Verwaltungsrecht

Nichtzulassung, Gemeinde, Beschwerde, Bescheid, Verletzung, Wahlanfechtung, Klageverfahren, Zulassung, Wahlvorschlag, Gemeinderatswahl, Beteiligung, Wahlleiter, Pflichtverletzung, Klage, Kosten des Verfahrens, keinen Erfolg

Aktenzeichen  Au 1 K 20.1381

Datum:
30.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43348
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Gegenstand der Klage ist die vom Kläger begehrte Ungültigerklärung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde … vom 15. März 2020.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der entgegenstehende Bescheid des Landratsamts … vom 6. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung der Wahl liegen nicht vor.
1. Nach Art. 51 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürger meister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) kann jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten. Für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt Art. 50 GLKrWG entsprechend. Nach dessen Abs. 3 hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlvorschriften verletzt wurden und es möglich ist, dass es dadurch zu einer unrichtigen Sitzverteilung oder Ämterverteilung gekommen ist, die nicht berichtigt werden kann. Ein irgendwie geartetes Ermessen steht der Rechtsaufsichtsbehörde bei dieser Entscheidung nicht zu.
2. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ungültigerklärung ist somit eine Verletzung von wahlrechtlichen Vorschriften.
Hiervon ist nach Auffassung des Gerichts zunächst mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen.
Zutreffend rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GLKrWG. Nach diesen Vorgaben hat der Wahlleiter die Vorschläge nach Eingang unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er unverzüglich die Beauftragten und fordert sie auf, diese, soweit möglich, bis 18:00 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag zu beseitigen. Dieser Pflicht kam der Wahlleiter der Gemeinde nicht nach.
Der Kläger hat als Beauftragter seiner Wählergruppe am 22. Januar 2020 einen Wahlvorschlag bei der Gemeinde eingereicht. Dieser litt an mehreren Fehlern, sodass offensichtlich war, dass der Wahlvorschlag nicht zur Gemeinderatswahl zugelassen werden konnte. Insbesondere war die gesetzlich vorgeschriebene Ladungsfrist (§ 39 Abs. 4 Satz 2 GLKrWO) nicht eingehalten. Es bedarf dabei auch keiner weiteren Ausführungen, dass die im Klageverfahren erstmals vorgebrachte „Ladung“ zur Versammlung durch die Ehefrau des Klägers mittels WhatsApp nicht den einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften genügt. Daneben fehlten Unterschriften, Angaben bei der Niederschrift und mehrere weitere Formalien. Diese Fehler waren nach Auffassung der Kammer so eklatant, dass es keiner weiteren, umfangreichen Prüfung bedurfte. Es war auf den ersten Blick erkennbar, dass der vom Kläger eingereichte Wahlvorschlag an Defiziten litt. Der Kläger hätte also nach kurzer Prüfung zeitnah darüber informiert werden können, dass sein Wahlvorschlag nicht zugelassen werden kann.
Er wurde jedoch erst acht Tage später (am 30. Januar 2020 über seine Ehefrau) mündlich auf vermeintliche Mängel hingewiesen. Eine schriftliche Mitteilung ging ihm dann am 3. Februar 2020 zu. Dieser Zeitraum von fast zwei Wochen erscheint unvertretbar lang und wird den Vorgaben des Art. 32 GLKrWG nicht gerecht. Er kann letztlich auch nicht durch eine anderweitige Belastung des Wahlleiters erklärt oder entschuldigt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinde, im Zusammenhang mit Kommunalwahlen sicherzustellen, dass der Wahlleiter ausreichend Zeit und Kapazitäten hat, seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Kommunalwahl nachzukommen. Auch ist den gesamten Behördenakten nichts zu entnehmen, was die Annahme schlüssig begründet, das eine zeitnähere und rechtzeitige Prüfung nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere bestand noch am 31. Januar 2020, nachdem das Landratsamt … kurzfristig eine Anfrage beantwortet hat, die Möglichkeit, den Kläger auf den Fehler hinzuweisen. Das Landratsamt hat in seiner E-Mail vom 31. Januar 2020 um 13 Uhr auch ausgeführt, welche Möglichkeiten gegeben sind, um dem Kläger doch noch eine Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen.
3. Dieser Verstoß kann allerdings nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen, da er nach dem Willen des Gesetzgebers unbeachtlich ist.
Nach Art. 51 Satz 2 i.V.m. 50 Abs. 4 Satz 2 GLKrWG bleiben Verstöße des Wahlleiters gegen Art. 32 Abs. 1 GLKrWG bei der Berichtigung und Ungültigerklärung außer Betracht. Mit dieser Regelung soll bewusst die Eigenverantwortlichkeit der Wahlvorschlagträger für die ordnungsgemäße Aufstellung und Einreichung ihrer Wahlvorschläge erhöht werden. Zugleich wird dadurch die Regelung in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GLKrWG abgesichert (Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Rn. Zu 13 zu Art. 50 GLKrWG).
Diese Vorschrift erfasst auch die vorliegende Fallkonstellation. Art. 50 Abs. 4 Satz 2 GLKrWG spricht ausdrücklich von „Verstößen des Wahlleiters gegen Art. 32 Abs. 1“. Diese bleiben nach dem Willen des Gesetzgebers außer Betracht. Eine weitere Differenzierung zwischen formellen und materiellen Verstößen findet nicht statt. Damit greift die Regelung des Art. 50 Abs. 4 Satz 2 GLKrWG vorliegend ein. Die letztendliche Verantwortung für die Vollständigkeit eines Wahlvorschlags liegt nach dem Willen des Gesetzgebers beim Beauftragten der Wählervereinigung und nicht beim Wahlleiter. Liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt kein zulassungsfähiger Vorschlag für die Wahl vor, trägt das Risiko hierfür letztlich der Beauftragte der Wählervereinigung und damit die Vereinigung selbst.
4. Das Gericht sieht vorliegend auch keinen Anlass, in verfassungskonformer Auslegung von der Anwendung des Art. 50 Abs. 4 Satz 2 GLKrWG abzusehen.
Zutreffend weist der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass die Beteiligung an Wahlen ein hohes demokratisches Gut ist, auf dem der demokratische Rechtsstaat aufgebaut ist. Aus diesem Grund erscheint es nachvollziehbar, dass es nicht zulässig ist, den Wahlleiter von jeder denkbaren Pflichtverletzung und jedem denkbaren Fehlverhalten freizustellen. Deshalb ist in Ausnahmefällen gegebenenfalls daran zu denken, die Vorschrift einschränkend auszulegen, wenn die Zulassung eines Wahlvorschlags durch den Wahlleiter vorsätzlich rechtswidrig vereitelt wird, etwa indem er Unterlagen vernichtet oder fälscht.
Ein solcher Sonderfall liegt hier aber offensichtlich nicht vor. Der Wahlleiter der Gemeinde hat die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung des Wahlvorschlags nicht beachtet. Er hat darüber hinaus aber nichts aktiv unternommen, um den Kläger bzw. der von ihm vertretenen Wählervereinigung die Teilnahme an der Wahl unmöglich zu machen.
Hinzu kommt, dass das Verhalten des Wahlleiters alleine auch nicht kausal für die Nichtzulassung des Wahlvorschlags war. Wie oben ausgeführt, litt der vom Kläger eingereichte Wahlvorschlag an mehreren Fehlern. Der Kläger wurde bereits am Donnerstag, dem 30. Januar 2020 über seine Ehefrau mündlich darüber informiert, dass sein Wahlvorschlag nicht zugelassen werden kann. Er hätte also ausreichend Zeit gehabt, den Fehler zu beheben und einen neuen, zulässigen Wahlvorschlag einzureichen. Diese Möglichkeit hat er ungenutzt verstreichen lassen. Stattdessen hat er bis zum darauffolgenden Montag gewartet, bis die förmliche Ablehnung seines Wahlvorschlags erfolgt ist.
Angesichts dieser Konstellation besteht keinerlei Anlass, von der Anwendbarkeit des Art. 50 Abs. 4 Satz 2 GLKrWG abzusehen.
III.
Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.


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