Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag – Kosovo ist ein sicherer HErkunftsstaat

Aktenzeichen  M 11 S 16.30038

Datum:
26.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Der Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat. Tatsachen oder Beweismittel, die abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 oder einen drohenden ernsthaften Schaden nach § 4 AsylG begründen, wurden nicht vorgetragen (§ 29a Abs. 1 AsylG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der 1994 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 10. März 2015 einen Asylantrag.
Bei seiner Anhörung beim Bundesamt … (Bundesamt) am 16. März 2015 brachte er im Wesentlichen vor, er sei aus finanziellen Gründen geflohen.
Mit Bescheid vom … Dezember 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet sowie den Antrag auf subsidiären Schutz ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Nach § 29 a AsylG käme der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland, daher werde vermutet, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vortrage, die die Annahme begründen würden, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG seien nicht gegeben. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei im vorliegenden Fall angemessen. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen. Der Bescheid wurde ausweislich Blatt 95 ff. der Behördenakte am 4. Januar 2016 versandt.
Am 08. Januar 2016 erhob der Antragsteller Asylklage (Az. M 11 K 16.30037) und stellte weiter den Antrag,
die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Zur Begründung bezog er sich auf die Angaben beim Bundesamt.
Die Antragsgegnerin übersandte die Behördenakten, ohne einen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- anzuordnen, ist zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Recht-mäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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