Aktenzeichen W 1 S 16.155
BayEUG BayEUG Art. 86 Abs. 3 S. 2
BayBG BayBG Art. 48 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Bereits der auf hinreichender Tatsachengrundlage erhobene und nicht ausgeräumte Verdacht, dass ein Lehrer gegen das Züchtigungsverbot verstoßen haben könnte, ist als Beeinträchtigung des Dienstbetriebs an der Schule zu werten, die eine Versetzung rechtfertigt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Versetzungsverfügung.
1. Der am 22. Juli 1954 geborene Antragsteller steht als Lehrer im Dienste des Antragsgegners. Seit dem 1. August 2011 war er an der F-Schule, … (SFZ) H., eingesetzt. Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50.
2. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 verfügte die Regierung von Unterfranken nach Anhörung des Antragstellers seine Versetzung an die P-Schule S. mit Wirkung vom 9. November 2015. Die Versetzungsverfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es am 11. Juni 2015 in einer Schulklasse der Grundschule … zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem der Antragsteller gegen das Züchtigungsverbot nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG – verstoßen habe. Der Antragsteller habe einen Schüler geohrfeigt und damit auch eine Körperverletzung im Amt begangen; das Amtsgericht H. habe deswegen einen Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR erlassen. Erhebliche Verstöße gegen das Züchtigungsverbot und entsprechende Strafnormen seien bereits Gegenstand eines früheren Disziplinarverfahrens im Jahr 2012 gewesen, in welchem gegen den Antragsteller eine Gehaltskürzung im Umfang von 1/10 für ein Jahr verhängt worden sei. Das …zentrum H. sehe aufgrund des oben genannten Vorfalls und aufgrund des Verlaufs der Einsätze des Antragstellers im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) sowie am SFZ H. keine Möglichkeit mehr, den Antragsteller dort zu beschäftigen. Die Schulleitungen der vom MSD betreuten Schulen hätten gebeten, von einem weiteren Einsatz abzusehen, weil sich die Schüler vom Antragsteller eingeschüchtert fühlten und auch Elternproteste an der Tagesordnung seien. Die Schulleitung sehe das notwendige Vertrauensverhältnis als nachhaltig gestört an. Eine effiziente Personalführung sei angesichts des Verhaltens des Antragstellers nicht mehr möglich, weil er sein Verhalten nicht nach den Vorgaben der Schulleitung richte. Die Einlassungen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung könnten diese Gründe nicht durchgreifend entkräften. Der Strafbefehl sei zwar noch nicht rechtskräftig und eine Entscheidung im Disziplinarverfahren sei noch nicht getroffen worden. Die Tatsache, dass wegen des Verhaltens des Antragstellers in einer Schule ein Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt erlassen worden sei, belaste das dienstliche Verhältnis am SFZ H. sowie an den Einsatzschulen im MSD. Das Vertrauen in die untadelige Amtsführung und die Achtung der körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler sei beeinträchtigt. Dass der am 11. Juni 2015 betroffene Schüler immerhin mit Hilfe eines Kühl-Akkus habe erstversorgt werden müssen, lasse die Darstellung des Antragstellers eines versehentlichen „Streifens“ mit der Hand beim Umdrehen als nicht sehr glaubhaft erscheinen. Eine Lehrerin habe den Vorfall beobachtet. Die mündliche Äußerung gegenüber dem betroffenen Schüler belege auch die erhebliche Verärgerung des Antragstellers. Eine vollständige Entlastung vom Vorwurf gelinge daher bis heute nicht. Tatsächlich lägen der Schule deutlich mehr als die eingeräumten beiden Einzelfallbeschwerden vor. Es lägen u. a. Beschwerden von drei Schulen vor. Inhaltlich beklagten diese einen pädagogisch nicht zu rechtfertigenden Umgang mit Schülerinnen bzw. Schülern, das mangelnde Engagement des Antragstellers im Unterricht bzw. bei der Übernahme von Aufgaben, nicht also allein seine Fehltage. Sein Verhalten werde als uneinsichtig und nicht kooperativ beschrieben. Schulrechtlich eindeutig geregelte Sachverhalte, z. B. der Umgang mit Mobiltelefonen während des Unterrichts, würden vom Antragsteller nicht bewältigt, sondern Schülerinnen und Schüler für eine erfolgreiche Täuschung verantwortlich gemacht. Gespräche der Schulleitung hätten keine Veränderung gebracht. Das SFZ H. sehe sich außer Stande, den Beschwerden abzuhelfen. Ein erfolgreicher Einsatz an den Regelschulen bzw. auch am SFZ H. erscheine aus den genannten Gründen bzw. wegen des Verhaltens in der Vergangenheit ausgeschlossen. Die Schule habe – neben attestierten Fehlzeiten – auch das Vorliegen unentschuldigter Fehltage vorgetragen; der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass er sich stets entschuldigt und allenfalls „ein paar Mal“ nur die Einsatzschule informiert habe. Die Rektorin … weise zu Recht darauf hin, dass Krankheitstage aus organisatorischen Gründen bei der Stammschule zu melden seien. Darauf sei der Antragsteller auch mehrfach hingewiesen worden. Die nachhaltige Nichtbeachtung von Anweisungen der Schulleitung zeige, dass der Antragsteller deren Autorität nicht im gebotenen Umfang anerkenne. Es sei zu erwarten, dass sich die Schule bei Fortdauer seiner Tätigkeit vielfachen weiteren Beschwerden ausgesetzt sehen werde, die sich zumindest auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers zurückführen ließen. Ein von den Geschehnissen der Vergangenheit möglichst nicht beeinträchtigter Einsatz erscheine nur noch an einer anderen Schule möglich. Vor allem der Einsatz im MSD bedinge aufgrund der räumlichen Entfernung ein Vertrauensverhältnis zwischen den Einsatzschulen, der eingesetzten Lehrkraft und der Schulleitung der Stammschule. Der Einsatz in der Stammschule sei dadurch erschwert, dass der Antragsteller die Arbeit in der Grundschulstufe abgelehnt habe, weil er „mit den Kleinen nicht so könne“. In der Hauptschulstufe sei der Einsatz dadurch erheblich behindert, dass es mit Kollegen und Kolleginnen schon zu einigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Zusammengefasst sei nicht zu erwarten, dass sich eine gedeihliche Zusammenarbeit am SFZ H. bzw. an den von dort mit MSD betreuten Regelschulen entwickle; an diesem Umstand trage der Antragsteller zumindest eine Mitverantwortung.
In Abwägung zu den dienstlichen Gründen seien die persönlichen Belange des Antragstellers zu berücksichtigen. Die dienstlichen Interessen hätten aber grundsätzlich Vorrang vor diesen, weil die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses dem Beamtenverhältnis immanent sei. Es bedürfe daher besonderer Umstände, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. Der Antragsteller habe vor allem einen wohnortnahen Einsatz geltend gemacht. Die P-Schule sei jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Der Antragsteller könne vom Bahnhof H. in etwa 30 Minuten zur Schule gelangen, was in jedem Falle zumutbar sei. Der Zeitaufwand für die Fahrt von der Privatwohnung zum Bahnhof in H. wobei die Entfernung etwa 3 km betrage, könne daran nichts ändern. Unbeschadet dessen sei auf die Residenzpflicht abzuheben. Anspruch auf Beschäftigung an einer bestimmten Schule oder in einer bestimmten Funktion hätten Beamte grundsätzlich nicht. Darüber hinaus könne die Versetzung auch den Belangen des Antragstellers dienen, um ihm eine von den Vorfällen der Vergangenheit möglichst wenig belastete dienstliche Tätigkeit zu ermöglichen, weshalb sie auch dem Fürsorgegedanken entspreche. Die dienstlichen Gründe, insbesondere auch die Sicherstellung des Schulbetriebs, seien gewichtig. Demgegenüber müssten die geltend gemachten oder ersichtlichen persönlichen Belange zurückstehen, da auch insoweit besondere Umstände nicht vorlägen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. Daher sprächen in Ausübung des gesetzlichen Ermessens überwiegende Gründe für die Versetzung. Ein Zuwarten bis . zum Schulhalbjahr 2015/2016 komme wegen des ungelösten Konflikts am SFZ H. und den beteiligten Regelschulen nicht in Betracht. Ein Schulwechsel löse zudem keine Umstellungen im privaten Umfeld aus, die längere Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen könnten.
Die Personalvertretung sowie die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen stimmten der Maßnahme mit Schreiben vom 24. September 2015 und 13. Oktober 2015 zu.
3. Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20. November 2015 Widerspruch erheben. Neben einer ausführlichen Gegendarstellung zum Tatsachenvortrag des Antragsgegners wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 habe und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Schule in S. vom Hauptbahnhof aus fußläufig zu erreichen. Es handele sich hierbei um eine Strecke von etwa 1,2 km. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der Muskel- und Gelenkschmerzen und der vorliegenden Psoriasisarthritis sei der Antragsteller nicht in der Lage, längere Strecken zu gehen. Außerdem sei die Erreichbarkeit der Schule mittels öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
4. Mit am 12. Februar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller (sinngemäß) beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Der Vorfall am 11. Juni 2015 habe sich völlig anders zugetragen, als vom Antragsgegner dargestellt. Der Antragsteller sei an diesem Tag im Rahmen des MSD an der Schule in … eingeteilt gewesen. Da er keinen Schlüssel zu den Klassenräumen dieser Schule besitze, habe er sich in das Klassenzimmer der Frau A. begeben, um einen entsprechenden Schlüssel zu holen. Im Zeitpunkt, als der Antragsteller das Klassenzimmer betreten habe, habe die Referendarin D. Unterricht gehalten. Die Schüler hätten sich in einem Stuhlkreis seitlich vor der Tafel befunden. Der Antragsteller sei in den Stuhlkreis getreten und habe nach dem Schlüssel gefragt, den er noch im Stuhlkreis stehend entgegengenommen habe. Schräg hinter dem Antragsteller – und damit außerhalb seines Blickfeldes – habe zu diesem Zeitpunkt der Schüler … Z. gesessen. Als die Schüler den Antragsteller in einem Sprechgesang mit „Auf Wiedersehen Herr M.“ verabschiedet hätten, habe der Schüler … Z. stattdessen „Auf Wiedersehen Herr Sch.“ gesungen. Der Antragsteller habe jedoch verstanden: „Auf Wiedersehen Herr M./L.“. Der Antragsteller habe sich daraufhin relativ schnell zu dem Schüler umgedreht, um diesen – selbstverständlich rein verbal – bezüglich seines vermeintlichen Fehlverhaltens zu belehren. Hierbei habe er – worauf er erst später durch die Schulleiterin aufmerksam gemacht worden sei – den besagten Schüler versehentlich mit der rechten Hand an der rechten Kopfseite getroffen. Es werde ausdrücklich betont, dass der Antragsteller dies zunächst nicht bemerkt habe.
Dem Antragsteller sei bislang keine Beschwerde von Schülern bekannt geworden. Die einzige Beschwerde von Eltern, auf die er aufmerksam gemacht worden sei, habe sich darauf bezogen, dass der Antragsteller die Ansicht vertreten habe, ein Mädchen, das bereits seit Jahren in verschiedenen Einrichtungen sonderpädagogisch betreut und gefördert werde, sei nicht für das Gymnasium geeignet. Die Mutter einer anderen Schülerin habe einmal den Ausfall von Förderstunden aufgrund einer Erkrankung des Antragstellers moniert. Der Antragsteller habe nur ein einziges Mal die Handynutzung kurz vor Schulschluss erlaubt, nachdem ihm Schüler auf seine ausdrückliche Nachfrage bestätigt hätten, dass dies erlaubt sei. Später sei er auf das ausdrückliche Verbot der Handynutzung hingewiesen worden, woraufhin er dies in der Folgezeit selbstverständlich beachtet habe.
Da die Vorwürfe, auf die der Antragsgegner die Versetzung stütze, vollkommen haltlos seien, werde dem Widerspruch stattzugeben sein. Da sich dieses Verfahren allerdings bislang über Gebühr hinziehe, habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Antragsteller sei seit Schuljahresbeginn bis einschließlich 4. März 2016 krankgeschrieben, so dass er trotz Beginn der Versetzung bereits im November bislang nicht von der Maßnahme betroffen sei. Da seine baldige Genesung zu erwarten sei, sei nun der künftige Einsatzort zu klären. Der zuständige Sachbearbeiter der Widerspruchsbehörde verschleppe seine Stellungnahme zu dem eingelegten Widerspruch offensichtlich. Der Widerspruch sei nunmehr seit über zwei Monaten nicht bearbeitet worden. Wäre dies dem Antragsteller bewusst gewesen, hätte er sofort Klage erhoben, wobei er auch bei dieser Maßnahme den entsprechenden Sofortantrag gestellt hätte. Im Übrigen leide sein Ruf als Lehrer gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen, solange die Vorwürfe aufrechterhalten würden. Müsste der Antragsteller die neue Stelle antreten, käme dies einer Bestätigung der Vorwürfe gleich. Sein Ruf und sein Ansehen wären nicht nur bei den Kolleginnen und Kollegen bleibend ruiniert. Bereits aus diesem Grund habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Erledigung der Angelegenheit. Darüber hinaus sei er trotz seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter weder vom Personalrat noch von der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zur geplanten Versetzung angehört und befragt worden. Nachdem vom Amtsgericht H. der Vorwurf der Körperverletzung fallen gelassen worden sei, dürfte der wesentliche Versetzungsgrund entfallen sein. Obgleich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgt sei, sei darin keinesfalls ein Schuldeingeständnis zu sehen.
5. Für den Antragsgegner beantragt die Regierung von Unterfranken,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde zunächst auf die Darstellung der Gründe der Versetzungsverfügung im Ausgangsbescheid sowie auf die in der Behördenakte befindlichen Dokumente verwiesen. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. am 15. Februar 2016 habe sich erwiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers, er habe den Schüler gar nicht berührt, dies jedenfalls nicht bemerkt oder beim Umdrehen unglücklicherweise seinen Arm in Kopfhöhe des Schülers vom Körper abgewinkelt gehalten und diesen daher versehentlich getroffen, nicht zuträfen. Die Zeugen hätten übereinstimmend von einem Schlag des Antragstellers gegen den Schüler, der ihn lediglich habe verabschieden wollen, berichtet. Der Antragsteller sei nicht etwa freigesprochen oder das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden, vielmehr sei dieses lediglich vorläufig eingestellt worden. Die Erfüllung der Geldauflagen könne nur das öffentliche Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung beseitigen. Es sei also aufgrund der Zeugenaussagen und der Entscheidung des Amtsgerichts davon auszugehen, dass der Antragsteller den Schüler tatsächlich aus nichtigem Anlass geschlagen habe. Die Entscheidung der Disziplinarbehörde über den Fortgang des dortigen Verfahrens sei noch abzuwarten. Die gegen das dienstliche Verhalten des Antragstellers erhobenen Vorwürfe erwiesen sich nicht als haltlos. Die Vorgänge an der Stammschule bzw. im MSD führten dazu, dass die Beteiligten dem Antragsteller nicht mehr das Vertrauen entgegenbringen könnten, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich sei. Er habe durch sein stetes Bestreiten der Ohrfeige jede Einsicht vermissen lassen. Die notwendige Grundlage für eine künftige Zusammenarbeit sei bereits durch das dienstliche Leistungsverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit stark beeinträchtigt. Durch die neuerliche körperliche Züchtigung eines Schülers und das Verhalten des Antragstellers danach sei die Basis der Zusammenarbeit endgültig zerstört. Der Antragsteller gelte in seiner bisherigen Schule sowie den von dort mit Leistungen des MSD versorgten Schulen als wenig leistungsfähiger Beamter, der nun zudem mit dem Makel eines wiederholten schweren Dienstpflichtverstoßes behaftet sei. Unter diesen Bedingungen erscheine sein erfolgreicher Einsatz für die Schulleitung als nicht mehr zumutbar. Die dienstlichen Gründe würden die persönlichen Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner bisherigen Verwendung überwiegen. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers erscheine dem gegenüber nachrangig. Er mache lediglich die mit einer Versetzung üblicherweise verbundenen Folgen geltend. Diese seien in Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Vielmehr sei die gesetzgeberische Entscheidung über die Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung in die Abwägung einzustellen.
6. Vorgelegt wurde das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts H. vom 15. Februar 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Das Amtsgericht H. stellte das Verfahren durch Beschluss gemäß § 153a Abs. 2 StPO unter Geldauflagen in Höhe von insgesamt 5.000,00 EUR vorläufig ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung der Regierung von Unterfranken vom 21. Oktober 2015 ist nicht begründet.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch die Behörde im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet wurde (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, wie sie sich nach einer summarischen Prüfung darstellen. Ist danach der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb der Antrag abzulehnen ist. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. Stellen sich schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Überprüfung als offen dar, so ergeht die gerichtliche Entscheidung anhand einer Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts.
Soweit allerdings die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes ausgeschlossen – wie hier im Falle der Versetzung nach Art. 8 BayBG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO -, so hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21; B.v. 8.11.2010 – 1 BvR 722/10 – juris; B.v. 24.8.2011 – 1 BvR 1611/11 – juris).
Dies ist hier nicht der Fall, da die angegriffene Versetzungsverfügung bei der gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Es liegen auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers vor, die zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen.
1. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG können Beamte in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn, für die sie die Qualifikation besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die hierauf gestützte Versetzungsverfügung vom 21. Oktober 2015 ist formell rechtmäßig erlassen worden (1.1). Sie erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig, da ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung des Antragstellers besteht (1.2) und der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (1.3).
1.1 Die Versetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayBG erforderliche Mitwirkung der Personalvertretung sowie die gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX erforderliche Beteiligung der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Beide beteiligten Stellen haben der Maßnahme zugestimmt. Zwar trägt der Antragsteller vor, er sei weder von der Personalvertretung noch von der Schwerbehindertenvertretung angehört worden. Selbst wenn dies zuträfe, könnte dieser Umstand jedoch nicht zur formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Antragsgegners (Versetzung) führen. Denn das Verfahren der Mitbestimmung der Personalvertretung dient nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr hat die Personalvertretung vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes als Richtschnur ihres Handelns zu nehmen. Der Personalrat hat deshalb als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten (st. Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 23.2.1989 – 2 C 8/88 – juris Rn. 17; U.v. 6.4.1989 – 2 C 26/88 – juris Rn. 20; U.v. 12.10.1989 – 2 C 22/87 – juris Rn. 24). Die Personalvertretung hatte deshalb im vorliegenden Falle nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern auch die der anderen an dem Konflikt beteiligten Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Sie wurde durch Schreiben der Dienststelle vom 3. September 2015 ordnungsgemäß über die beabsichtigte Maßnahme und deren Hintergründe informiert. Es stand in ihrem Ermessen, über die vorgelegten Informationen hinaus weitere Erkundigungen einzuziehen und zu diesem Zweck auch den von der Maßnahme betroffenen Antragsteller anzuhören. Hat die Personalvertretung das nicht für nötig gehalten, so folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der mit ihrer Zustimmung durchgeführten Maßnahme. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Der Antragsgegner hat seine Pflichten mit der Beteiligung derselben vor Erlass der beabsichtigten Maßnahme erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 – 6 ZB 15.2148 – juris Rn. 8). Der Antragsteller hatte sich auch selbst an die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrer gewendet, die ihn an die Bezirksvertrauensperson verwiesen hat. Soweit diese keine Anhörung des Antragstellers für nötig gehalten hat, folgt daraus ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der mit ihrer Zustimmung durchgeführten Maßnahme.
1.2 Zu Recht hat der Antragsgegner auch ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung des Antragstellers aufgrund innerdienstlicher Spannungen am SFZ H. sowie an den Schulen, an denen der Antragsteller im Rahmen des MSD bzw. der Differenzierung im vergangenen Schuljahr tätig gewesen ist, angenommen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BayVGH, B.v. 24.3.2015 – 3 ZB 14.591 – juris Rn. 9 m. w. N.).
Eine solche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Antragsteller und Schulleitung ist bereits aufgrund des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Züchtigungsverbot nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayEUG gegeben. Denn das Züchtigungsverbot schützt hochrangige Rechtsgüter – die körperliche Unversehrtheit sowie die Persönlichkeitsrechte der Schüler -, deren Beachtung und Schutz dem Antragsteller als Ausfluss seiner Beamtenpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegt. Von einem Lehrer wird erwartet, dass er die körperliche Unversehrtheit der ihm anvertrauten Schüler achtet und ein Vorbild dahingehend abgibt, dass Gewalt zur Lösung der Probleme kein adäquates Mittel darstellt und dass man sich auch bei widrigen Umständen beherrschen muss. Das Lösen von Konfliktsituationen während der Unterrichtszeit durch körperliche Übergriffe, die die Grenze zur Körperverletzung überschreiten und damit das eindeutig normierte Züchtigungsverbot verletzen, ist daher mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2012 – 16a DS 10.2569 – juris Rn. 46; B.v. 3.11.2010 – 16a DS 10.10 – juris Rn. 9 f.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 28.6.1988 – 12/88 – juris). Bereits der auf hinreichender Tatsachengrundlage erhobene und bisher nicht ausgeräumte Verdacht, dass der Antragsteller gegen das Züchtigungsverbot verstoßen haben könnte, ist deshalb als Beeinträchtigung des Dienstbetriebs an der Schule zu werten, die eine Versetzung rechtfertigt.
Für die rechtliche Beurteilung im Sofortverfahren ist daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Vorfall am 11. Juni 2015, wie er sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts H. am 15. Februar 2016 darstellt, nicht restlos aufgeklärt ist. Zu Recht weist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 auf Widersprüche in der Zeugenaussage des betroffenen Schülers hin. Denn dieser hat nicht widerspruchsfrei angegeben, wo der Standort des Antragstellers zum Tatzeitpunkt gewesen sein soll. Zunächst hatte er angegeben, dass der Antragsteller neben ihm gestanden habe. Aus den Zeugenaussagen der Referendarin D. sowie des betroffenen Schülers als unmittelbaren Tatzeugen geht jedoch hervor, dass der Antragsteller entgegen seiner Darstellung des Sachverhaltes den Schüler bewusst geschlagen hat. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. März 2016 vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen vermögen die Beweiskraft des Protokolls als öffentlicher Urkunde nicht zu erschüttern. Dies gelingt dem Antragsteller schon deshalb nicht, weil auch aus seinen Aufzeichnungen hervorgeht, dass sowohl die Zeugin D. als auch der Zeuge Z. (der betroffene Schüler) ausgesagt haben, dass der Antragsteller den Schüler mit der Hand auf den Kopf geschlagen hat. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO, wofür seine Zustimmung erforderlich war, kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Die vorübergehende Einstellung des Strafverfahrens stellt lediglich ein Verfahrenshindernis dar (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 57). Sie beseitigt aber – im Gegensatz zu der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO – nicht den Schuldvorwurf, sondern lediglich das weitere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Der Vorwurf gegenüber dem Antragsteller, einen Schüler entgegen dem Verbot des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayEUG körperlich gezüchtigt zu haben, ist damit weder rechtskräftig festgestellt noch widerlegt. Dies rechtfertigt nach den oben dargestellten Überlegungen die Beseitigung der Störung des Dienstbetriebes durch Versetzung des Antragstellers.
Des Weiteren stützt der Antragsgegner die Versetzung auch auf dienstliche Spannungen zwischen dem Antragsteller und anderen Personen. Auf die Berechtigung der vom Antragsgegner vorgetragenen externen Beschwerden über den Antragsteller muss hier nicht eingegangen werden. Vielmehr tragen bereits das Spannungsverhältnis innerhalb des SFZ H., hier insbesondere das offensichtlich gestörte Vertrauensverhältnis zur Rektorin, sowie die bestehenden Spannungen mit drei Kolleginnen an der Schule in … die Versetzung jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Vorfall vom 11. Juni 2015. Den Konflikt mit drei Kolleginnen in … räumt der Antragsteller selbst in einer (in der Behördenakte als Ausdruck befindlichen) E-Mail-Nachricht vom 13. Februar 2015 ein. Auch eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Rektorin des SFZ H. hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme gegenüber der Hauptvertrauensperson selbst eingeräumt, wenn er dort vorträgt, die Rektorin habe schon seit fast drei Jahren kein Gespräch mehr mit ihm geführt. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragsteller an den beschriebenen Spannungen im dienstlichen Bereich keine Mitverantwortung trifft bzw. dass die ganz überwiegende Verantwortung dafür bei anderen Konfliktbeteiligten liegt. Deshalb sind auch diese Vorgänge jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Vorfall vom 11. Juni 2015 geeignet, die Versetzung rechtlich zu tragen.
1.3 Der Antragsgegner hat auch das ihm nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gericht hat insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen, ob der Dienstherr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder überschritten hat – wovon auch die nicht ausdrücklich genannten Fälle der Ermessensunterschreitung und des Ermessensnichtgebrauchs umfasst sind (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 17) – und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind die in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich niedergelegten bzw. durch Auslegung nach dessen Gesamtzusammenhang sich ergebenden Gesichtspunkte der Ermessensausübung (Rennert, a. a. O., Rn. 18, 22 ff.).
Gemessen daran ist die angegriffene Versetzungsverfügung nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat die privaten Belange des Antragstellers – soweit diese im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bekannt waren – in seine Entscheidung einbezogen und gegenüber neben den für die Versetzung sprechenden dienstlichen Belangen abgewogen. Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass dem Antragsteller der Wechsel an die P-Schule in S. zumutbar ist, da diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist und die Entfernung vom Wohnort des Antragstellers etwa 25 km beträgt, d. h. eine Fahrzeit mit dem Pkw von ca. 20 Minuten beansprucht. Eine solche Fahrzeit liegt jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren.
Der Antragsgegner war nicht aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in Anbetracht der Schwerbehinderung des Antragstellers in seiner Ermessensentscheidung eingeschränkt. Auszugehen ist nach Aktenlage von einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Ob das vom Antragsteller angesprochene Verfahren der Höherstufung inzwischen mit einem für ihn günstigen Ausgang abgeschlossen wurde, ist nicht ersichtlich und für die gerichtliche Entscheidung im Sofortverfahren auch nicht ausschlaggebend. Aufgrund der somit vorliegenden Schwerbehinderung gebietet es die Fürsorgepflicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dem Antragsgegner, bei seinen Entscheidungen die wohl verstandenen Interessen des Antragstellers in gebührender Weise zu berücksichtigen, insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen der Entscheidung über eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2005 – 2 BvR 583/05 – juris Rn. 10). Der Antragsteller hat jedoch die konkreten Auswirkungen seiner Schwerbehinderung auf seine Dienstleistung nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere hat er keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, welche konkrete Beeinträchtigungen hätte glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nicht verpflichtet, von einer Versetzung des Antragstellers abzusehen, zumal er bereits auf Wunsch des Antragstellers den weiteren, für die Versetzung in Betracht gekommenen Dienstort in S. ausgeschlossen hat. Des Weiteren führt der Antragsgegner zu Recht an, dass die Versetzung auch den Interessen des Antragstellers dienen kann, es ihm insbesondere ermöglicht, in einem durch die oben genannten Spannungen unbelasteten Umfeld sein Dienst zu leisten.
2. Da somit der Widerspruch gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben wird, vermag das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht zu überwiegen. Besondere Umstände in der Person des Antragstellers, die die sofortige Vollziehbarkeit der Versetzung trotz des grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Vollzugsinteresses als nicht rechtmäßig erscheinen ließen, liegen nicht vor.
3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.