Verwaltungsrecht

Nichtzulassungsbeschwerde – Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – Arbeitslosengeld II – Wohnungsbeschaffungskosten – Erwerb einer Eigentumswohnung – Notarkosten

Aktenzeichen  B 14 AS 271/11 B

Datum:
29.3.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2012:290312BB14AS27111B0
Normen:
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 22 Abs 3 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006
Spruchkörper:
14. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Gießen, 4. Januar 2010, Az: S 26 AS 321/08, Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 24. November 2011, Az: L 1 AS 93/10, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 des Sozialgerichtsgesetzes ). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
2
Der Kläger stützt seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 65 f). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
3
Der Kläger hat die Frage formuliert,
        
“ob die bei einem erforderlichen gewordenen Wohnungskauf angefallenen Notarkosten als Wohnungsbeschaffungskosten von den Leistungen i.S.d. § 22 III 1 SGB i.dF. vom 20.06.2006 erfasst sind”.
Er hat jedoch nicht aufgezeigt, welche Rechtsgrundsätze zur Beantwortung dieser Frage schon bestehen und inwieweit diese einer Fortentwicklung anlässlich der Frage bedürfen. Der Kläger hat sich zwar mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.2.2010 – B 4 AS 28/09 R – zur Übernahme der Maklercourtage beim Verkauf der bisherigen Unterkunft auseinandergesetzt, er ist aber nicht auf die Urteile des BSG vom 7.11.2006 (B 7b AS 2/05 R – BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24) und vom 7.7.2011 (B 14 AS 79/10 R, RdNr 18 ff) eingegangen, in denen das BSG die Übernahme von Kosten der Unterkunft im Rahmen des § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch abgelehnt hat, weil diese der Vermögensbildung dienen. Notarkosten, wie der Kläger sie geltend macht, fallen aber nur bei dem Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung an, nicht aber bei deren Anmietung, sind also Teil einer Vermögensbildung. Daher stellt sich auch die Frage der Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern nicht.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.


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