Aktenzeichen AN 17 K 21.30365
VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 1
Leitsatz
1. Gegen gegebenenfalls drohende private Gefahren kann der Kläger Schutz durch die kubanische Polizei in Anspruch nehmen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Asylantragstellung in Europa stellt keinen Nachfluchtgrund für das Herkunftsland Kuba dar. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus der gegenwärtigen Pandemie-Lage durch das Corona-Virus mit hohen Infektionszahlen in Kuba. Die Infektionslage und die daraus folgende allgemeine Ansteckungsgefahr ist jedenfalls nicht berücksichtigungsfähig. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Über die Klage kann trotz des Ausbleibens der Beteiligten entschieden werden, nachdem diese hierauf in der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet und deshalb als solches abzuweisen, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Bescheid vom 20. April 2021 ist einschließlich des vom Bundesamt getroffenen Offensichtlichkeitsurteils rechtmäßig und verletzt den Kläger ganz offensichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht, was sich dem Gericht geradezu aufdrängt, ein Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG offensichtlich nicht zu. Auch die getroffenen Nebenentscheidungen in Ziffer 5 und 6 begegnen keinerlei Bedenken.
Das Gericht nimmt zur Begründung des Urteils gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des Bescheides vom 20. April 2021 durch das Bundesamt. Den Erwägungen hat der Kläger weder schriftsätzlich etwas entgegengesetzt, noch ist er in der mündlichen Verhandlung erschienen und hat damit auch dort die Gelegenheit zur Substantiierung, Ergänzung oder Richtigstellung seines Vorbringens nicht wahrgenommen.
Die geschilderten Ausreisegründe liegen allesamt im privaten Bereich (Zuzug zur Freundin in Italien, Streit mit der Familie der Ex-Freundin in Kuba) und haben keinerlei Bezug zu den Verfolgungsgründen i.S.v. §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG bzw. Bedrohungen i.S.v. § 4 AsylG. Gegen gegebenenfalls drohende private Gefahren, für die aber nach Aktenlage keinerlei valide Anhaltspunkte sprechen, nachdem der Kläger selbst angegeben hat, dass – obwohl der Vater seiner Ex-Freundin seinen neuen Aufenthaltsort gekannt hat – dieser ihm dort nicht nachgestellt hat, kann der Kläger Schutz durch die kubanische Polizei in Anspruch nehmen, wie ihm dies auch vor seiner Ausreise gelungen ist. Wie er angegeben hat, ist gegen den Vater der Ex-Freundin eine Geldstrafe verhängt worden.
Auch Nachfluchtgründe des unverfolgt ausgereisten Klägers sind nicht ersichtlich. Er ist nicht politisch tätig gewesen und kann deshalb nicht ins Blickfeld der kubanischen Behörden gerückt sein. Nachfluchtgründe ergeben sich nach der Rechtsprechung der Kammer auch weder aus der Asylantragstellung in Europa als solche, noch aus einem gegebenenfalls eingetretenen Verlust der Rückkehrberechtigung aufgrund seiner Ausreise aus Kuba vor über 24 Monaten (vgl. zum Ganzen im einzelnen VG Ansbach, B.v. 6.10.2020 – AN 17 K 20.30350; B.v. 8.3.2021 – AN 17 K 20.30979 – juris).
Auch für nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein solches ergibt sich auch aus der gegenwärtigen Pandemie-Lage durch das Corona-Virus mit hohen Infektionszahlen in Kuba nicht. Die Infektionslage und die daraus folgende allgemeine Ansteckungsgefahr ist jedenfalls aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG nicht berücksichtigungsfähig.
Die Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung und Fristsetzung von einer Woche entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Durch die Aussetzung der Abschiebung bis zum Ablauf der Klagefrist bzw. der Bekanntgabe des ablehnenden gerichtlichen Eilbeschlusses in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16 – NVwZ 2018, 1625 – “Gnandi”; BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202) Genüge getan.
Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.
Die Entscheidung ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG unanfechtbar.