Aktenzeichen 9 ZB 17.50045
VwGO § 57 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 1
BGB § 187 Abs. 1
Leitsatz
1 Nach der Sondervorschrift des § 78 Abs. 4 AsylG muss im Asylprozess nicht nur der Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern auch die Begründung für die begehrte Zulassung innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingehen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert eine substantiierte Erörterung des jeweils in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sind im Asylverfahren nicht maßgeblich. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 6 K 17.50186 2017-10-10 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist aus mehreren Gründen unzulässig.
1. Die Begründung des Berufungszulassungsantrags wurde entgegen § 78 Abs. 4 Satz 1, Satz 4 AsylG nicht innerhalb der Monatsfrist vorgelegt. Gemäß der gegenüber § 124a Abs. 4 VwGO vorrangigen Sondervorschrift des § 78 Abs. 4 AsylG ist nicht nur die Zulassung der Berufung im Asylprozess innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu beantragen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), sondern es sind innerhalb dieser Frist auch die Gründe für die begehrte Zulassung der Berufung darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30609 – juris Rn. 2). Erfolgt die Begründung entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in einem gesonderten Schriftsatz, so muss dieser damit ebenfalls innerhalb der Monatsfrist eingehen.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG begann die Monatsfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB), also am 17. Oktober 2017, 0:00 Uhr zu laufen und endete damit gemäß § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 16. November 2017, 24:00 Uhr. Am 9. November 2017 ging bei dem Verwaltungsgericht nur der Antragsschriftsatz ohne Begründung ein. Die Klägerbevollmächtigten haben in der Antragsschrift lediglich angekündigt, dass die Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge. Die Begründung erfolgte erst mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017, beim Verwaltungsgerichtshof per Telefax am selben Tag eingegangen. Damit ist die Begründung des Zulassungsantrages verfristet.
2. Der Antrag ist aber darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt wurden. Darlegen bedeutet, etwas näher zu erklären und zu erläutern. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert somit nicht nur die konkrete Benennung, sondern auch die substantielle Erörterung des bzw. der in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes bzw. Zulassungsgründe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 57, 59). Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Begründung nicht gerecht. Es wurde weder ein Zulassungsgrund i.S.v. § 78 Abs. 3 genannt, noch erläutert. Allenfalls zielen die Ausführungen des Klägers auf eine – für die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nicht maßgebliche – Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 83b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).