu, dass die Ausweisung der vom Beigeladenen besetzten Stelle entsprechend 3.4 und 3.4.1 des Funktionenkatalogs nach den Richtlinien für Funktionen an staatlichen beruflichen Schulen des Freistaates Bayern erfolgt sei.
(cc) Der zwischen den beiden Bewerbern vorgenommene Leistungsvergleich genügt jedoch nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Antragsgegnerin stellt dabei die dienstliche Beurteilung 2014 des Antragstellers im Amt des Studiendirektors (A 15+ Z, seit 1.2.2012) der dienstlichen Beurteilung 2016 des Beigeladenen im Amt A 15 (seit 1.9.2015) gegenüber. Die Beurteilung des Antragstellers umfasst den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 und enthält ein Gesamturteil „UB“ sowie eine Verwendungseignung „Für alle Dienstposten der 4. QE im Schuldienst geeignet“. Die unveränderte Gültigkeit der in dieser Beurteilung getroffenen Aussagen wurde mit Schreiben des Bezirks … vom 18. Januar 2018 bestätigt. Die Beurteilung des Beigeladenen umfasst den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2016 und enthält eine zusammenfassende Bewertung der fachlichen Leistung mit 14 Punkten und der Eignung und Befähigung mit 5 × 14 Punkten und 2 x 15 Punkten sowie eine Verwendungseignung „für die bisherigen Tätigkeiten sehr gut geeignet“. Dabei bewertet die Beurteilung für den Zeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2016 die Tätigkeit des Beigeladenen als Mitarbeiter der Schulleitung für Schülerverwaltung und Verwaltungs-EDV, nicht aber die seit 8. März 2017 ausgeübte Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter der beruflichen Schule – …, da diese offensichtlich nicht in maßgeblichen Beurteilungszeitraum fällt.
Die unterschiedlichen Aussagen zur Verwendungseignung des Antragstellers und des Beigeladenen glich die Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren mit der Feststellung aus, dass die Verwendungseignung des Beigeladenen für die ausgeschriebene Stelle als gegeben beurteilt werde, da er die Stelle als stellvertretender Schulleiter ausübe, ihm die Stelle nach erfolgreicher Erprobung auf Dauer übertragen worden sei und er zwischenzeitlich zum Studiendirektor in Besoldungsgruppe A 15+ Z habe befördert werden können. Im Besetzungsvermerk wurde lediglich nach Gegenüberstellung der unterschiedlichen Beurteilungssysteme der Antragsgegnerin und des Bezirks …Freistaat Bayern festgestellt, die überwiegende Bewertung des Beigeladenen mit 14 Punkten in der Besoldungsgruppe A 15 entspreche der zweitobersten Stufe der Bewertungsskala beim Freistaat Bayern, sodass unter Berücksichtigung, dass Bewertungen im höheren Amt aufgrund der zu stellenden höheren Anforderungen bei gleicher erzielter Punktezahl/Stufe ein höheres Gewicht hätten, in der Gesamtschau eine wesentlich gleiche Eignung der beiden Bewerber gegeben sei.
Insoweit ging die Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer fehlerhaft davon aus, dass der Beigeladene über die Verwendungseignung für die ausgeschriebene Funktionsstelle verfüge.
Die Antragsgegnerin regelt hierzu in Ziff. 5.2.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen/Lehrer im Beamtenverhältnis bei der Stadt … (…) vom 14. Mai 2012, deren Anwendbarkeit zuletzt mit Schreiben des bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 8. August 2014 unbefristet genehmigt worden ist, dass für Lehrerinnen/Lehrer, die für eine Verwendung in Vorgesetztenposition (Schulleiter/in, stv. Schulleiter/in) geeignet erscheinen, eine differenzierte Aussage zu Führungsqualifikation zu treffen ist. Bereits in einem am 10. Mai 2005 gefassten Beschluss des Personal- und Organisationsausschusses war festgelegt worden, dass bei fehlender Aktualität und/oder Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen aktuelle (ergänzende) Eignungs-, Befähigungs- und Leistungseinschätzungen eingeholt werden müssen (Ziff. 3.1 des Beschlusses des POA vom 10.5.2005). Damit macht die Antragsgegnerin – ebenso wie der Freistaat Bayern in seinen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 unter Abschn. A Ziff. 3 – deutlich, dass sie den Aussagen zu einer Verwendungseignung besonderes Gewicht zumisst.
Der Verwendungsvermerk in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen spricht diesem eine sehr gute Verwendungseignung für die bisherigen Tätigkeiten, also den fachlichen Unterricht und eine Mitarbeit in der Schulleitung aus, nicht aber für die Tätigkeit als (stellvertretender) Schulleiter. Damit lag eine entsprechende Feststellung der Verwendungseignung zum damaligen Zeitpunkt, d.h. zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, nicht vor. Die Auswahlentscheidung ist damit fehlerhaft, weil sie von falschen Voraussetzungen bzw. einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung ausgegangen ist (BayVGH, B.v. 29.10.2014 – 3 CE 14.2073 -, juris Rn 30).
Die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 18. Februar 2019 geäußerten Erwägungen stellen ein unzulässiges Nachschieben von Auswahlerwägungen dar und können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (BayVGH, B.v. 29.10.2014 – 3 CE 14.2073 -, juris Rn 30). Im Übrigen würde der Hinweis, der Antragsgegnerin und dem zuständigen Beurteiler sei die Bewährung des Beigeladenen in der übernommenen Schulleitungsposition und dessen Verwendungseignung bekannt gewesen und diese sei auch im Stellenbesetzungsverfahren berücksichtigt worden, einer Manipulation Tür und Tor öffnen. Um den Aspekt der Bewährung im Amt des stellvertretenden Schulleiters in die Auswahlentscheidung einbeziehen zu können, hätte es nach Überzeugung der Kammer einer Anlassbeurteilung bedurft, die insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn sich – wie vorliegend – die Situation des Bewerbers seit der letzten Beurteilung relevant bzw. erheblich verändert hat (BayVGH, B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 -, juris Rn. 47 m.w.N.). Ein Verzicht auf die Einholung einer Anlassbeurteilung mit dem Argument, die Änderungen und die bestehende Verwendungseignung seien den Entscheidern ja bekannt gewesen, widerspricht der erforderlichen Transparenz des Auswahlverfahrens. Vielmehr bringt der Dienstherr durch die Verwendung vorliegender dienstlicher Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung und den Verzicht auf Einholung einer Anlassbeurteilung gerade inzident zum Ausdruck, dass aus Sicht des Dienstherrn keine relevanten Veränderungen erfolgt oder signifikante Entwicklungen eingetreten sind (BayVGH, B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 -, juris Rn. 45).
Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass sich die Verwendungseignung des Beigeladenen daraus ergebe, dass ihm mit Beschluss des Personal- und Organisationsausschusses vom 14. Februar 2017 die Stelle des Stellvertretenden Schulleiters zur Erprobung und aufgrund einer Stellungnahme des Dienstvorgesetzten vom 20. Februar 2018 zur Bewährung im höherwertigen Amt mit der Folge der Beförderung auf Dauer übertragen worden sei, ist festzustellen, dass die dabei getroffenen Erwägungen zum einen nicht Einfluss in ein Beurteilungsverfahren gefunden haben und zum anderen nicht die Verwendung als Schulleiter betreffen.
Daneben stellt sich die Aussage der Antragsgegnerin, dass eine Anlassbeurteilung für den Beigeladenen unter Berücksichtigung der Tätigkeit als stellvertretender Schulleiter nicht zu einer Änderung der Bewertungen geführt hätte, da die Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung zu entwickeln sei, als Spekulation dar, da bei Berücksichtigung einer neuen Tätigkeit eben gerade nicht feststeht, wie der Bewerber bei Ausübung dieser Tätigkeit zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112-122, juris Rn. 30) bedeutet die Pflicht des Dienstherrn, die Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung zu entwickeln, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind. Im Falle der Veränderung der ausgeübten Tätigkeit kann es nach Auffassung der Kammer durchaus zu – ggf. auch negativen – Veränderungen kommen, da die neue Tätigkeit in der vorausgegangenen Regelbeurteilung gerade noch nicht beurteilt worden ist.
dd) Dahinstehen kann damit, ob das durchgeführte Assessmentcenter als wissenschaftlich fundiertes Auswahlverfahren in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen erfolgt ist.
Mit Wirkung vom 1. August 2013 wurde Art. 16 Abs. 1 LlbG durch § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450) geändert, indem Satz 4 neu gefasst und Satz 5 eingefügt wurden. Danach können Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessmentcenter sein, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung. Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG stellt als Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessmentcenter, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, nebeneinander. Zur Auswahlentscheidung selbst trifft jedoch Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG dahingehend eine Abstufung, dass dienstliche Beurteilungen stets verwendet werden müssen und weitere Auswahlmethoden zusätzlich gestattet sind (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2014 – 3 CE 14.771 – juris Rn. 45 f.; VG Augburg, B.v. 28.2.2018 – Au 2 E 17.1880 -, juris Rn. 46 ff. mit weiteren Nachweisen).
Beabsichtigt der Dienstherr die durch die Rechtsänderung des Art. 16 LlbG eröffneten Spielräume zu nutzen, bedarf es einer vorhergehenden Festlegung der jeweiligen Gewichtung von Beurteilung(en) und wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren (hier: strukturiertes Auswahlgespräch). Diese Festlegung ist bereits im Vorhinein anhand des Ausschreibungsprofils oder anhand von Ausschreibungsrichtlinien zu treffen, da sich der Dienstherr ansonsten dem Verdacht aussetzt, die Gewichtung erst in Kenntnis des Abschneidens der Bewerber getroffen zu haben (vgl. BayVGH, U.v. 8.2.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 13). Außerdem würde den Beförderungsbewerbern ansonsten die Möglichkeit genommen, sich auf eine entsprechende Gewichtung einzustellen und vorzubereiten (vgl. VG Greifswald, U.v. 14.9.2017 – 6 A 2308/16 HGW – juris Rn.50).
Die Antragsgegnerin hat mit Beschlüssen des Personal- und Organisationsausschusses vom 7. August 2003 und vom 10. Mai 2005, also vor oben dargestellter Rechtsänderung, u.a. festgelegt, dass im Falle einer wesentlich gleichen Eignung von Bewerberinnen/Bewerbern für die zu besetzende Stelle die am besten geeigneten Bewerberinnen/Bewerber zu einem Assessmentcenter eingeladen werden (Ziff. 3.3 des Beschlusses des POA vom 10.5.2005). Insoweit legte die Antragsgegnerin das grundsätzliche Verhältnis von dienstlichen Beurteilungen und der Verwendung eines Assessmentcenters nur im Falle der wesentlich gleichen Eignung von Bewerberinnen/Bewerbern fest. Allerdings sieht sich die Kammer veranlasst, Bedenken hinsichtlich einer ausreichenden Transparenz der getroffenen Festlegung zu äußern. Dem Beschluss des Personal- und Organisationsausschusses fehlt unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Denn bei einem Stadtrats- bzw. Ausschussbeschluss handelt es sich zunächst nur um ein bloßes Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung. Außenwirkung erfährt der Beschluss erst durch einen etwaigen Umsetzungsakt, der z.B. im Erlass von Beurteilungsrichtlinien oder zumindest in einem Hinweis im Ausschreibungstext zu sehen sein kann. Nur so ist gewährleistet, dass der sich der Bewerber auf die mögliche Durchführung eines wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens einstellen kann.
Vorliegend enthielten weder die streitgegenständliche Stellenausschreibung noch die Beurteilungsrichtlinien der Stadt … einen Hinweis auf ein möglicherweise durchzuführendes Assessmentcenter. Beförderungsrichtlinien existieren nach Mitteilung der Antragsgegnerin nicht. Vielmehr wurden der Antragsteller und der Beigeladene erst mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2018 ohne Hinweis auf die wesentliche gleiche Eignung als Voraussetzung für die Durchführung eines Assessmentcenters eingeladen. Insoweit ergibt sich nicht einmal aus der Auswahlakte, dass die Antragsgegnerin von einer wesentlich gleichen Eignung der Bewerber ausging. Dies wird erstmals im Auswahlvermerk vom 3. April 2018 ausdrücklich festgestellt.
4. Allein wegen des fehlerhaften Leistungsvergleichs kann der Antragsteller eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, da seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. dass seine Auswahl möglich erscheint. Wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums ist es den Verwaltungsgerichten verwehrt, hinsichtlich der Frage, ob die Auswahl des unterlegenen Antragstellers als möglich erscheint, eine Prognose über eine neu zu treffende Auswahlentscheidung zu treffen und der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Bei Erwägungen des Gerichts über den Ausgang einer erneuten Auswahlentscheidung ist große Zurückhaltung geboten. Insbesondere kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre (BayVGH, B.v. 29.10.2014 – 3 CE 14.2073 -, juris Rn. 31 ff.).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert war auf ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 S. 1 bis 3 GKG festzusetzen (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 -, juris Rn. 6). Ausgehend von der Besoldungsgruppe A 16 war der Streitwert auf 21.650,91 EUR (3 x 7.216,97 EUR) festzusetzen.


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