Verwaltungsrecht

Rechtswidriger Erlass einer Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung bei Schutzgewähr in sicherem Drittstaat

Aktenzeichen  AN 14 K 15.50060

Datum:
15.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7, Abs. 10
GG GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG anstelle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG als sog. milderes Mittel ist unzulässig. Bereits der Wortlaut von § 34a Abs. 1 AsylG erweist sich als eindeutig und räumt dem Bundesamt von vornherein kein Ermessen ein (wie VGH München BeckRS 2015, 55611). (red. LS Clemens Kurzidem)
2 § 34a Abs. 1 AsylG ist aus systematischen Gründen nicht als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Während § 60 Abs. 10 AufenthG vorschreibt, dass bei einem Ausländer, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zugebilligt wurde, nicht von der Androhung der Abschiebung und der Verfügung einer Ausreisfrist abgesehen werden kann, wird durch die enge Verknüpfung zwischen § 34a AsylG und § 26a AsylG klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in einen sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Düsseldorf BeckRS 2015, 48817). (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Das Bundesamt darf sich seiner gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung, im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bei Erlass einer Entscheidung nach § 26a AsylG selbst das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse zu prüfen, nicht im Wege des Erlasses einer Abschiebungsandrohung durch Verlagerung dieser Entscheidung auf die Ausländerbehörde entledigen (vgl. VG Berlin BeckRS 2015, 47486). (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Im Erlass einer Abschiebungsandrohung anstelle einer Abschiebungsanordnung liegt infolge der Verlagerung der Prüfung von Vollstreckungshindernissen auf die Ausländerbehörde eine angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Rechtsschutzverkürzung, sodass die Abschiebungsandrohung kein gegenüber der Abschiebungsanordnung milderes Mittel darstellt. Der Betroffene müsste in diesem Fall vorläufigen Rechtsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erwirken (vgl. VG Berlin BeckRS 2015, 47486). (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 S. 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 S. 4 AsylG “zusammen” – d.h. zeitgleich – mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu treffen und dann dem Ausländer selbst zuzustellen. (red. LS Clemens Kurzidem)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 14 K 15.50060
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 15. Januar 2016
14. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0710
gez.: (…)Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hauptpunkte:
Anfechtungsklage gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Italien);
fehlende Rechtsgrundlage; kein milderes Mittel gegenüber Abschiebungsanordnung;
Rechtsverletzung wegen Einschränkung des Rechtsschutzes hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…, geb. … 1984 alias …, geb. …1984 …
– Klägerin –
bevollmächtigt: Rechtsanwalt …
gegen
… vertreten durch: Bundesamt … Referat Außenstelle …
– Beklagte –
wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 14. Kammer,
durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Januar 2016 am 15. Januar 2016 folgendes Urteil
1. Ziffer 2) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 (…) wird in den Sätzen 1 bis 3 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die in …/Eritrea geborene Klägerin ist eritreische Staatsangehörige und dem Volke der Tigrinya zugehörig. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2015, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Italien angedroht wurde.
Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 22. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Februar 2015 einen Asylantrag. Die Klägerin hat zuvor bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und erhielt dort die Zuerkennung internationalen Schutzes. Laut dem Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 7. Januar 2015 haben die italienischen Behörden nach Anfrage der Wiedereinreise der Klägerin zugestimmt, da sie in Italien als Flüchtling anerkannt ist.
Mit Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2015 wurde der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und sie wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde sie nach Italien abgeschoben. Des Weiteren wurde entschieden, dass die Klägerin nicht nach Äthiopien abgeschoben werden darf (Ziffer 2). Auf die Begründung dieses Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.
Dagegen hat die Klägerin am 12. Februar 2015 Klage erhoben. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23. Februar 2015 hat sie Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung lässt sie vortragen, die Anordnung der Abschiebung sei unzulässig. Die Klägerin habe eine 1-jährige Tochter. Eine ausreichende ärztliche Betreuung durch den italienischen Staat sei nicht zu erwarten. Insoweit verweist sie auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) – Tarakhel gegen die Schweiz.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte das Landratsamt … dem Gericht mit, dass der Lebensgefährte der Klägerin, Herr …, am gleichen Tag bei der Ausländerbehörde eine Kopie des Mutterpasses der Klägerin vorgelegt habe. Die Klägerin sei schwanger, der voraussichtliche Entbindungstermin sei der 1. August 2015.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Januar 2015 wurde dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids stattgegeben. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2015 aufzuheben,
beantragt sie nunmehr mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Januar 2016,
Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 15. Januar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Schwangerschaft habe aktuell keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids. Die Beklagte habe dem Kindswohl des bereits existierenden Kindes Rechnung getragen, indem sie eine Abschiebungsandrohung, ein gegenüber der Abschiebungsanordnung milderes Mittel, gegenüber der gesamten Kleinfamilie ausgesprochen habe (Klägerin und Kind sowie Lebensgefährt). Die Klägerin habe vorliegend keine Reiseunfähigkeit geltend gemacht bzw. belegt, die einer Rücküberstellung entgegenstehen könnte. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 17.9.2014) nur, wenn die konkrete Gefahr bestehe, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtere. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 hat die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert.
Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme vom 13. Januar 2016 wurde das Klageverfahren gegen die Ziffer 1) des Bescheids des streitgegenständlichen Bescheids mit Beschluss vom 15. Januar 2016 von diesem Verfahren abgetrennt, unter dem neuen Aktenzeichen AN 14 K 16.50018 fortgeführt und sofort wieder eingestellt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen hierauf ausdrücklich in der Ladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
1.
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach der teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Ziffer 1) des Bescheids vom 15. Januar 2015 nur noch die in Ziffer 2 (Sätze 1-3) ausgesprochene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das in Ziffer 2 Satz 4 festgestellte Abschiebungsverbot nach Eritrea erweist sich angesichts des auf eine politische Verfolgung in Eritrea bezogenen Flüchtlingsstatus der Klägerin als rechtmäßig (§ 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG) und stellt im Übrigen auch keine Beschwer der Klägerin dar.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist die in Ziffer 2 (Sätze 1-3) des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 15. Januar 2015 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtswidrig (1.1) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (1.2.), vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1.1
Die Beklagte hat in Ziffer 2 (Sätze 1-3) des Bescheids vom 15. Januar 2015 zu Unrecht eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahmen gewählt. In Betracht kam lediglich eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG die Klägerin zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 – juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 21 ZB 15.30237 – juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 – 4 A 980/15; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A – juris; VG Ansbach, U. v. 22.4.2015 – 14 K 15.50044 – juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Berlin, U. v. 4.6.2015 – 23 K 906.14.A – juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A – juris; VG Ansbach, U. v. 17.7.2015 – AN 14 K 15.50046). Dagegen spricht neben dem klaren Wortlaut des § 34 a Abs. 1 AsylG, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16).
§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A – juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 – 25 A 790/96 A – juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG – abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht – das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 – 2 S 6.12 – juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 – 4 Bs 223/10 – juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34 a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Klägerin, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris, Rn. 38). Für die Klägerin besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht.
Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für die Klägerin dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39).
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG “zusammen” – das heißt zeitgleich – mit “der Abschiebungsanordnung nach § 34a” zu treffen und dann “dem Ausländer selbst zuzustellen”. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 – 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U. v. 30.9.1996 – 25 A 790/96 A – juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris).
Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung – anders als der einer Abschiebungsanordnung – nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem “gewöhnlichen Entscheidungsprogramm” über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A -, juris).
1.2
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 15.1.2015 wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da – wie bereits festgestellt – ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ansbach, U. v. 7.10.2015 – 11 K 15.50067 – juris; U. v. 17.7.2015 – AN 14 K 15.50046; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A – juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris). Das Bundesamt entzieht sich durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt in der hiesigen Konstellation diese Prüfung nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt – nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2015 – 23 K 906.14 A – juris Rn. 43 m. w. N.). Auch die Verlängerung der Ausreisefrist um 30 Tage vermag diese Beeinträchtigung nicht zu kompensieren (ebenso VG Berlin, U. v. 4.6.2015 – 23 K 906/14 A – juris).
Nach alledem war der Bescheid der Beklagten in Ziffer 2 (Sätze 1-3) aufzuheben.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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