Aktenzeichen M 4 S 16.36071
AsylG AsylG § 34 Abs. 1, § 38
Leitsatz
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes nach Rücknahme des Asylantrags. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 1980 geborene Antragsteller – ein irakischer Staatangehöriger – begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylverfahren eingestellt wurde.
Der Antragsteller stellte am 8. Juli 2014 Asylantrag, den er mit Schreiben vom 22. September 2016 zurücknahm.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 stellte die Antragsgegnerin das Asylverfahren ein (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und drohte die Abschiebung an (Ziff. 3).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller seinen Asylantrag zurückgenommen habe. Der Bescheid wurde am 15. Dezember 2016 zugestellt.
Der Antragsteller erhob am 20. Dezember 2016 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes, über die noch nicht entschieden ist (M 4 K 16.36068).
Gleichzeitig beantragte er nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin äußerte sich im Verfahren nicht und legte die Bundesamtsakten vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Akte des Bundesamtes sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, er bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig; er wurde rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist gestellt.
2. Der Antrag ist unbegründet.
a) Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der vom Gesetzgeber vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs überwiegt das öffentliche Interesse, weil sich der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.
Zur Begründung wird vollinhaltlich auf die Begründungen im Bescheid verwiesen; das Gericht sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (§§ 38, 34 Abs. 1 AsylG), da Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht ersichtlich sind.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).